Vorbereitung
der endgültigen
Verfassung.
Bundesver
fassungsgesetz.
Allgemeine
Bestimmungen
Bundesländer.
II. Die Bundesverfassung der Republik
Österreich.
Die konstituierende Nationalversammlung konnte erst acht Monate vor
ihrem gesetzlichen Ende ihre eigentliche Aufgabe, die Schaffung der end
gültigen Verfassung, in Angriff nehmen, denn die FriedensverhaMungen
und das Inkrafttreten des Friedensvertrages von Saint-Germain verzögerten
sich wider alles Erwartens; ferner hoffte man, freilich vergebens, die
Einverleibung des Burgenlandes und eine Klärung der Anschlußfrage
abwarten zu können, da im Falle des Anschlusses an Deutschland die Ver
fassung anders hätte ausfallen müssen, als wie für ein ganz selbständiges
Österreich. Mehrere auf verschiedenen politsichen Voraussetzungen beruhende
Entwürfe der Staatskanzlei lagen bereits vor, als anfangs Oktober 1919 sich
die Koalitionsparteien auf ein ins Einzelne gehendes Programm einigten,
wonach der Verfassungsentwurf, der von der Regierung in Fühlung mit
den beiden großen Parteien und mit den Landesregierungen auszuarbeiten
sei, auf dem Boden des Bundesstaates stehen müsse und in Nachahmung
des Beispiels des deutschen Reichsrates die Gesetzgebung nicht nur von der
Nationalversammlung, sondern auch durch einen Bundesrat als Vertretung
der Länder ausgeübt werden solle. In den Monaten Juli bis September 1920
wurde in der Nationalversammlung die Verfassung beraten und beschlossen
wie folgt:
I. Hauptstück. Das Bundesverfassungsgesetz („Gesetz vom 1. Oktober
1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird")^)
bestimmt, daß die demokratische Republik Österreich, deren Recht vom Volke
ausgeht, ein Bundesstaat ist, der aus den selbständigen Ländern Burgenland,
Kärnten, Niederösterreich (Niederösterreich-Land und Wien), Oberösterreich,
0 Die Friedensverhandlungen begannen anfangs Juni 1919, am 10. September
1919 wurde der Friedensvertrag in Saint-Germain-en-LaYe unterzeichnet. Am 17. Ok
tober erfolgte die verfassungsmäßige Genehmigung durch die Nationalversammlung/
am 25. Oktober die Ratifizierung und am 16. Juli 1920 trat der Vertrag in Kraft.
2 ) St. G. Bl. vom 5. Oktober 1920, 140. Stück Nr. 450 und Bundesgesetzblatt
vom 10. November 1920, I. Stück, Nr. 1.