Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

140 
Beschreibung des Bibliotheksbestandes, 
indem sich, diese dadurch besondere Einnahmsquellen erschließen, 
so ist andererseits nicht zu verkennen, dass diese Veräußerungsart 
selbstsüchtig ist und weder im Interesse des Ärars noch der anderen 
Bibliotheken liegt, welche nicht selten die von einer öffentlichen 
Bibliothek an einen Antiquarbuchhändler veräußerten Werke um 
einen höheren Preis in das Staatseigenthum zurückkaufen. Es 
erscheint daher für die öffentlichen Staatsbibliotheken empfehlens 
wert, wenn sie mit ihren überflüssigen Werken zunächst ihre 
Schwesteranstalten, welche diese Werke brauchen können, 
beschenken (M, E. 3. März 1876, Z, 3042), oder bedenken, wie 
dies auch in jüngster Zeit die Olmützer Studienbibliothek gethan 
hat, indem sie ihre Incunabel-Doubletten der Wiener Universitäts 
bibliothek überließ. 
Bezüglich der Doubletten verbotener Bücher, welche an 
Private weder durch Verkauf noch durch Tausch veräußert 
werden dürfen, gibt es keinen andern Veräußerungsmodus, als 
die Überlassung an andere k, k, Bibliotheken, wozu übrigens die 
besondere Bewilligung von Seite der betreffenden Statthalterei 
oder Landesregierung erforderlich ist, (§ 62, B, J,) 
Benützung. 
In Gemäßheit des Charakters dieser Institute als öffentlicher 
Unterrichtsbibliotheken ist von der Benützung dieser Anstalten 
niemand ausgeschlossen, wenngleich in dieser Hinsicht dem Lehr- 
und Lernpersonale Vorrechte vor dem übrigen Publicum ein 
geräumt sind. Die Art der Benützung dieser Institute ist ent 
weder eine interne, insoferne die Bibliotheken in ihren eigenen 
Räumen benützt, oder eine externe, indem die Bücher auch leih 
weise zum Gebrauche außer den Bibliothekslocalitäten ausgefolgt 
werden. 
Das Bibliothekspersonale ist verpflichtet, mit dem Publicum 
in zuvorkommender Bereitwilligkeit und gefälliger Dienstfertigkeit 
zu verkehren und alles zu vermeiden, was die Benützung der 
Bibliothek unangenehm und beschwerlich machen könnte, und 
hat sich selbst zu den beschränkteren Kenntnissen und den Be 
dürfnissen mancher Leser und besonders der studierenden Jugend 
herabzulassen, (§ 82, B, J,) Dagegen wird vom Publicum die 
Erfüllung der für die Benützung dieser Bibliotheken bestehenden 
Bedingungen und Vorschriften beansprucht, 
I, Interne Benützung, 
Für die interne Benützung sind an allen Bibliotheken Lese 
zimmer eingerichtet, welche mit der erforderlichen Anzahl von
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.