Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verordnungen, Ei’lässen. 
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§ 2. 
Große, bändereiche und zum Nachschlagen dienende Werke dürfen den 
Professoren, wenn nicht mehr als nur Ein Exemplar vorhanden ist, nicht nach 
Hause bewilliget werden, weil sie immer zum öffentlichen Gebrauche für jeden 
Gebildeten vorhanden sein müssen. 
§ 3. 
Bändereiche, nicht zunächst zum Nachschlagen eingerichtete, wissen 
schaftlich abhandelnde Werke, können den Professoren bandweise hinausgegeben 
werden; niemals aber sollen ihnen alle Bande zugleich überlassen werden. 
§ 4- 
Eeligions-, Sitten- oder staatswidrige und revolutionäre Bücher, auf deren 
Hinausgabe die Cassation des dagegen handelnden Bibliothek - Individuums, 
durch eine unter dem 18. Juni 1802 bekannt gemachte höchste Entschliessung 
gesetzt ist, können nur dann einzelnen Professoren hinausgegeben werden, wenn 
sie hierüber die Bewilligung des Landes-Chefs, oder wo die Bibi, sich nicht im 
Orte der Landesstelle befindet, der Kreisamtsvorsteher eingeholt und erhalten 
haben. 
§ 5. 
Die Werke jener wissenschaftlichen Fächer, an welchen das Bibliotheks- 
Personale gerade arbeitet, können, so lange diese Arbeit nicht vollendet ist, 
den Professoren nicht hinausgegeben werden, weil die vollkommene Organisation 
die Bibliothek erst brauchbar macht und also dem Privat-Gebraucli der ein 
zelnen Professoren immer vorgezogen werden muß. 
§ 6* 
Andere nicht verbotene Werke können den Professoren zu ihrem eigenen 
Gebrauche nach Hause erlaubt werden, doch nicht in einer so großen Anzahl, 
daß der Gebraueh eines wissenschaftlichen Faches für die Leser in den Lese 
zimmern und für andere Professoren wesentlich darunter leide. 
§ 7. 
Es darf den einzelnen Professoren kein Buch nach Hause gegeben werden, 
ohne daß sie hierüber einen Schein ausgestellt haben, den sie jedoch bei der Zu 
rückgabe desselben wieder erhalten. Auf diesen Empfangscheinen muß nebst dem 
Datum, dem Titel u. Formate des Buches, auch die Ausgabe, der Ort und die 
Jahreszahl, auch der etwaige Commentator bemerkt werden. Das ausgeliehene 
Buch ist in zwei Protokolle nach alphabetischer Ordnung 
a) der Entlehner, b) der Schriftsteller oder bei anonymen Büchern des 
Hauptgegenstandes und zwar so umständlich, wie es für einen Empfangschein 
vorgeschrieben ist, einzutragen; ferner muß in dem Protokolle, in welches die 
auszuleihenden Bücher eingetragen werden, auch noch die Seitenzahl des aus 
geliehenen Buches und die Anzahl der in demselben etwa befindlichen Kupfer 
oder Karten angemerkt werden. 
Damit aber die Vorschriften der Instruction in Zukunft genauer als bisher 
befolget werden, so hat jeder Bibliothekar mit Ende des Jahres über die Be 
obachtung derselben an die Landesstelle Bericht zu erstatten, und diese sogleich 
das allenfalls Erforderliche zu veranlassen.
	        
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