Volltext: Die Republik Österreich

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Sitzungen werden v'om amtsführenden Stadrat einberufen, der auf Verlangen 
von einem Drittel der Ausschußmitglieder zur Einberufung innerhalb fünf 
Tagen verpflichtet ist. Die Auflösung eines Ausschusses oder die Abberufung 
eines säumigen Ausschußmitgliedes obliegt dem Gemeinderat. Die Neuwahl 
ist binnen 14 Tagen vorzunehmen. 
Zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Bericht 
erstattung an den Stadtsenat und den Gemeinderat kann dieser aus mindestens 
sechs Mitgliedern bestehende Kommissionen wählen. 
Die in jedem Gemeindebezirke bestellte Bezirksvertretung besteht aus 
30 Mitglieder):. Diese „Bezirksräte" werden auf Grund des Verhältniswahl 
rechtes aller Bundesbürger, die im Bezirke ihren ordentlichen Wohnsitz 
haben, auf fünf Jahre gewählt, müssen selbst im Bezirke wahlberechtigt und 
zum Gemeinderat wählbar sein, aber dürfen diesem nicht gleichzeitig ange 
hören. An der Spitze der Bezirksvertretung steht der von ihr gewählte 
Bezirksvorsteher. Die Sitzungen finden mindestens einmal in jedem Viertel 
jahre öffentlich statt und sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte 
der Bezirksräte beschlußfähig. Nach Bedarf oder auf Verlangen eines 
Drittels der Bezirksräte oder des Bürgermeisters finden außerordentliche 
Sitzungen statt. Von jeder Sitzung ist der Bürgermeister vorher zu ver 
ständigen. Der Bezirksvorsteher ist verpflichtet, die Ausführung von Be 
schlüssen der Bezirksvertretung, die gegen ein Gesetz oder Gemeinderats 
beschlüsse verstoßen, den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung überschreiten 
oder wichtige Bezirksinteressen verletzen, aufzuschieben und innerhalb 
14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, der seinerseits 
auch mit der Sistierung vorgehen und die Angelegenheit in der gleichen Frist 
dem Gemeinderat vorlegen kann. Die Bezirksvertretung kann vom Gemeinde 
rat aufgelöst werden; die Neuwahl ist binnen sechs Wochen auszuschreiben. 
Der Bürgermeister ist berechtigt, einzelne Bezirksräte, insbesondere den Vor 
steher wegen Vernachlässigung der Amtspflichten des Amtes zu entheben. 
Die Bezirksvorsteher sind Exekutivorgane der Gemeinde und unter 
stützen den Bürgermeister in den Angelegenheiten des selbständigen Wir 
kungsbereiches der Gemeinde, soweit sie den Gemeindebezirk betreffen. Die 
Bezirksvertretung besorgt die die Interessen des Bezirkes berührenden An 
gelegenheiten. Sie ist berechtigt, beim Gemeinderat Anträge einzubringen, 
und sie hat alljährlich vier Monate vor Beginn des Verwaltungsjahres den 
Voranschlag über das für die Bedürfnisse des Bezirkes sich ergebende Er 
fordernis dieses Jahres an den Bürgermeister einzusenden. 
Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, den amtsführenden 
Stadträten, dem Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl von 
Fach- und Verwaltungsbeamten und dem Hilfspersonal. Er ist das Exekutiv- 
Kommissionen. 
Bezirks 
vertretungen. 
Stellung 
des Bezirks 
vorstehers und 
der Bezirks- 
Vertretung. 
Magistrat.
	        
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