Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Sammlung von Gesetzen, 
als euerem rechten Erblandesfürsten und Herrn Herrn, und nach demselben den 
aus dem Geblüte und Geschlechte desselben nachkommenden Erben treu, ge 
horsam und gewärtig zu seyn, das euch anvertraute Amt des Vorstehers der 
hierortigen k. k. Universitäts- (Lyzeal-) Bibliothek genau nach den bestehenden 
und künftig erfolgenden Vorschriften zu verwalten, insbesondere aber die Her 
stellung, Beibehaltung und Fortsetzung einer guten Ordnung der Bücher, die 
richtige Verfassung und Fortsetzung der Kataloge, die stete Evidenzhaltung des 
Büchervorrates und die Erhaltung der Bücher im guten Stande euch an 
gelegen zu halten, den Lesern die verlangten Bücher, in so weit die Verabfolgung 
derselben keinem Anstande unterliegt, bereitwillig mitzutheilen oder mittheilen 
zu lassen, die euch anvertrauten Gelder getreu zu verwalten, und zu verrechnen, 
im Einkäufe der Bücher mit Rücksicht auf die mehrere Dringlichkeit und den 
wirklichen Bedarf, ohne Vorliebe für ein besonderes Fach, vorzugehen, und die 
thunlichste Wirthschaft zu beobachten, auch überhaupt alles, was zum Besten 
der Bibliothek zuträglich ist, zu thun und einzuleiten. 
Ferner werdet ihr schwören, daß ihr weder mit einer inländischen, noch mit 
einer ausländ, verbotenen geheimen Gesellschaft oder Verbrüderung verflochten 
seyd und nie in eine solche Gesellschaft oder Verbrüderung eintreten werdet. 
(Worte, welche der Schwörende demjenigen, der den Eid abnimmt, nach 
zusprechen hat:) 
Was mir anjetzo vorgehalten worden, und ich in allem wohl und deutlich 
verstanden, demselben soll und will ich getreu und fleißig nachkommen. So 
wahr mir Gott helfe! 
Eidesformel 
für die Custoden der Bibliotheken an Universitäten, Lyzeen und zu Triest. 
Ihr werdet u. s. w. bis einschließig gewärtig zu seyn. 
Dann folget: das euch anvertraute Amt eines (des) Custos an hierortiger 
k. k. Universitäts- (Lvceal-) Bibliothek genau nach den bestehenden u. künftig 
erfolgenden Vorschriften zu verwalten, euch nach den Weisungen des Vorge 
setzten Bibliothekärs willig zu benehmen, insbesondere aber die gute Ordnung 
der Bücher und die richtige Führung der Cataloge euch angelegen zu halten, 
wie auch darüber, daß die Bücher rein erhalten, und nichts davon entwendet 
werde, zu wachen und überhaupt alles, was zum Besten der Bibliothek gereichet, 
zu bewürben. 
Ferner werdet ihr u. s. w. wie oben. 
Vortrag* der vereinigten Hofkanzlei vom 26. September 1811. 
Euere Majestät geruhten über den angeschloßenen allerunterthänigsten 
Vortrag in Ansehung des aufgelassenen Franziskanerklosters zu Zissersdorf in 
N. Oe. rücksichtlich der Bemerkung, daß das Verzeichnis der in der dortigen 
Klosterbibliothek Vorgefundenen Bücher der k. k. Hofbibliothek, dann der Univ.- 
bibliothek, endlich dem k. k. Convicte zur allfälligen Auswahl mitgetheilt, sodann 
aber der Rest zum Vortheile des Religionsfondes verkaufet werden soll, an 
zuordnen: „„Es sei vor allem anzuzeigen, welche Verordnungen wegen der 
Bibliotheken der aufgehobenen Klöster bestehen, und auf welchen Gründen diese 
Anordnungen beruhen.““ Die zur gehorsamsten Befolgung dieses Allh. Auftrages 
beigebogenen alten Voracten, deren mehrere zur Sache gehörige darum nicht vor 
gelegt werden können, weil sie vertilgt worden sind, liefern die Überzeugung
	        
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