Nr. 192.
Oberösterreichische Bauzeitung.
Seite 24.
Wichtiges über die Unterböden des Lino¬
leums.
Die weitverbreitete und leider allzu oft begründete
Ansicht ist die, daß Linoleumböden wegen geringer
Haftbarkeit den Parkettböden nachstehen. Dieser Mi߬
stand liegt aber nicht in der Natur des Linoleums selbst,
sondern in Umständen, die ich nachstehend klar legen
möchte.
Daß das dünnste und billigste Linoleum einem Riemen¬
boden nicht gleich kommt, ist selbstverständlich; aber
auch bessere Sorten werden oft schon nach kurzer Zeit
unbrauchbar. Die Ursache ist beinahe immer der Unter¬
boden.
Die Grundbedingung bei Estrichböden ist absolute
Trockenheit derselben. Eine auch nur geringe Feuch¬
tigkeit verursacht Blasen und ein Zurückschwinden des
Linoleums an den Kanten. Es entstehen dann die hä߬
lichen Fugen zwischen den einzelnen Bahnen. Vorsicht
ist beim Belegen von nicht unterkellerten Räumen anzu¬
wenden; Souterrains sollten nur in Fällen, wo man von
Grundwasser und Bodenfeuchtigkeit nichts zu fürchten
hat, mit Linoleum belegt werden. Als Minimum braucht
ein Zement- oder Gipsestrich bei gutem Wetter, oder
wenn der Bau geheizt werden kann, 5 Wochen, um zum
Linoleumlegen trocken genug zu sein. Durch ungünstige
Verhältnisse kann diese Frist jedoch noch viel länger
hinausgedehnt werden.
Sehr häufig begegnet man in Privatbauten mit Holz¬
gebälk dem Umstand, daß mehr oder weniger große
Flächen des Estrichs eingedrückt sind. Eine ganz un¬
angebrachte und leichtfertige Sparsamkeit ist schuld
daran. Die Fehlbodenbretter kommen meistens in frischem
Zustand zur Verwendung. Auf den Fehlboden kommt
bekanntlich die Kiesauffüllung und auf diese der Estrich.
Nun schwinden die Bretter mit der Zeit oft um Finger¬
dicke auf jeder Seite zurück. Der Kies fällt durch die
Ritzen auf den Plafond und der Estrich liegt hohl. Selbst¬
verständlich wird er bei einiger Belastung durchgedrückt
und muß samt dem Linoleumbelag erneuert werden. Ein
einfaches und billiges Mittel hilft diesem Übelstande ab:
man legt zwischen Fehlboden und Aufschüttung Teer¬
pappe, welche das Durchfallen des Kieses verhindert.
In Öffentlichen Gebäuden mit Massivdecken wird fast
ausschließlich Linoleum verwendet. Die Erfahrung hat
gelehrt, daß diese Böden 20 bis 25 Jahre ohne nennens¬
werte Abnützung liegen und noch eine weitere Reihe
von Jahren ihren Dienst tun werden. Warum sollte das
in Privathäusern nicht ebenso der Fall sein?
Alle vorerwähnten Einwendungen fallen aber weg
bei Anwendung nachstehend skizzierter Weichholz-Lang¬
riemen als Linoleumunterlage. Dieselben sind 27 bis 30
Millimeter stark. Dadurch daß die Riemen nur in trockenem
Zustand geliefert werden und die Jahresringe durch¬
schnitten sind, ferner, daß jeder Riemen dreimal in der
Breite auf den Balken genagelt wird, ist ein Schwinden
oder Werfen derselben ausgeschlossen. Immerhin soll
beachtet werden, daß diese Riemen nicht auf nasses Ge¬
bälk und nasse Aufschüttung gelegt werden. Ein Faulen
des Gebälks und der Riemen ist ausgeschlossen. Die
Luft kann durch die Schnit trinnen zirkulieren und dadurch,
daß die Bretter nicht ganz an die Wand angestoßen
werden, zwischen den Sockelleisten entweichen.
