Volltext: Die Republik Österreich

Vorbereitung 
der endgültigen 
Verfassung. 
Bundesver 
fassungsgesetz. 
Allgemeine 
Bestimmungen 
Bundesländer. 
II. Die Bundesverfassung der Republik 
Österreich. 
Die konstituierende Nationalversammlung konnte erst acht Monate vor 
ihrem gesetzlichen Ende ihre eigentliche Aufgabe, die Schaffung der end 
gültigen Verfassung, in Angriff nehmen, denn die FriedensverhaMungen 
und das Inkrafttreten des Friedensvertrages von Saint-Germain verzögerten 
sich wider alles Erwartens; ferner hoffte man, freilich vergebens, die 
Einverleibung des Burgenlandes und eine Klärung der Anschlußfrage 
abwarten zu können, da im Falle des Anschlusses an Deutschland die Ver 
fassung anders hätte ausfallen müssen, als wie für ein ganz selbständiges 
Österreich. Mehrere auf verschiedenen politsichen Voraussetzungen beruhende 
Entwürfe der Staatskanzlei lagen bereits vor, als anfangs Oktober 1919 sich 
die Koalitionsparteien auf ein ins Einzelne gehendes Programm einigten, 
wonach der Verfassungsentwurf, der von der Regierung in Fühlung mit 
den beiden großen Parteien und mit den Landesregierungen auszuarbeiten 
sei, auf dem Boden des Bundesstaates stehen müsse und in Nachahmung 
des Beispiels des deutschen Reichsrates die Gesetzgebung nicht nur von der 
Nationalversammlung, sondern auch durch einen Bundesrat als Vertretung 
der Länder ausgeübt werden solle. In den Monaten Juli bis September 1920 
wurde in der Nationalversammlung die Verfassung beraten und beschlossen 
wie folgt: 
I. Hauptstück. Das Bundesverfassungsgesetz („Gesetz vom 1. Oktober 
1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird")^) 
bestimmt, daß die demokratische Republik Österreich, deren Recht vom Volke 
ausgeht, ein Bundesstaat ist, der aus den selbständigen Ländern Burgenland, 
Kärnten, Niederösterreich (Niederösterreich-Land und Wien), Oberösterreich, 
0 Die Friedensverhandlungen begannen anfangs Juni 1919, am 10. September 
1919 wurde der Friedensvertrag in Saint-Germain-en-LaYe unterzeichnet. Am 17. Ok 
tober erfolgte die verfassungsmäßige Genehmigung durch die Nationalversammlung/ 
am 25. Oktober die Ratifizierung und am 16. Juli 1920 trat der Vertrag in Kraft. 
2 ) St. G. Bl. vom 5. Oktober 1920, 140. Stück Nr. 450 und Bundesgesetzblatt 
vom 10. November 1920, I. Stück, Nr. 1.
	        
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