Politische Eintheilung.
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sterreich kam, und durch Staatsvertrag vom 14. April d. I.
einen großen Theil seiner Besitzungen verloren hatte, wurde
es unter die hohe Landes-Regierung in Linz gestellt; es bekam
statt der eigenen Regierung als erste politische Behörde am
20, July 1816 ein k. k. Kreisamt und an die Spitze der Kri¬
minal-Justiz am 27. März 1818 ein vereintes k. k. Stadt -
und Landrecht, dann Merkantil und Wechselgericht zu Salz¬
burg (in Wirksamkeit getreten am i. July hierauf). Den
i. August i8>8 wurde für die Kreisstadt Salzburg ein po¬
litischer Magistrat (am i4. Februar 1820, 30. August und
15. Dezember 1827, ferner am 2y. Juny 1829 anders
organisirt) aufgestellt, welcher seine Kompetenz auf die Kom-
niiffariatSgegenstände im ausgedehntesten Umfange der poli¬
tischen Geschäfts - Verwaltung innerhalb des städtischen Burg¬
friedens, auf die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens und
auf die Ausübung des Richteramtes in schweren Polizey-Ver-
brechen erstrecket.
Am 14. Februar 1820 geschah die Errichtung von 22
landesfürstlichen Pfleggerichten außer der Kreisstadt Salz¬
burg. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich auf judicielle, poli¬
tische und finanzielle Gegenstände. Die detaillirte Instruk¬
tion hierüber trifft man in der politischen Gesetzsammlung
für Oberösterreich für das Jahr 1320. Seite 29— 32. Zu
gleicher Zeit mit der Aufstellung der Pfleggerichte erfolgte
auch die Organistrung von 6 Kriminaluntersuchungs - Gerichten
außer dem Stadt- und Landrechte von Salzburg.
Da bey einigen Pfleggerichten eigene Rentmeister, bey
anderen aber kontrollirende Adjunkten und Aktuare angestellt
sind, so wurden am 8. Juny 1823 sowohl für diese als jene
Kautionen bestimmt.
Die Pfleggerichte und Rentämter des Kreises lernen
wir ohnehin in der zweyten Abtheilung näher kennen.
Herrschaften mit Civiljurisdiktion sind: das Benedikti-
nerstift St. Peter in Salzburg *) und jenes zu Michael-
benern mit Hofrichterämtern; das Urbarrichteramt Abtenau
mit einem Justiziar.
*) Es ward am 20. April 1816 in ein Herrschastsgericht 2. Klasse
umgeändert, hatte aber keinen langen Bestand. Am 16. July
1824 erhielt es aber die Jurisdiktion über seine Unterthanen am
Mönchsberge, zu Mülln, zu St. Peter, im Nonnthale, zu
Münchhausen bey Äigen, Parsch und in der Riedenburg. (Salzb.
Zeit. 1816 Nr. 79; Amts- u. Jntl. 1824 S. 1119.)