Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Beschreibung des Bibliotheksbestandes. 
und in neuester Zeit wurde wieder auf die alte vorschriftsmäßige 
Aufstellung zurückgegangen. 
Die letztangeführten Bibliotheken führen selbstverständlich 
dem von ihnen angewandten Aufstellungssysteme entsprechende 
Standortsverzeichnisse, welche an der Wiener Universitätsbibi, 
zugleich den systematischen Katalog ersetzen. 
Instandhaltung der Bibliothek. 
Eine gewissenhafte Bibliotheksverwaltung hat ihr Augenmerk 
stets darauf zu richten, dass in der Bibliothek Ordnung herrsche und 
der Bibliotheksbestand vor jedem Schaden möglichst bewahrt werde. 
Zur Aufrechthaltung der Ordnung schreibt die Bibi. Instr. 
vor, dass alle Bücher, welche nicht in Benützung stehen, an ihrem 
Aufbewahrungsorte sich befinden sollen und nicht irgendwo regellos 
zusammengehäuft werden. Selbst die zur Ausscheidung bestimmten 
Bücher müssen ordentlich zusammengestellt sein. In den Bibliotheks 
sälen und Schränken dürfen keine fremdartigen Gegenstände 
aufgestellt werden. (§ 20, B. J.) 
Eine besondere Obsorge ist der Sicherstellung des Bibliotheks 
bestandes zuzuwenden. Aus diesem Grunde hat auch in der Regel 
der Bibliotheksvorstand oder ein anderer Beamter eine Amts 
wohnung im Bibliotheksgebäude. Wohnt der BibliotheksVorstand 
nicht im Bibliotheksgebäude, so hat der nächst höhere, im Hause 
wohnende Bibliotheksbeamte die besondere Obsorge für die Sicher 
heit der Bibi, zu tragen und die Schlüssel derselben zu verwahren. 
(§ 129, B. J.) Zur Nachtszeit aber soll im Bibliotheksgebäude 
immer wenigstens ein Beamter zugegen sein. (§ 133, B. J.) Zum 
Eintritte in die Büchersäle ist nur ein einziger oder möglichst 
wenige Eingänge zu benützen, alle übrigen Zugänge sollen 
gewöhnlich gesperrt und die Schlüssel davon in den Händen 
des Bibliotheksvorstandes sein. (§ 14, B. J.) In die Bibliotheks 
säle aber darf ohne alle Ausnahme niemand ohne Begleitung eines 
Bibliotheksbeamten oder Dieners eingelassen werden. (§ 13, B. J.) 
Zur Vermeidung aller Feuersgefahr dürfen die eigentlichen 
Bibliothekssäle außer im Nothfalle mit keinem Lichte betreten 
und auch nicht beheizt werden und überhaupt ist auf die Ver 
hinderung und Beseitigung jeglicher Feuersgefahr stets Bedacht 
zu nehmen. (§§ 7 und 9, B. J.) Wenn aber eine Feuersbrunst 
im Bibliotheksgebäude oder in der Nähe desselben ausbricht, 
haben sich alle Bibliotheksbeamten und Diener unverweilt in die 
Bibi, zu begeben und hier für die Abwendung oder Verminderung
	        
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