Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verordnungen, Erlässen. 
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Decret (1er Stud. Hof-Comm. vom 20. April 1786 
verständigt das galizische Landesgubernium von der Allh. Entschliessung, dass 
die Trinitarier-Kirche für die Univ.-Bibliothek (in Lemberg) zugerichtet werde. 
Decret der Stud. Hof-Comm. vom 5. Juli 1786. 
Das Personale der Univ.-Bibliothek in Wien wird, damit die Univ.-Bibl. 
ihre vorschriftsmäßige Einrichtung, die Windhag’sche Bibliothek aber und jene 
der aufgehobenen Klöster ihre zweckmäßige Bestimmung erhalten, an den Hof- 
bibliotlieks-Scriptor Strattmann gewiesen und ist diesem die Windhag’sche Bibi, 
sowohl als jene der aufgehobenen Klöster übergeben zu lassen^ 
Verordnung vom 2. September 1786 
enthält die Bestimmung, daß, bevor die Bibliotheken aufgehobener Klöster 
öffentlich feilgeboten werden, jenes was davon für die kaiserliche Bibliothek oder 
für Universitäten, Lyzäen oder geistliche Seminarien brauchbar befunden wird, 
für diese gewidmet und sohin nur der Überrest zum Verkaufe gebracht 
werden soll. 
Decret (1er Stud. Hof-Comm. vom 31. Oktob. 1786 an säinmtliclie 
Länder stellen. 
Se. Majestät haben beschlossen, daß bei jenen Klöstern, welche künftig andern 
einverleibt werden oder bereits einverleibet worden sind, der Büchervorrath eben 
so, wie bei den aufgehobenen behandelt, und daher auch alles jenes, w r as nach 
der für die k. k. Hofbibliothek, für die Universitäts- oder Lyzeen-Bibliotheken, 
dann die General-Seminarien vorschriftmäßig gemachten Auswahl überbleibt, 
ganz den Universitäts- und Lyzeen-Bibliotheken zu guten kommen soll. 
Decret der Stud. Hof-Comm. vom 16. November 1786 
bewilligt für die Reparatur des Bibliothekgebäudes in Graz 5920 fl. 15 kr. aus 
dem Studienfonde. 
Decret der Stud. Hof-Comm. vom 15. Jänner 1791, Z. 136. 
Se.Majestät haben gnädigst entschlossen, daß bey dem Lyzeum zu Laybach 
eine öffentliche Bibliothek, wozu das Gebäude und ein ansehnlicher zweck 
mäßiger Büchervorrath bereits vorhanden ist, errichtet, die Aufsicht darüber dem 
dortigen Professor der Philosophie Franz Wilde nebst seinem Lehramte anvertraut, 
demselben dafür eine Zulage von 200 fl. zu seinem Gehalte bestimmt und vom 
1. Mai 1789 an . . . angewiesen werde. 
Decret der Stud. Hof-Comm. vom 11. Oktober 1792, Z. 1471. 
Se. Majestät haben zu dem Kaufe neuer Bücher für die pragerische 
Universitäts-Bibliothek einen jährlichen Beytrag von 818 fl. aus dem Studienfonde 
zu bewilligen geruht. 
Decret der Stud. Hof-Comm. vom 6. Juni 1794. 
Enthält eine Verordnung über die Anschaffung und Verrechnung der 
Bücher, nachdem an der Universitätsbibliothek in Wien vom J. 1787 bis 1793 
um 46.068 fl. 21 kr. Bücher neu angeschafft worden sind. 
Decret der Stud. Hof-Comm. vom 5. Jänner 1799, Z. 62, 
bewilligt, daß von den bei der im J. 1790 vorgenommenen Bücherversteigerung 
eingegangenen und ad fundum publicum angelegten Geldern von 1660 fl. jährlich
	        
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