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Brauer bei Wasser und Brot eingesperrt, weil er an einem Feiertag liegen geblieben
und zu Fleiß keine heilige Messe gehört hatte. 1767 wurde ein Bauerssohn, nach¬
dem er auf dem Platze zweimal Sakrament gescholten, dazu verurteilt, zur St.Sebastians-
Bruderschaftskapelle ein Pfuud weißes Wachs zu büßen und 1778 mußte ein durch¬
fahrender Fuhrmann, nachdem er kräftig geflucht hatte, zwei Pfund weißes Wachs
zum Gotteshause liefern.
Eine Tagwerkerin, die sich 1676 unterstanden, am Ostertag zwei Strähn Garn
zu waschen, wurde im ganzen Markte mit der Geige herumgeführt. Ein Tagwerker,
welcher am Gründonnerstag vormittags Stroh geschnitten, mußte in den Gassen im
Springer herumgehen. Die Hintermüllerin hatte 1677 an einem Quatember-Sonntag
abends einiges Gras gemäht und erhielt für diese Entheiligung eine Geldstrafe.
Wegen Beschimpfung auf dem Kirchenwege wurde 1770 eine Weibsperson
verurteilt, eine halbe Stunde den Maulkorb zu tragen. 1776 wurde einer Schusters¬
tochter ihres losen Maules wegen eine Stunde der Maulkorb umgetan. 1681 schimpfte
einer den andern einen Schelm und ging dafür zwei Stunden in den Stock.
1682 nannte ein Bäcker einen einquartierten Leuteuaut einen Schelm, mußte
auf dem Platze laut Widerruf und Abbitte leisten und bekam einen Tag lang Springer-
strafe im Amthaufe.
1670 klagte eine Schnsterin des Schulmeisters Ehewirtin wegen einer Schlägerei,
wobei Maulstreiche vorgekommen und Kleider zerrissen worden waren. Beide Weiber
mußten eine Stunde in doppelter Geige im Amthause bleiben. Es war dies in
Bayern das übliche Strafwerkzeug für zanksüchtige oder leichtsinnige Weiber, welche
man öffentlich mit einem hölzernen Kragen schmückte.
1681 wurde der Organist in St. Lorenzen wegen gemeiner Rauferei bestraft.
Ein Brau- und ein Schmiedknecht ließen sich zn noch verbotener Zeit von den
Spielleuten öffentlich durch den Markt aufpfeifen, daher sie mit Geldstrafen belegt
wurden. Die Pfeifer aber mußten im Amthause zwei Stunden brummen.
1676 wurde ein Bürger deshalb geftraft, weil er mit einem einquartierten
Soldaten auf der Kugelstatt um Geld gespielt hatte.
1697 hatte sich ein Tagwerker geweigert, bei dem Kreuzgang nach St. Beit
die Fahne zu tragen. Er mußte zu Michaeli ben Markt verlassen, da er auf die
Obrigkeit nichts gebe.
Eine Hufschmiedin wurde bestraft, weil sie ihre Tochter, die verheiratete
Müllerin in Stern, welche Mann unb Hauswesen verlassen, bei sich ausgenommen hatte.
Sehr empfinblich waren bie Strafen wegen Wilbbiebstahls. Wegen eines jungen
Häsleins oder einer Wachtel verstanden bie Herren keinen Spaß. Damit hatte aber
bas Altheimer Marktgericht wegen feines kleinen Jagdbezirkes wenig zu tun.
Die Hunbe mußten außerhalb des Marktes gejocht fein, das heißt am Halse
einen Prügel von 12 Zoll mitschleppen. Traf der Amtmann ober ber Jäger einen
ungejochten Hund an, so würbe ber Besitzer mit zwei Psnnb bestraft.
Herrenlose Sachen wurden so behandelt: Wurde etwas gefunden, so wurde
der Fund dreimal von bem Amtmanne vor ber Kirche verrufen. Meldete sich nie¬
mand, so wurde ber Fund für den — Landesherrn verrechnet. Wegen Fundverheim¬
lichung wurde einer 1671 in den Springer geschafft vier Stunden lang.
Der Magistrat duldete 1734 nicht, daß arbeitsfähige junge Leute bei ihren
Eltern zu Hause untätig zubrachten und forderte sie unter Androhung des Markt-
verbotes auf, sich in einer gewissen Zeit um eine Arbeit umzusehen. 1733 wurden
über Anzeige der Ueberreiter Personen, welche ausländischen Schnupftabak führten,
bestraft.