Volltext: Die Preisprüfungsstellen [22/23]

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1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 616) entgegenzutreten, da nicht für alle 
wichtigen Lebensmittel und sonst für das tägliche Leben wichtigen 
Waren von Reichs oder Landes wegen oder von seiten der Kommunal 
verbände Höchstpreise festgesetzt werden konnten. Der Bundesrat 
sah sich daher um die Mitte des Jahres 1916 genötigt, auf Grund 
des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914, der ihn er 
mächtigte, „während der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen Maß 
nahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher 
Schädigungen als notwendig erweisen", die Bekanntmachung gegen 
übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 467) — die sogenannte Preiswucherverordnung — zu erlassen. 
Diese Verordnung sah für Gegenstände des täglichen Bedarfs, ins 
besondere Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie rohe Natur 
erzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe Beschlagnahme bei Zurückhaltung 
unter Festsetzung angemessener Übernahmepreise vor, ferner Be 
strafung bei übermäßiger Preissteigerung für die genannten Gegen 
stände sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs. 
Den Mißständen im Kleinhandel begegnen sollte ferner die Ver- 
ordung vom 24. Juni 1915 über den Aushang von Preisen in Ver 
kaufsräumen des Kleinhandels (Reichs-Gesetzbl. S. 353), nach der 
u. a. den Verkäufern von Gegenständen des täglichen Bedarfs gemäß 
den ZZ 73 und 74 der Reichs-Gewerbe-Ordnung von den Ortspolizei 
behörden die Verpflichtung auferlegt werden kann, die Preise der zum 
Verkaufe stehenden Waren von außen sichtbar kenntlich zu machen. 
Dem unlauteren Handel suchte auch die Bundesratsverordnung betr. 
den Wochenmarktverkehr vom 2. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 125) zu begegnen, wonach vor allem der Handel mit Gegenständen 
des Wochenmarktverkehrs, die von außerhalb zum Marktorte gebracht 
werden, außerhalb des Marktplatzes während des ganzen Markttages 
oder für bestimmte Tagesstunden verboten werden kann. Eine Ver 
ordnung vom 23. September 1915 sah die Ausschließung „unzuver 
lässiger Personen" vom Handel vor. Der Herbst 1915 brachte ferner 
eine verstärkte Neigung zum Erlaß besonderer Höchstpreis-Ver 
ordnungen für wichtige Waren. 
Sowohl bei der Festsetzung von Höchstpreisen auf Grund des 
oben angezogenen Höchstpreisgesetzes wie auch bei der Begutachtung 
der angemessenen Übernahmepreise oder der Begutachtung über 
mäßiger Preissteigerung, der Feststellung angemessener Preise, der 
Überwachung der Markt und Preise regelnden und Mißbräuche be 
kämpfenden Maßnahmen wurden aber sachverständige Stellen ver
	        
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