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E)berbayern besaß schon vor dem Jahre 1474 einen Rechterstand read ein Rechts-
buch. Niederbayern, wozu auch das Junviertel gehörte, aber hatte eine Bauern¬
rechtsprechung nach ungeschriebenem Recht. Erst durch die Landesordnung vom Jahre 1474
erhielt Niederbayern ein umfassende Gesetzgebung.
Die Grundherrschaften übten nun auch die Gerichtsbarkeit aus. Die Städte,
gefreiten Märkte und Hofmarken waren Inseln, kleine Staaten im Staate, welche
ängstlich ihr Recht auf eigene Rechtsprechung hüteten.
Im Jahre 1558 machte der Landrichter in Mauerkirchen an die Regierung
in Burghausen einen Bericht, in welchem es heißt: „Der Herzog hat in Altheim
seit Menschengedenken eine eigene Gerichtschranne und einen Amtmann. Wenn
er dort durch seinen Landrichter Nachtaiding und Ehehaft (Versammlung der Gerichts¬
untertanen) hielt, kamen alle Müller mit ihren Mühlmaßeln, die Weber mit ihren
Ellen, die Metzger und Krämer mit ihren Gewichten, die Wirte mit ihren Kandeln,
und nun wurde alles beschaut und gerecht gemacht. Wo in Maß und Gewicht ein
Unrecht befunden wurde, da wurde gestraft. Dabei gab man dem Amtmanne fünf
schwarze Pfennige als Dechentgeld (Zehent). Daneben war auch bei dieser Schranne
Gebrauch, daß jeder, der zu rechten hat, sich andinge, damit ihm mit Urtel zu Recht er¬
kannt werde. Die Schranne stand auf offenem Platze und war mit ehrbaren und ver¬
ständigen Leuten besetzt. Die Landrichter hatten auch die sträflichen Handlungen,
z. B in den Zechhäusern, zu bestrafen. In Altheim ist auch die Ordnung, daß die
von Altheim unter sich selbst zwei zu dem Fleisch- und Biersatz verordnen, die dem
Landrichter geloben müssen, den Satz mit ihren handgegebenen Treuen zu verrichten.
Nun wollen die vom Adel, so in Altheim grundbare Häuser haben, in Altheim eine
neue Schranne aufmachen. Sie wollen die Hofmarksfreiheit vom Jahre 1557 auch
auf ihre Grunduntertanen in Altheim anwenden. Damit würde die Wirksamkeit des
Landgerichtes Mauerkirchen in Altheim zur Bedeutungslosigkeit herabsinken; denn
dem Herzog blieben nur wenige Häuser. Dem Amtmanne des Landgerichtes sei von
den Adeligen bereits ein Gefangener weggenommen worden." Mit dieser Beschwerde
begann zwischen den in Altheim begüterten Herrschaften und dem herzoglichen Land¬
gerichte ein heftiger Kompetenzstreit wegen der Jurisdiktion.
Die Häuser in Altheim gehörten damals sieben verschiedenen Grundherrschaften.
Diese waren: Der Landesfürst, Graf Ortenburg in Mattighofen, Thaimer in
Mühlheim, Elrechiuger zu Mamliug, Meffenbeck zu Stern und Schwent, Schwanen-
stetner auf Katzenberg und Ahamer zu Wildeuau.
Der Streit zog sich bis zum Jahre 1581 hin, wo er durch die Markterhebung
fem Ende fand. Der neue Markt Altheim erhielt nun selbst die niedere Gerichts-