Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Benützung. 
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der Lesezeit im Lesesaale jemand vom Bibliothekspersonale an 
wesend sein. (§ 97, B. J.) 
Die Verabfolgung der Bücher wird in der Regel von den 
Dienern besorgt. Besondere Auskünfte ertheilt der Beamte, welcher 
auch ausschließlich die allfälligen abweislichen Bescheide ertheilt. 
(M. E. 18. Juli 1859, Z. 7499.) In Fällen, wo sich die Besucher im 
Lesezimmer häufen, wirken alle Beamten mit, um die Herausgabe 
der Bücher zu beschleunigen. (§ 129, B. J.) 
Die Bibliotheksinstruction hat seinerzeit die Führung eines 
Lesejournals angeordnet (§ 91), welche Vorschrift aber aufgehoben 
wurde. (M. E. 13. Februar 1863, Z. 1016.) An der Wiener 
Univ.-Bibl. wird wieder seit dem J. 1875 die Zahl der Leser und 
der von ihnen benützten Bände genau verzeichnet. 
Die Benützung auf den Lesezimmern ist hinsichtlich der 
Beschaffenheit der Bibliothekswerke im allgemeinen unbeschränkt, 
so dass an jedermann auch kostbare und unersetzbare Werke, 
weiche nicht aus dem Hause geliehen werden dürfen, heraus 
gegeben werden. (§ 92, B. J.) Auch wissenschaftliche Werke, 
welche vor der Aufhebung der Censur im Jahre 1848 verboten 
waren, werden zur Benützung in den Lesezimmern nunmehr 
ausgefolgt (M. E. 1. April 1848, Z. 2284.) Auch die Benützung 
von fachwissenschaftlichen Zeit schrillen von Seite der Studierenden 
ist in den Lesezimmern statthaft. (M. E. 21. August 1874, 
Z. 6371.) Neu angeschaffte Bücher werden in der Regel durch 
zwei Monate zum Gebrauche in den Lesezimmern zurückbehalten 
und nicht verliehen. (M. E. 20. December 1849, Z. 6244.) Zeit 
schriften und Fortsetzungswerke sind unmittelbar nach ihrem 
Erscheinen, bevor sie noch den ordentlichen Einband' erhalten, 
heftweise oder cartonniert dem Publicum oder wenigstens den Mit 
gliedern der Lehrkörper und gelehrten Gesellschaften zugänglich. 
(M. E. 20. Decemb. 1849, Z. 6244, und 27. Aug. 1857, Z. 5770.) 
In der Regel wird an einen Leser nur ein Band verabfolgt, 
erforderlichen Falles werden auch Nachschlagewerke in mehreren 
Bänden herausgegeben. (§ 93, B. J.) Auch können einem Leser 
an demselben Tage zwei oder einige verschiedene Werke nach 
einander herausgegeben werden, den Fall ausgenommen, wenn 
sich eine gänzliche Planlosigkeit oder ein bloßes Tändeln in 
diesen Begehren zeigt. (§ 94, B. J.) Das Excerpieren aus Werken 
ist jedermann gestattet. (§ 95, B. J.) 
Von der Benützung ausgeschlossen sind die verbotenen Bücher, 
auf deren Verabfolgung die Cassationsstrafe des betreffenden 
Beamten gesetzt ist (§ 92, B. J.), ferner unsittliche, irreligiöse, 
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Grassauer, Handb. für Bibliotheken.
	        
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