Volltext: Aspach einst u. jetzt

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Direktor Felix Kern, Mitglied des ob.-öst. Landtages und des 
öftere. Nationalrates: 
Die Markierhebung. 
Nach Artikel XV des Bundesverfassungsgesetzes vom 1. Okto¬ 
ber 1920, B.-G.-Bl. Nr. 1, fällt das Recht der Erhebung von Orten 
zu Märkten, bezw. Städten, sowohl bezüglich >der Gesetzgebung als 
auch der Vollziehung vollkommen in den Wirkungskreis der ein¬ 
zelnen Bundesländer. Früher «war eine solche Erhebung aus¬ 
schließlich Recht des Landesfürsten. 
Das Bundeskanzleramt, in dessen Aufgabenkreis Verfassungs¬ 
angelegenheiten gehören, hat mit Note vom 6. März 1926, 
Z. 83.827/IV, den einzelnen Landesregierungen einen Gesetzes¬ 
entwurf betreffend Verleihung von Wappen und Siegeln, sowie 
Erhebung von Orten zu Märkten, bezw. Städten, zugesendet. Das 
hatte den Zweck, diese Frage in ganz Oesterreich möglichst einheit¬ 
lich zu regeln. 
Die oberösterreichische Landesregierung legte den eingelang¬ 
ten Gesetzesentwurf vorerst dem oberösterreichischen Landesarchio 
(Landesarchivdirektor Dr. Ignaz Zie'bermayr) vor, damit dieses 
ein Gutachten abgebe. In diesem heißt es u. a.: 
„Wie die Geschichte der oberösterreichischen Märkte zeigt, 
wurde die Führung eines Wappens von altersher seitens des 
Landesfürsten nur jenen Ortsgemeinden zugestanden, die bereits 
den Marktcharakter besassen. Letzterer war auch die Voraussetzung 
für die Erhebung eines Ortes zur Stadt. Die Wappenführung 
stellt somit ein Vorrecht des Marktes, ibezw. der Stadt, dar. Wenn 
sich dieses äußere Kennzeichen alter bedeutender Gemeinwesen 
später auch andere Ortsgemeinden zu eigen machten, so ist dies 
eigenmächtig erfolgt, ohne daß ein Verleihungstitel (Wappen- 
urkunde) nachgewiesen werden kann. 
Was die Wappenberechtigung der Märkte (Ortschaften) be¬ 
trifft, läßt sich dieselbe vor allem durch Wappenbriefe nachweisen. 
Unter den 91 Märkten des Landes find nur mehr 18 im Besitze 
solcher Original-Urkunden. Nachforschungen in den Archiven wer¬ 
den jedoch auch für andere Marktorte Belege hinsichtlich des 
Rechtes der Führung von Wappen erbringen.
	        
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