Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Sammlung von Gesetzen, 
vorräthigen die Anzahl der Exemplarien und, weil durchaus die besten und vollstän 
digen Ausgaben angemerkt sind, die von diesen verschiedenen Ausgaben anzeigen, 
die Lehrer aber jeder in seinem Fache den nach dem oben bestimmten Gesichts 
punkte sich etwa noch zeigenden Mangel ergänzen, mithin, was dem Verzeich 
nisse noch beizufügen sein dürfte, kürzlich angeben. Diese Äusserungen sind 
dann alsogleich hieher zu befördern, und wird auf a. h. Befehl hiezu ein 
Termin von 4 Wochen a die recepti vorgeschrieben. Für die Bibliothekäre sowohl, 
als besonders für die Lehrer, welche das Verzeichniß beurtheilen sollen, ist 
noch zu erinnern, daß es bloß auf das Unentbehrliche, und dieses nur in un 
mittelbarer Beziehung auf das Lehramt beschränkt ist, und daß obgleich nach 
der angenommenen Abtheilung der Bücher in drei Gattungen, die zweite für 
eine Universitäts- oder Lizäumsbibliothek am ersten nöthig ist, doch für die 
andern zwo zu seiner Zeit auch, und selbst für die dritte ebenso, wie für die 
zweite, wenn diese einmal vollständig ist, gesorgt werden wird, weil Bearbeitungen 
einzelner Gegenstände zum Fortgange der Wissenschaften, und mithin der Lehre 
sehr vieles beitragen, auch überhaupt die neuesten Entdeckungen auf solche 
Art bekannt werden, und in dieser Rücksicht einige dahin gehörige Werke schon 
itzt in das Verzeicimiß als unentbehrlich für manche Fächer aufgenommen sind; 
auf die Werke der ersten Gattung aber, auf Sammlungen nämlich, welche als 
Quellen und zum Uachsuchen dienen, am letzten, und nur bei guter Gelegenheit, 
auch deßwegen zu denken sei, weil ohne Zweifel viele davon aus Jesuiten- und 
Klosterbibliotheken bereits vorhanden sind, oder sich bei letzteren noch finden 
werden, und daß mithin die Absicht dahin gehe, nach und nach eine jede 
Universitäts- oder Lizäumsbibliothek in allen dreien Gattungen so vollständig 
zu machen, als es ihre Bestimmung erfordern mag. 
Hofdecret vom 16. August 1785. 
ln Rücksicht auf die Schüler der Pastoraltheologie ist den Bibliothekären 
der Universitäten und Lizäen aufzutragen, daß sie sich die sowohl bereits 
existirenden, als auch naclifolgenden Sammlungen der allerhöchsten Verordnungen 
in publico-ecclesiasticis aus den Verlagsgeldern beischaffen. 
Hofdecret vom 23. August 1785. 
Für einen Bibliotliekschreiber an der Klagenfurter Bibliothek werden 
jährlich 40 fl. bewilligt. Dem Bibliothekar können zur Anschaffung neuer Bücher 
jährlich 200 fl. verabfolgt werden. 
Beeret der Stud. Hof-Comm. vom 3. April 1786, Z. 159, 
an sämmtliche Länderstellen. 
Der Hauptteil des Systems, welches über die Einrichtung der Universitäten- 
und Lyceenbibliotheken festgesetzt worden ist, soll nun in volle Ausübung 
gebracht werden; folglich sollen jene Bücher zum öffentlichen Gebrauche ein- 
gescliafft werden, die in dem hier wieder beigefügten und mit Zusätzen beglei 
teten Verzeichnisse enthalten und bestimmt sind, den dringendsten Bedürfnissen 
der Lehrer in jedem Fache zuvorzukommen, und sie über eigentlichen literarischen 
Mangel hinauszusetzen. Da nun dieses Geschäft in den Wirkungskreis des 
Bibliothekarius fällt und er das unmittelbare und vorzügliche Werkzeug ist,, 
womit unter der Aufsicht und Unterstützung der Landesstelle das Ziel erreicht.
	        
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