Volltext: Das Trugbild von Versailles

währleistet ausdrücklich noch die Beobachtung der Bestimmungen über die 
entmilitarisierten Zonen, die im 42. und 43. Artikel des Vertrages von 
Versailles niedergelegt wurden. Der erste Arükel enthält also eine Aner- 
kennung und eine Bekräftigung der in Versailles gesetzten Westgrenzen 
und der Fünfzig-Kilometer-Zone rechts des Rheins. Er führt die deutsch, 
französische Grenzsetzung auf den 18. Juli 1870, die deutsch-belgische auf 
den 28. Juni 1919 zurück und behält Frankreich das Saargebiet vor, wenn 
die im Vertrage von Versailles vorgesehene und im Jahre 1934 vorzu- 
nehmende Abstimmung zugunsten Frankreichs lauten sollte. Elsaß-Loth- 
ringen ist gewährleisteter französischer Besitz. 
Der zweite Artikel verpflichtet Deutschland und Belgien und Deutschland 
und Frankreich wechselseitig, in keinem Falle zu einem Angriff oder zu 
einem Einfall oder zum Kriege gegeneinander zu schreiten und beschränkt 
diese grundsätzliche, nach zwei Seiten wirkende Friedensverbürgung 
nur durch drei Ausnahmen, die kriegerischen Landlungen unter be 
sonderen Amständen Raum lassen. Die Bestimmung findet nämlich keine 
Anwendung, erstens, wenn es gilt, das Recht der Verteidigung und der 
Widerstandsleistung gegen eine Verletzung des vorbestimmten Friedens- 
zustandes wahrzunehmen oder einen flagranten Verstoß gegen den 42. oder 
den 43. Arükel des Vertrages von Versailles zurückzuweisen, sofern ein 
solcher Verstoß eine nicht herausgeforderte Angriffshandlung darstellt, und 
sofern eine Ansammlung deutscher Streitkräfte in der demilitarisierten Zone 
nicht unverzügliches Landein nöüg macht; zweitens, wenn es sich um ein 
Vorgehen auf Grund des 16. Arükels der Völkerbundssatzung handelt; 
drittens, wenn auf Grund einer Entscheidung der Versammlung oder des 
Rates des Völkerbundes gehandelt werden muß oder eine kriegerische 
Abwehrhandlung auf Grund des 7. Absatzes des 15. Arükels der Bundes- 
akte erfolgt, der den Mitgliedern des Bundes das Recht verleiht, nach 
Gefallen vorzugehen, sofern der Bericht des Rates über die friedliche 
Beilegung eines Süeitfalles nicht einstimmig angenommen worden ist. 
Soweit man den Inhalt des Arükels als ein Kriegsverbot, einen Ver- 
zicht auf die Anwendung der Waffengewalt als letzten Mittels der Poliük, 
erfassen kann, erschöpft er in der dreigeteilten Abstufung von Krieg, 
Angriff und Einfall alle Fälle, die bislang als feindselige Landlungen 
gegolten haben, und bindet dadurch die Verttagsteilnehmer. Frankreich 
und Belgien können nicht zur Erweiterung der in Versailles errungenen 
Stellungen, Deutschland kann nicht zur Beseiügung der in Versailles 
aufgerichteten Schranken zum Kriege schreiten. Aber auch Schill kann 
nicht mehr reiten, ohne wieder von seinem eigenen Lande als Rebell 
behandelt zu werden. Blickt der erste Absatz dieses Lauptarükels klar, 
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