Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verordnungen, Erlässen. 
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1. Daß schon bei der Aufhebung des Jesuitenordens die Einverleibung 
ihrer Bibliotheken mit den öffentlichen angeordnet worden sei. 
2. Daß dabei die k. k. Hofbibliothek als die Hauptbibliothek der Monarchie 
vor allem zu versehen, mithin auch die aus den Jesuitenbibliotheken von ihr 
verlangten Bücher ihr zu überlassen befohlen worden. 
3. Daß die k. k. Hofbibliothek für die überlassenen Bücher die ihr ent 
behrlichen Duplikate habe abgeben miißen, um sie an die Bibliotheken der 
öffentlichen Lehranstalten zu vertheilen. 
4. Daß selbst die CapitalieD, welche bei den Jesuitencollegien ausdrücklich 
für die Vermehrung der Bibliothek vorhanden waren, aus dem Exjesuitenfonde 
exscindirt und den öffentlichen Bibliotheken der Universitäten und Lyceen zu 
eben demselben Zwecke seien zugewendet worden. 
5. Daß eben dieselben Vorschriften in den Jahren 1782—1785, wo die 
Klosteraufhebung anderer Orden stattgehabt haben, beobachtet worden seien. 
Nach diesen Gründen ist man, als das k. k. .Convict in der Stadt wieder 
hergestellt wurde, bei Aufhebung des Franciskanerklosters zu Feldsberg vor 
gegangen. 
Die Gründe, auf welcher diese Anordnungen beruhen, sind in den Vor 
gefundenen Akten nicht umständlich enthalten; sind aber zuverlässig aus der 
ursprünglichen Bestimmung der Bibliotheken zur Verbreitung nützlicher Kennt 
nisse, aus der Unvollständigkeit der bei den öffentlichen Bibliotheken vorhandenen 
Sammlungen, aus der Unzulänglichkeit der diesen für die Nationalbildung so 
wichtigen Anstalten eigenthiimlichen Capitalien zur Nachschaffung von Büchern 
und aus dem Bestreben der Willensmeinung der Stifter, die für die Bibliotheken 
der ■ Ordenshäuser Beiträge geliefert haben, so nahe als möglich zu kommen, ja 
vielmehr dieselbe in einem ausgebreiteteren Maße zu erreichen, abgeleitet worden. 
Auf eben dieselben Gründe ist nun auch die Ausdehnung jener älteren Vor 
schriften auf das neu entstandene Convict gebaut worden. 
Welche Auskunft die treu gehorsamste Hofkanzlei Euer Majestät aller- 
unterthänigst zu Füßen legt. 
Decret der Stud. Hof-Comm. vom 7. Oktober 1814, Z. 1913, au 
sämmtliche Länder stellen • 
Um einen an diese Hofkommission mittelst eines höchsten Handschreibens 
vom 31. Juli d. J. erlassenen Auftrag in Erfüllung bringen zu können, hat die 
Landesstelle von Jahr zu Jahr folgende Daten, Auskünfte und Behelfe hieher 
vorzulegen, dabei aber sich gegenwärtig zu halten, daß über jede unten vor 
kommende mit Buchstaben bezeichnete Hauptdbtheilung im besonderen Bericht 
zu erstatten sei. 
G. Bibliotheken. 
1. Personalstand derselben. 
2. Beiläufige Durchschnittszahl der Leser, Vermehrung oder Verminderung 
derselben gegen das vorige Jahr; welche Gattungen Bücher vorzüglich gesucht 
werden. 
3. Schilderung des Zustandes der Bibliotheken; Angabe der wohlbestellten 
und der etwa sehr mangelhaften Fächer; was für Kataloge bereits zu Stande 
gebracht oder in der Arbeit begriffen seyn.
	        
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