Volltext: Die Republik Österreich

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organ der Gemeinde und besorgt die ihm zugewiesenen Angelegenheiten des 
selbständigen Wirkungsbereiches, insbesondere die Lokalpolizei, sowie die 
Geschäfte des staatlichen Wirkungsbereiches der Gemeinde, namentlich Ein 
hebung und Abfuhr der direkten Steuern, dann als politische Behörde alle 
Amtshandlungen, welche einer politischen Bezirksbehörde zukommen. 
Er verfügt und entscheidet in allen Verwaltungsrechtssachen in erster 
Instanz. Ihm obliegen hauptsächlich die unmittelbare Verwaltung des 
Gemeindevermögens, die Verfassung der Jahresrechnungen und Vor 
anschläge, die Vorberatung, Berichterstattung und Antragstellung, falls 
der Gemeinderat, der Stadtsenat oder ein Ausschuß es verlangen, der 
Abschluß von minder wichtigen Verträgen, Aufnahme in die Versorgungshäuser 
und Humanitären Anstalten der Gemeinde, Beteilung mit Armenpfründen 
u. dgl. 
Verwaltungszweige, die sich ihrer Natur nach dazu eignen, können durch 
Gemeinderatsbeschluß als Betrieb organisiert werden; als solche können sie 
zwar mit größerer Selbständigkeit ausgestattet werden, unterstehen aber 
den Gemeindeorganen und auch dem Magistratsdirektor. 
Der Magistrat wird in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Ab 
teilungen eingeteilt. Die Geschäftsgruppen sind den Verwaltungsgruppen 
anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse gewählt werden. Jeder Geschäfts- 
gruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, der dem Bürgermeister und 
mit ihm dem Gemeinderat verantwortlich ist. 
Magistratische In den Bezirken bestehen magistratische Bezirksämter mit rechtskundigen 
Bezirksämter. Magistratsbeamten an der Spitze, welche die der dezentralisierten Behandlung 
zugewiesenen Angelegenheiten selbständig im Namen des Bürgermeisters, 
beziehungsweise des Magistrats besorgen. 
KyntroUamt. Unabhängig vom Magistrat besteht ein Kontrollamt, dem die Rech- 
nungs- und Gebarungskontrolle hinsichtlich der Ämter, Anstalten, Betriebe 
und Unternehmungen der Gemeinde obliegt und welches unmittelbar an den 
Bürgermeister und den Gemeinderat zu berichten hat. Den Besetzungs 
vorschlag hinsichtlich des Direktors erstattet der Bürgermeister, hinsichtlich der 
übrigen Kontrollbeamten der Direktor. Diesem Amte können dauernd oder 
vorübergehend vertragsmäßig angestellte Personen angehören.
	        
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