Volltext: Innviertler Heimatkalender 1910 (1910)

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Iayrpost. 
Befördert werden: 1. Alle Sendungen mit Wertangabe; 2. Privatbriefe und' 
derartige Schriftenpakete im Gewichte über 250 Gramm; 3. portofreie Korrespondenz¬ 
pakete im Gewichte über 2% Kilogramm; 4. alle Geldsendungen; 5. Frachtstücke, d. i. 
! Sendungen mit Waren, Effekten, Pretiosen u. dgl. mit und ohne Wertangabe; 6. alle 
Sendungen mit Nachnahme über 250 Gramm. 
Ausgeschlossen sind: a) lebende Tiere, ausgenommen: kl. Sing- oderZiervögel, 
Federwild, Hausgeflügel (mit Ausnahme von Truthühnern, Schwänen, Pfauen), Kanin¬ 
chen, andere kleine Säugetiere, Blutegel und Bienen; b) alle durch Reibung, Druck 
oder sonst ohne absichtliches Zutun entzündbaren Gegenstände sowie solche, die ihrer 
Beschaffenheit nach anderen Sendungen leicht verderblich werden können (Schießpulver, 
Schießbaumwolle, Zündhölzchen, Phosphor, Dynamit, Kolodin, Mineralsäuren, Chlor¬ 
präparate, Sprengpulver, Haloxylin, Petroleum usw.); bedingt zulässig sind 
Sicherheitszündschnüre, Patronen mit Zündern und Zündhütchen, für welche Muni¬ 
tionsgeleitscheine beizubringen sind); c) Schriften ohne deklarierten Wert bis zum Ge¬ 
wichte von inklusive 250 Gramm. Für die sub b unter Verschweigung des Inhaltes 
aufgegebenen Gegenstände ist eine Konventionalstrafe von 50 K angesetzt und haftet der 
Aufgeber für jeden entstandenen Schaden. 
Die Adresse jeder Fahrpostsendung muß in deutlicher Schrift den Namen, 
: Charakter, Wohnung und Bestimmungsort des Empfängers, bei gleichnamigen oder un¬ 
bedeutenden Orten auch die Provinz und Bezirk und die letzte Post enthalten und muß 
auf die Verpackung selbst geschrieben, oder der ganzen Fläche nach aufgeklebt und unter 
der Verschnürung angebracht sein. 
Postbegleitadressen sind, mit Ausnahme der Geldbriefe, allen Fahrpost- 
fendungen beizugeben. — Expreßbehandlung ist auch bei Fahrpostsendungen zulässig. 
Postsparkasse. 
Alle k. k. Postämter haben als Sammelstellen des k. k. Postfparkaffenamtes wäh¬ 
rend der vorgeschriebenen Amtsstunden den Postsparkassendienst zu besorgen. 
Sie nehmen Einlagen im Spar- und im Scheckverkehr von mindestens 1 K oder 
ein Mehrfaches einer Krone an und bewerkstelligen Rückzahlungen, welche beide im Spar- 
verkehre in ein Büchel eingetragen werden. Niemand darf mehr als ein Postfparkaffen- 
einlagebüchel haben. Zum Sparen noch kleinerer Beträge als 1 K sind „Postsparkarten" 
aufgelegt. 
Slaalstekegraph. 
Die Benutzung der öffentlichen Telegraphen steht jedermann zu. Die Regierung 
ist berechtigt, im Notfälle den Telegraphendienst überhaupt oder auf gewissen Linien 
und für gewisse Arten auf unbestimmte Zeit einzustellen. 
Für die Sicherheit des Staates gefährliche oder gegen die Landesgefetze, die öffent¬ 
liche Ordnung oder Sittlichkeit verstoßende Privattelegramme sind von der Beförderung 
ausgeschlossen. Dem Aufgeber steht das Recht des Rekurses an die Zentralverwaltung zu. 
Die Abfassung jedes Telegrammes muß deutlich, verständlich und in durch 
den Telegraphen wiederzugebenden Buchstaben und Zeichen geschrieben sein. Alle Berich- 
* tigungen müssen vom Aufgeber bescheinigt werden. 
Obenan muß die Adresse des Empfängers stehen. Zur schnelleren Auffindung des 
Absenders bei Rückmeldungen empfiehlt sich die Ansehung seiner Adresse. 
An Gebühren wird für jedes Wort 6 h, zum mindesten aber für jedes Tele¬ 
gramm 60 h berechnet. 
Bei frankierter Rückantwort ist die Zahl der vorausbezahlten Worte an¬ 
zugeben, z. B. Rp. 10. Die Taxe wir» nach dem Ursprungstelegramm berechnet. 
Telegraphische Postanweisungen (siehe Postanweisungen). Weitere telegra¬ 
phische Mitteilungen müssen schriftlich mitübergeben werden und werden dieselben mit 
dem Anweisungstelegramm abtelegraphiert. 
Dringende Telegramme gehen mit dreifacher Gebühr allen Privatdepefchen 
voran und werden in der Adreßstation sogleich durch einen eigenen Boten zugestellt. 
Gebührenrückerstattung erfolgt: a) Bei Telegrammen, welche durch Verschulden 
der Telegraphenanstalt gar nicht oder später als im Postwege einlangen; b) bei Telegram-
	        
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