Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

A. H. Entscliliessung vom 20. April 1784. 
Aller Ankauf von Büchern hat so lange zu unterbleiben, bis zur Ein 
richtung der Bibliotheken überhaupt sowohl bei Universitäten als bei Lyceen, 
die in meinen deutschen und ungarischen Landen bestehen, ein gewisses System 
wird festgesetzt sein. Um dieses zu erhalten, ist es nöthig, daß die Commission 
für jede Universität und jedes Lyceum die Gattungen der nöthigen Bücher be 
stimme, wobei jedoch immer auf eine größere Anzahl für eine Universität als 
für ein Lyceum anzutragen ist. Nach also gemachter Bestimmung sollen alle 
Kataloge von den Universitäten und Lyceen, von der sogenannten Garellischen 
Bibliothek aus dem Theresianum und von den aufgehobenen Klöstern gesammelt 
und daraus die Universitäten- und Lyceenbibliotheken versehen werden, so daß 
den Mangel der ungarischen Bibliotheken der Überfluß der deutschen ersetze, 
ein gleiches für die deutschen von Seiten der ungarischen statt habe und auch 
eine neue Bibliothek für die Lemberger Universität daraus entstehe. Und wenn 
dann nach einer solchen Vertheilung aller Bücher sich zeigen wird, daß noch 
einige unumgänglich nothwendige abgehen, sollen diese gekauft werden; die 
übrigbleibenden oder überflüßigen aber soll die Commission durch öffentliche 
Versteigerung veräußern und daraus einen aushilflichen Fundus errichten, aus 
welchem von Zeit zu Zeit die für Universitäten und Lyceen nöthigen Werke 
angeschafft und fortgesetzt werden könnten. In Folge dieser Anordnung hat die 
Commission unverzüglich das Notlüge sowohl für meine deutschen als ungarischen 
Landen zu veranstalten, die Kataloge zu sammeln und seiner Zeit die ganze 
Ausarbeitung meiner Entscheidung zu unterwerfen. 
Decret der Stud. Hof-Comm. yom 20. April 1784 
bewilligt, „daß dem Stifte Kremsmünster zur Übersetzung der Bibliothek und 
des musei physici das zu Linz dem Stifte Baumgartenberg zugehörige Haus 
auf Abschlag der an dieses Stift habenden Forderung überlassen werde und sei nur 
darauf zu sehen, daß die Übertragung der Bücher dahin ordentlich und schleunig 
und die Eröffnung der Bibliothek zum öffentlichen Gebrauche bald möglichst 
für sich gehe.“ 
Decret der Stud. Hof-Comm. yom 27. October 1784 
intimiert dem galizischen Landesgubernium die A. h. Entschliessung, laut 
welcher an der Universitätsbibliothek in Lemberg ein Bibliothekar mit 800 fl. 
Gehalt, 1 Custos mit 500 fl., 1 Scriptor mit 300 fl. und 2 Bibliothekdiener mit 
je 150 fl. Gehalt angestellt werden sollen. 
Hofdecret yom 4. März 1785. 
Da die politischen und juridischen Vorlesungen nützlicher werden, wenn 
die Zuhörer die Landesgesetze bei den Gegenständen zugleich kennen lernen, 
wo sie von den gemeinen Rechten abweichen: so haben Se. Majestät zu bewilligen 
geruht, daß die Bibliothekare die Sammlungen der Gesetze und Verordnungen 
aus den Verlagsgeldern selbst beischaffen können, welche sodann bei der Bi 
bliothek wohl aufbewahrt werden müßen, und ist den Lehrern aufzutragen, 
daß sie bei den damit verbundenen Gegenständen die Zuhörer zugleich unter 
richten sollen. 
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