Volltext: Die Republik Österreich

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Verhinderung des ersteren. Auf schriftliches Verlangen eines Drittels der 
Gemeinderäte ist der Bürgermeister verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen. 
Die Verhandlungssprache ist die deutsche. Die in der Regel öffentlichen 
Sitzungen können auf Antrag von 20 Mitgliedern und Beschluß der Mehrheit 
auch nicht öffentlich abgehalten werden. Die Vorsitzenden werden vom 
Gemeinderat ansseiner Mitte gewählt. Hiezuistder Bürgermeisternur wählbar, 
wenn er Mitglied des Gemeinderates ist. Amtsführende Stadträte sind zu 
Vorsitzenden nicht wählbar. 
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von wenigstens einem Drittel 
der Gemeinderäte erforderlich, wenigstens hundert müssen anwesend sein bei 
Beschlüssen über die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem 
Gemeindegut im Werte von mehr als 30.000 Li oder beweglichem Gemeinde- 
vermögen im Werte von mehr als 100.000 K und bei Aufnahme eines Dar 
lehens von über 20 Millionen Kronen. Berichterstatter im Gemeinderate 
sind in der Regel die amtsführenden Stadträte. 
Der Bürgermeister ist verpflichtet, nach seiner Meinung gesetzwidrige, 
den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreitende oder die Gemeinde 
wesentlich schädigende Beschlüsse des Gemeinderates zu sistieren und einer 
neuerlichen Beschlußfassung unterziehen zu lassen; er muß aber an den Voll 
zug schreiten, wenn der Gemeinderat bei seinem Beschlusse verharrt. 
Der vom Gemeinderate auf fünf Jahre gewählte Bürgermeister muß 
zwar dem Gemeinderate nicht angehören, aber zu ihm wählbar sein. Er 
steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung, ist Vorsitzender des Stadt 
senats und Vorstand des Magistrats, vertritt die Gemeinde nach außen 
und ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den 
Wirkungsbereich des Gemeinderates oder der anderen Gemeindeorgane 
fallen, unter seiner Verantwortung zu -verfügen; er muß jedoch unverzüglich 
bei dem zuständigen Gemeindeorgan die nachträgliche Genehmigung ein 
holen. 
Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister und den vom Gemeinde- 
rate in einer von ihm jeweils bestimmten Zahl (mindestens 9) gewählten 
Stadträten, die zwar nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar 
sein müssen. Zwei dieser Stadträte werden hiebei in gesondertem Wahlgange 
als Vizebürgermeister gewählt, von denen der eine von der stärksten, der 
andere von der zweitstärksten Partei des Gemeinderatesft vorzuschlagen ist. 
Der Gemeinderat bestimmt über Vorschlag des Stadtsenats für jede Ver- 
waltungsgruppe einen Stadtrat, der die entsprechende Geschäftsgruppe des 
Magistrats zu leiten hat und „amtsführender Stadtrat" heißt. Ein Miß- 
*) Vorausgesetzt, daß sie wenigstens ein Viertel der Mandate inne hat. 
— Die Republik Österreich. 7. 3 
Leitung der | 
Verhand 
lungen. 
Beschluß 
fähigkeit. 
Sistierung 
der Beschlüsse. 
Bürgermeister- 
Stadtsenat 
und amts- 
führende 
Stadträte. 
Vizebürger- 
Meister.
	        
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