Volltext: Die Republik Österreich

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Beschluß- 
fähigkeit. 
Wirkungs- 
bereich. 
Gemeinderars 
ausschüsse. 
trauensvotum des Gemeinderates hat den Verlust dieses Mandats zur Folge. 
Vorsitz und Einberufung des Stadtsenats kommen dem Bürgermeister zu. Die 
Sitzungen sind nicht öffentlich und können durch Beschluß für vertraulich erklärt 
werden. Der Stadtsenat kann Bezirksvorsteher und Gemeindeangestellte seinen 
Sitzungen beiziehen, der Magistratsdirektor ist zur Teilnahme an den Sitzungen 
und zur Antragstellung berechtigt. Die von Magistratsbeamten geführten 
Protokolle über die Stadtsenatssitzungen sind vom achten Tage nach der 
Sitzung an durch 14 Tage zur Einsicht für die Gemeinderäte auszulegen. 
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Stadträte, bei 
den oben (S. 33) angeführten Angelegenheiten.die Anwesenheit von zwei 
Dritteln erforderlich. Der Bürgermeister ist berechtigt, für jeden Beschluß 
des Stadtsenates vor dem Vollzüge unter Bekanntgabe der Gründe eine 
neuerliche Verhandlung anzuordnen. Verbleibt der Stadtsenat bei seinem 
ersten Beschlusse, so kann der Bürgermeister die Angelegenheit dem Gemeinde 
rat zur Entscheidung vorlegen. 
Dem Stadtsenat obliegt die Vorberatung der in den Wirkungsbereich des 
Gemeinderates fallenden Angelegenheiten/) insbesondere die Prüfung der 
Voranschläge und Rechnungsabschlüsse. In den Wirkungsbereich des Stadt 
senats fallen außerdem die Ernennung der Angestellten, ihre Versetzung in 
den Ruhestand, ihre Entlassung; die Ausübung des Präsentationsrechtes der 
Gemeinde aus dem Titel des Patronats, sowie hinsichtlich der Ernennung 
der Lehrpersonen, Aussicht über die Vermögensverwaltung des Magistrats 
und der Anstalten u. a. Der Stadtsenat entscheidet in den zum selbständigen 
Wirkungsbereiche der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten über Beschwerden 
gegen Verfügungen des Magistrats, eines magistratischen Bezirksamtes oder 
eines Bezirksvorstehers und gegen Beschlüsse einer Bezirksvertretung end 
gültig. 
Für die einzelnen Verwaltungsgruppen werden Gemeinderatsausschüsse ; 
gewählt, welche die beschließenden und vorberatenden Organe der Gemeinde 
in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches sind. Jeder Aus- [ 
schuß besteht aus dem zuständigen amtsführenden Stadtrate und mindestens 
zwölf Mitgliedern und ist bei Anwesenheit von einem Drittel der Ausschuß- ! 
Mitglieder beschlußfähig. Der Bürgermeister und der Magistratsdirektor sind 
zur Teilnahme an allen Ausschußsitzungen mit beratender Stimme und zur | 
Antragstellung berechtigt; leitende Beamte der Verwaltungsgruppe, welche 
als Berater beigezogen werden, können ebenfalls Anträge stellen. Die : 
*) Außer betn im Bundesverfassungsgesetz für die Ortsgemeinden festgesetzten 
Wirkungsbereich (S. 29) und den dort zuerkannten Rechten kommen noch insbesondere ^ 
in Betracht: Gesetzliche Einflußnahme auf die Volksschule, Vergleichsversuch zwischen 
streitenden Parteien, Vornahme von freiwilligen Feilbietungen.
	        
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