Volltext: Die Republik Österreich

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Das Gemein 
schassleben. 
Religion. 
Bildung und 
Schule. 
Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens, der Erhaltung und 
Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutze der Verfassung. 
Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge, die 
Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates. 
Die Erziehung der Kinder zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen 
Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern. Die Jugend 
ist gegen Ausbeutung, gegen sittliche, geistige oder körperliche Verwahr 
losung zu schützen. 
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere 
Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln, zu Zwecken, die den 
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine zu bilden, sich schriftlich mit 
Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder die Volksvertretung 
zu wenden. 
Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbst 
verwaltung. 
Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind entsprechend ihrer Befähigung 
und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen. 
Jeder Deutsche hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme 
ehrenamtlicher Tätigkeiten und zur Leistung persönlicher Dienste für den 
Staat und die Gemeinde. 
Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel 
zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei. 
Alle Bewohner des Reiches genießen volle Glaubens- und Gewissens 
freiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. 
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an reli 
giösen Übungen oder zur Benützung einer religiösen Eidesform gezwungen 
werden. Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu 
Religionsgesellschaften wird gewährleistet. 
Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt 
ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil. 
Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. 
Die Lehrerbildung ist für das Reich einheitlich zu regeln. Die Lehrer an 
öffentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten. 
Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates. 
Der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dient die Volksschule mit 
mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis 
zum vollendeten 18. Lebensjahre. Der Unterricht und die Lernmittel in 
diesen Schulen sind unentgeltlich. 
Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und 
höhere Schulwesen auf. Innerhalb der Gemeinde sind auf Antrag von
	        
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