Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Benützung. 
zur Nichtbeobachtung der Gesetze aufreizende Bücher (M E. 
1. April 1848, Z. 2284, 12. Nov. 1862, Z. 11.454,) und Druck 
schriften, welche überhaupt in religiöser, politischer oder socialer 
Beziehung unzulässige Tendenzen verfolgen. (M. E. 29. März 
1853, Z. 4277.) Jüngeren und minder gebildeten Personen wird 
eine bedenkliche und offenbar zweckwidrige Lectüre nicht ver 
abfolgt. (§ 92, B. J.) Schülern der Mittelschulen und Zöglingen 
der 'Lehrerbildungsanstalten (M. E. 24. Dec. 1876, Z. 20.591,) 
werden nur die von ihren Lehrern bezeichneten Bücher heraus 
gegeben, zu welchem Zwecke die Lehrer entweder Verzeichnisse 
von jenen Büchern verfassen, welche für die Schüler eine passende 
Lectüre bilden (M. E. 29. April 1854, Z. 6751,) oder die Schüler 
diesbezügliche, mit dem Namen des Classenlehrers unterfertigte 
Begehrscheine mitbringen (M. E. 27. Aug. 1857, Z. 5770,) und 
die Direction der betreffenden Schule sich mit der Bibliotheks- 
vorstehung ins Einvernehmen setzt. Die Verabfolgung aber von 
Übersetzungen lateinischer und griechischer Classiker an Gy 
mnasialschüler ist unstatthaft. (M. E. 16. April 1856, Z. 602i.) 
Romane, Unterhaltungsschriften und Conversationslexika dürften 
der studierenden Jugend niemals verabfolgt werden. (M. E. 
26. Aug. 1826, Z. 3803.) 
Hinsichtlich der Benützung der JBibliothekslmtaloge sind die 
Universitäts-Professoren und Docenten, die Professoren der prote 
stantisch-theologischen Lehranstalt in Wien (St. H. C. D. 18. Mai 
1835, Z. 1660,) und die Vorsteher des höheren Weltpriester- 
Bildungs-Institutes in Wien (St. H. C. D. 1. Octob. 1834, Z. 5487,) 
berechtigt, die in der Bibi, aufliegenden Kataloge mit Zustimmung 
des Bibliotheksvorstandes persönlich und unmittelbar durchzusehen. 
(M. E. 3. März 1870, Z. 1958.) Auch andern Professoren und 
Männern von wissenschaftlicher Bildung oder welche sich mit 
wissenschaftlichen Arbeiten beschäftigen, selbst auch Studierenden 
der höheren Lehranstalten kann vom Bibliotheksvorstande die 
Einsicht und der Gebrauch der Kataloge, namentlich des alpha 
betischen und des wissenschaftlichen oder systematischen Kataloges 
gestattet werden, wobei jene Bücherverzeichnisse und Kataloge 
ausgeschlossen sind, welche bloß zur Bibliotheksmanipulation, wie 
die Localrepertorien, Localzettelkataloge (§ 99, B. J.), die Ver 
zeichnisse der verbotenen Werke (§ 102, B. J.) dienen, zu deren 
Einsichtnahme die Bewilligung des Unterrichts-Ministeriums er 
forderlich ist. (M. E. 11. April 1862, Z. 2928.) 
An Universitätsbibliotheken ist es dem Bibliotheksvorstande 
überlassen, im Einverständnisse mit dem akademischen Senate
	        
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