Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Benützung. 
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die besonderen Vorschriften, welche auf den Lesezimmern von 
den Lesern zu beobachten sind, zu verfassen. Eine Abschrift 
davon ist in den Lesezimmern zur öffentlichen Einsichtnahme zu 
affigieren. Für die Wiener Univ.-Bibl. wurde eine solche besondere 
Lesezimmer-Ordnung am 21. April 1854 eingeführt, welche theil- 
weise mit E. vom 7. Sept. 1859, Z. 10.658/731, abgeändert wurde, 
noch gegenwärtig besteht und auch von der Univ. - Bibi, in 
Czernowitz in ihren wesentlichen Punkten angenommen wurde. 
(M. E. 28. Juli 1875, Z. 11.587.) 
Das Recht der unmittelbaren Benützung der Bibliotheken in 
deren inneren Räumen steht nur den Universitäts - Professoren 
und Docenten unter der Intervenierung eines Bibliotheksbeamten 
zu. (M. E. 3. März 1870, Z. 1958.) Für eine weitergehende 
derartige Benützung ist aber die Bewilligung des Unterrichts- 
Ministeriums erforderlich. (M. E. 26. Sept. 1879, Z. 14.829.) 
Wünschen andere Personen zum Zwecke einer wissenschaftlichen 
Arbeit das Recht der Benützung der inneren Bibliothek, d. i. 
die in der Bibi, aufgestellten Bücher persönlich und unmittelbar 
durchzusehen, so haben sie darum durch den Landeschef, der 
diesfalls den Bibliotheks-Vorsteher einzuvernehmen hat, beim Unter 
richts-Ministerium einzuschreiten. (M. E. 20. Dec. 1849, Z. 6244.) 
II. Externe Benützung. 
Die externe Benützung durch die Bücherentlehnung ist eine 
zweifache, u. z. #) eine locale, insoferne die Bücher zur häuslichen 
Benützung am Standorte der Bibliothek ausgegeben, und ß) eine 
auswärtige, indem sie auch an Orte außerhalb des Standortes 
der Bibi, auf der k. k. Post versendet werden. Die Zahl sämmt- 
licher, aus den Universitäts- und Studienbibliotheken im J. 1879 
ausgeliehenen Bände beträgt über 113.000 und verhält sich zu 
den in den Lesezimmern dieser Bibliotheken benützten Werken 
wie 1:4. 
öl) Locale Bücherentlehnung. 
Nachdem der Staat die Universitäts- und Lycealbibliotheken 
unter Maria Theresia in seine Verwaltung genommen hatte, 
wurden mit St. H. C. D. vom 30. April 1778, Z. 628, bloß die 
Universitäts- und Lycealprofessoren zum Entlehnen berechtigt. 
Dieses Befugnis wurde mit St. H. C. D. vom 15. Jänner 1781, 
Z. 96, in der Weise eingeschränkt, dass die Manuscripte und 
selteneWerke von der Entlehnung ausgeschlossen wurden. Mit Hfdcr. 
vom 26. Oct. 1802, Z. 2327, wurde eine neue Instruction für das 
Bücherausleihen an Univ.-Professoren erlassen, welche noch allein 
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