Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Sammlung von Gesetzen, 
4. Verdienstliche Handlangen, vorzügliche Verwendung, neue Schriften 
U. d. gl. von Individuen des Bibliothekspersonales. 
5. Belohnungen, Beförderungen, Gehaltserhöhungen, Ahndungen, welche 
den erwähnten Individuen zu Theil wurden. 
6* Neue Verordnungen und Anordnungen, welche während des Jahres 
erlassen und eingeleitet wurden. 
A. H. Entschliessung yom 29. Dezember 1814 {Stud. Hof.-Comm. D. y. 
20. Jänner 1815, Z. 141/40). 
Da ich die Büchersammlung des aufgehobenen Augustinerklosters, sowie 
alle Bibliotheken der künftig aufzuhebenden Klöster als ein Eigentum des 
Religionsfonds behandelt wissen will, so sind den Localbibliotheken Bücher nur 
insoferne, als deren Anschaffung dem Religionsfonde in Gemäßheit seiner Be 
stimmung obliegt, unentgeltlich zu überlassen, alle übrigen Bücher solcher Kloster 
bibliotheken aber im Wege der öffentlichen Versteigerung zum Besten des Reli 
gionsfonds zu veräußern; wobei d*en Localbibl. sowol als Meiner Hofbibliothek 
die Mitkonkurrenz unbenommen bleibt. 
Decret der Stud. Hof.-Comm. yom 26. Dezember 1815, Z. 20.415. 
Se. Majestät haben beschlossen, daß an der Lyzeumsbibliothek (in Laibach) 
ein Bibliothekar, der sich ungeteilt seinem Amte widmen könne, mit dem Jahres 
gehalte von 8U0 fl. angestellt werde. 
A. H. Entschliessung: yom 30. September 1816 (Stnd. Hof.-Comm. D. yom 
10. Oktober 1816, Z. 2180). 
Vorschrift bei dem Ausleihen der Bücher an den Universität«- und Lyzeal- 
Bibliotheken. 
Um den Professoren einer Seits den freyen und unbeschränkten Gebrauch 
der öffentlichen Bibliotheken zu erleichtern und ihnen dadurch den Weg zur 
gründlichen Gelehrsamkeit zu bahnen; andererseits aber auch die Bibliotheken 
gegen Verbrauch und Mißbrauch, dann gegen Verlust der Bücher zu schützen, 
werden die höchsten Anordnungen vom 30. Aprill 1778 und 15. Januar 1781 
mit einigen Abänderungen und Zusätzen bestätiget. Die Professoren eines Lyzeums 
oder einer Universität genießen das Vorrecht unter nachstehenden Bedingungen 
und Einschränkungen, die ihnen nöthigen Bücher aus der k. k, Bibliothek aus 
zuleihen und nach Hause zu nehmen. 
§ 1. 
a) Manuscripte, kostbare und seltene Werke dürfen den Professoren in 
keinem Falle nach Hause gegeben werden, da sie immer so viel Zeit finden 
werden, um dergleichen Bücher in den Besuchzimmern der Bibliothek nach Notli- 
wendigkeit zu benützen. 
b) Außer den Professoren darf Niemanden, auch nicht mit Bewilligung 
der Landesstelle, und selbst nicht Beamten von höherem Range ein Buch aus 
der Bibi, geliehen werden; sondern Individuen, die sich mit der Verfassung 
eines Werkes beschäftigen, oder zu ihrer weiteren Bildung, oder wegen einer 
gewünschten Aufklärung dieses oder jenes Buch zu lesen oder nachzuschlagen 
suchen, haben sich um jene Zeit in die Besuchzimmer zu begeben, um welche 
die Bibliotheken offen gehalten werden.
	        
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