Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verordnungen, Erlässen. 
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Gunst, Freundschaft oder Feindschaft, am allerwenigsten aber durch Geschenke 
abwendig machen lassen sollen und wollen. Auch werden Sie schwören, daß 
Sie mit keiner geheimen Gesellschaft oder Verbrüderung weder im In- noch 
Auslande dermalen verflochten sind, noch fürs Künftige sich in dergleichen 
geheime Verbindungen unter was immer für einem Vorwände einlaßen werden. 
Alles das was mir jetzt vorgelesen worden und ich in Allem wohl und 
deutlich verstanden habe, demselben soll und will ich ehrbar, getreu und fleißig 
nachkommen. So wahr mir Gott helfe! 
Hofdecret vom 2. April 1807. 
Da beinahe in allen Staaten eingeführet ist, daß Buchhändler und Buch 
drucker von neuen Werken, welche von ihnen aufgelegt werden, ein, manchmal 
auch mehrere Exemplare zum Gebrauche der öffentlichen Bibliotheken und zu 
anderen Absichten unentgeltlich abgeben müssen, die Last, welche dadurch den 
Verlegern aufgebürdet wird, ganz unbedeutend, der hieraus für die öffentlichen 
Bibliotheken erwachsende Vortheil aber nicht unwichtig ist: So hat Gubernium — 
Regierung — Landesstellen, insoweit es nicht etwa schon besteht, die Einleitung 
zu treffen, daß von jedem dortlandes im Drucke erscheinen den Werke (für 
Böhmen) an die Univ.-Bibl., (für Mähren, Oe. ob. d. E. und Krain) an die 
Lyzealbibl., (für Triest) an die öffentliche Bibliothek, (für Steyermark u. Kärnten) 
und zwar von jenen, die in Steyermark herauskommen, an die Lyzealbibliothek 
zu Grätz, von denjenigen hingegen, welche in Kärnten erscheinen, an die Klagen 
furter Lyzealbibliothek, (für Galizien) sowohl an die Univ.-Bibl. zu Krakau 
als auch an die Bibi, des Lyzeums zu Lemberg, (für alle) ein Exemplar unent 
geltlich abgegeben werde. 
Decret der Stud. Hof-Comm. vom 28. Juli 1807, Z. 18606/1255 an 
sämmtliche Länderstellen. 
Man hat befunden so wie vermöge höchster Entschliessung die Studien 
direktoren und Professoren einen Diensteid abzulegen haben, auch die Vorsteher 
und Kustoden der Universitäts- und Lycealbibliotheken (für das Gubernium 
Triest ist beizurücken: wie auch der sonstigen öffentlichen Bibliotheken) einem 
Amtseid zu unterziehen. 
In dieser Rücksicht werden der Landesstelle die nebenliegenden Eides 
formeln mitgetheilt und haben nach diesen Formeln je nachdem dortlands (in 
Nied. Oestr. hierorts) Individuen der oberwähnten Gattungen angestellet sind, 
diese nun nachträglich, die Nachfolger derselben aber gleich bei ihrer An 
stellung bei der Landesstelle abzulegen. 
Eidesformel 
für die Vorsteher der Bibliotheken an Universitäten, Lyceen und zu Triest. 
Ihr werdet einen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören und bei eurer 
Ehre und Treue geloben, dem allerdurchlauchtigsten und großmächtigsten Fürsten 
und Herrn Herrn (Namen seiner Majestät) von Gottes Gnaden Kaiser von Oester 
reich, König zu Jerusalem, zu Hungarn, Böheim, Dalmazien, Kroazien, Slavonien, 
Galizien und Lodomerien, Erzherzog zu Oesterreich, Herzoge zu Lothringen, zu 
Salzburg, zu Würzburg und in Franken, Großherzog zu Krakau, Großfürsten in 
Siebenbürgen, Herzoge zu Steyer, Kärnten und Krain, Ober- und Nieder-Schlesien, 
Fürsten zu Berchtoldsgaden und Mergentheim, gefürsteten Grafen zu Habsburg,
	        
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