Es wird vielfach geklagt, daß ein auf Estrich ge¬
legter Linoleumboden in Wohnungen ohne Dampfheizung
kalt sei, was nicht bestritten werden kann. Bei Anwendung
dieser Langriemen ist aber Linoleum der idealste Boden
der Neuzeit. Seine Eigenschaften sind: leichte Reia-
haltung, große Dauerhaftigkeit, weicher Gang und Fu߬
wärme. Vorausgesetzt ist natürlich, daß man nicht das
billigste Warenhaus-Linoleum verwendet, sondern über
3 Millimeter starkes Linoleum nach Walton-System. Ein
solcher Boden kann mit einem Parkettboden nicht nur
jeden Vergleich in Bezug auf Dauerhaftigkeit aushalten,
sondern er erfreut sich auch wegen oben erwähnter
Eigenschaften einer größeren Beliebtheit der Mieter.
Auoh kann nicht unerwähnt bleiben, was bis jetzt un¬
besprochen geblieben ist und was sich auch bei größter
Reinlichkeit nicht vermeiden läßt, daß Eichenholz und
besonders Eichenholzspäne, welche unter Parkettböden
liegen, Brutstätten von Flöhen sind, während jedes Un¬
geziefer Linoleum meidet.
Der neue Gesetzentwurf betreffend die
Gebäudesteuer.
(Referat erstattet am 7. österreichischen Städtetag von Vize¬
bürgermeister Dr. Porzer.)
Der von der Regierung im Jahre 1908 dem Abge¬
ordnetenhause vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend die
Gebäudesteuer, ist auf so allgemeinen Widerspruch ge¬
stoßen, daß er zurückgezogen und in mehrfacher Be¬
ziehung umgearbeitet, neuerlich eingebracht wurde.
Auch der VI. österreichische Städtetag hat sich mit
jenem Entwürfe eingehend beschäftigt und eine Reihe
von Abänderungen im Interesse der Gemeinden für un¬
erläßlich erklärt. Den Wünschen des St.ädtetages ist aber
in dem neuen Entwürfe nur teilweise Rechnung getragen,
wie im folgenden näher dargelegt werden soll. Ein llaupt-
bedenken des Städtetages richtete sich gegen die Be¬
stimmung des Entwurfes über die Baufreijahre, wonach
die Steuerfreiheit der Neubauten von 12 auf 6 Jahre
herabgesetzt, dafür aber in eine, Befreiung auch von
allen autonomen Zuschlägen ausgedehnt werden sollte.
Diese Bestimmung, durch welche die Kosten der Steuer¬
reform fast zur Gänze den autonomen Verbänden aufge¬
bürdet würden, wurde vom Städtetag mit Rücksicht auf
die finanzielle Lage der Gemeinden als unannehmbar
bezeichnet. Es wurde ferner darauf hingewiesen, daß die
Veranlagung einer staatlichen Idealzinssteuer während
der Baufreijahre für die Gemeinden als Grundlage ihrer
Mietzinsumlagen unentbehrlich sei. In Würdigung dieser
Bedenken verfügt nun der § 137 des' neuen Entwurfes,
daß während der Baufreijahre eine Vorschreibung der
staatlichen Gebäudesteuer für Zwecke etwaiger Zuschlags¬
erhebungen, jedoch höchstens mit 50°/o der im Pralle der
Steuerpflicht entfallenden Steuer und nur dann statt¬
zufinden habe, wenn die Zuschlagserhebung durch die
Landesgesetzgebung ausdrücklich angeordnet wird. Der
dritte Absatz dieses Paragraphen verfügt, daß, soweit
eine ideelle Steuervorschreibung stattfinden muß, die Be¬
stimmungen über die staatliche Gebäudesteuor auch schon
während der Baufreijahre sinngemäß Anwendung finden.
Und der vierte Absatz besagt wörtlich: „Die Bestimmung
des dritten Absatzes ist sinngemäß auch in jenen Fällen
anzuwenden, in welchen die Grundlagen für die Bemessung
von Zinshellern beschafft werden müssend
In materieller Hinsicht ist das Zugeständnis, welches
mit diesem Paragraphen den autonomen Interessen ge¬
macht wird, vollständig ungenügend. Die Gemeinden und