Volltext: Das Herzogthum Salzburg oder der Salzburger Kreis (5. 1839)

Politische - und Justizeinrichtung, re. *65 
vor den anwesende Fürsten ; 6) forderte und empfing er über¬ 
haupt einerley Ehren mit den geistl. Kurfürsten und er erhielt 
vom K. Leopold I. ant 31. May 1665 die Courtoisie: Ew. 
Lieb den; 7) führte er ein eigenes Wapen, bestehend aus 
einem getheilten Schilde. In der unteren Hälfte befand sich 
das Familienwappen des regierenden Fürsten, in der oberen 
das eigentliche Wapen des Erzstiftes, wieder mit einem ge¬ 
theilten Schilde. Die rechte Hälfte davon enthielt einen 
schwarzen Löwen im goldenen Felde, die linke wardamaseirt. 
Hinter dem Schilde mitten zwischen einem Bischofsstäbe zur 
Rechten und einem Schwerte zur Linken ragte das Legaten¬ 
kreuz hervor. Dieses war mit einem Kardinalshute bedeckt, 
und vor demselben hing das Pallium. Die Decke des ganzen 
Wapens hatte oben einen Fürstenhut; 8) hatte der Erzbischof 
einen ansehnlichen Hofstaat. Dieser stand unter 6 vom 
Landesfürsten ernannten Hof-Ministern: dem Ob er Hof¬ 
meister, Kämmerer, Hofmarsch all, Stallmei¬ 
ster, Jägermeister und Leibgardehaup tmann; 
9) übte schon Erzbischof Hartwick das vom K. Otto HL 
996 erhaltene Münzregal (Münzen aber nur mehr von 
Keutschach an vorhanden), und bereits Wolf Dietrich 
seit 1590 das Postregal. 
Das Haupt der ganzen Staatsverwaltung war der Lan¬ 
desfürst. Er berathschlagte in a u ß e r 0 r d e n t l i ch e n F ä l - 
len mit einer von ihm selbst ernannten, geheimen Konfe¬ 
renz oder mit den Landständen, das ist mit den Volksre¬ 
präsentanten. Diese hatten das Recht der Vorstellung und 
Berathschlagung, jedoch mit dem Benehmen der Unterwür¬ 
figkeit. Ordentliche R e g i e r u n g s g e sch ä f t e wurden 
durch die Dikasterien oder Rathskollegien nach den Landes- 
gesetzen, und wo diese fehlten, nachdem gemeinen 
Rechte erörtert und entschieden. Ihr Gutachten ward auch 
bey Bittschriften gefordert, welche man den Landesfürsten 
unmittelbar überreichte. In Gnadensachen aber behielt er 
sich die Entscheidung immer selbst vor. Was er unmittelbar 
beschloß, wurde durch die geheime Kanzley ausgefertiget. 
Diese hatte auch das Lehenwesen, die geheimen Staats - 
und Kabinetsgeschäfte, vorzüglich aber die Reichstags - und 
Kreiöangelegenheiten zu besorgen. Die politischen Regie¬ 
rungsgeschäfte waren unter der Oberaufsicht des Landesfürsten 
größtenteils in 4 Klassen getheilt, und dieselben der Leitung 
von 4 Dikasterien unterworfen dem Hofra the, dem H 0 fi 
kanrnrerathe-, dem Hofkriegsrathe, und der De-
	        
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