Volltext: XV. Jahrgang, 1910 (XV. JG., 1910)

Nr. 192. 
Oberösterreichische Bauzeitung. 
Seite 24. 
Wichtiges über die Unterböden des Lino¬ 
leums. 
Die weitverbreitete und leider allzu oft begründete 
Ansicht ist die, daß Linoleumböden wegen geringer 
Haftbarkeit den Parkettböden nachstehen. Dieser Mi߬ 
stand liegt aber nicht in der Natur des Linoleums selbst, 
sondern in Umständen, die ich nachstehend klar legen 
möchte. 
Daß das dünnste und billigste Linoleum einem Riemen¬ 
boden nicht gleich kommt, ist selbstverständlich; aber 
auch bessere Sorten werden oft schon nach kurzer Zeit 
unbrauchbar. Die Ursache ist beinahe immer der Unter¬ 
boden. 
Die Grundbedingung bei Estrichböden ist absolute 
Trockenheit derselben. Eine auch nur geringe Feuch¬ 
tigkeit verursacht Blasen und ein Zurückschwinden des 
Linoleums an den Kanten. Es entstehen dann die hä߬ 
lichen Fugen zwischen den einzelnen Bahnen. Vorsicht 
ist beim Belegen von nicht unterkellerten Räumen anzu¬ 
wenden; Souterrains sollten nur in Fällen, wo man von 
Grundwasser und Bodenfeuchtigkeit nichts zu fürchten 
hat, mit Linoleum belegt werden. Als Minimum braucht 
ein Zement- oder Gipsestrich bei gutem Wetter, oder 
wenn der Bau geheizt werden kann, 5 Wochen, um zum 
Linoleumlegen trocken genug zu sein. Durch ungünstige 
Verhältnisse kann diese Frist jedoch noch viel länger 
hinausgedehnt werden. 
Sehr häufig begegnet man in Privatbauten mit Holz¬ 
gebälk dem Umstand, daß mehr oder weniger große 
Flächen des Estrichs eingedrückt sind. Eine ganz un¬ 
angebrachte und leichtfertige Sparsamkeit ist schuld 
daran. Die Fehlbodenbretter kommen meistens in frischem 
Zustand zur Verwendung. Auf den Fehlboden kommt 
bekanntlich die Kiesauffüllung und auf diese der Estrich. 
Nun schwinden die Bretter mit der Zeit oft um Finger¬ 
dicke auf jeder Seite zurück. Der Kies fällt durch die 
Ritzen auf den Plafond und der Estrich liegt hohl. Selbst¬ 
verständlich wird er bei einiger Belastung durchgedrückt 
und muß samt dem Linoleumbelag erneuert werden. Ein 
einfaches und billiges Mittel hilft diesem Übelstande ab: 
man legt zwischen Fehlboden und Aufschüttung Teer¬ 
pappe, welche das Durchfallen des Kieses verhindert. 
In Öffentlichen Gebäuden mit Massivdecken wird fast 
ausschließlich Linoleum verwendet. Die Erfahrung hat 
gelehrt, daß diese Böden 20 bis 25 Jahre ohne nennens¬ 
werte Abnützung liegen und noch eine weitere Reihe 
von Jahren ihren Dienst tun werden. Warum sollte das 
in Privathäusern nicht ebenso der Fall sein? 
Alle vorerwähnten Einwendungen fallen aber weg 
bei Anwendung nachstehend skizzierter Weichholz-Lang¬ 
riemen als Linoleumunterlage. Dieselben sind 27 bis 30 
Millimeter stark. Dadurch daß die Riemen nur in trockenem 
Zustand geliefert werden und die Jahresringe durch¬ 
schnitten sind, ferner, daß jeder Riemen dreimal in der 
Breite auf den Balken genagelt wird, ist ein Schwinden 
oder Werfen derselben ausgeschlossen. Immerhin soll 
beachtet werden, daß diese Riemen nicht auf nasses Ge¬ 
bälk und nasse Aufschüttung gelegt werden. Ein Faulen 
des Gebälks und der Riemen ist ausgeschlossen. Die 
Luft kann durch die Schnit trinnen zirkulieren und dadurch, 
daß die Bretter nicht ganz an die Wand angestoßen 
werden, zwischen den Sockelleisten entweichen. 
Es wird vielfach geklagt, daß ein auf Estrich ge¬ 
legter Linoleumboden in Wohnungen ohne Dampfheizung 
kalt sei, was nicht bestritten werden kann. Bei Anwendung 
dieser Langriemen ist aber Linoleum der idealste Boden 
der Neuzeit. Seine Eigenschaften sind: leichte Reia- 
haltung, große Dauerhaftigkeit, weicher Gang und Fu߬ 
wärme. Vorausgesetzt ist natürlich, daß man nicht das 
billigste Warenhaus-Linoleum verwendet, sondern über 
3 Millimeter starkes Linoleum nach Walton-System. Ein 
solcher Boden kann mit einem Parkettboden nicht nur 
jeden Vergleich in Bezug auf Dauerhaftigkeit aushalten, 
sondern er erfreut sich auch wegen oben erwähnter 
Eigenschaften einer größeren Beliebtheit der Mieter. 
Auoh kann nicht unerwähnt bleiben, was bis jetzt un¬ 
besprochen geblieben ist und was sich auch bei größter 
Reinlichkeit nicht vermeiden läßt, daß Eichenholz und 
besonders Eichenholzspäne, welche unter Parkettböden 
liegen, Brutstätten von Flöhen sind, während jedes Un¬ 
geziefer Linoleum meidet. 
Der neue Gesetzentwurf betreffend die 
Gebäudesteuer. 
(Referat erstattet am 7. österreichischen Städtetag von Vize¬ 
bürgermeister Dr. Porzer.) 
Der von der Regierung im Jahre 1908 dem Abge¬ 
ordnetenhause vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend die 
Gebäudesteuer, ist auf so allgemeinen Widerspruch ge¬ 
stoßen, daß er zurückgezogen und in mehrfacher Be¬ 
ziehung umgearbeitet, neuerlich eingebracht wurde. 
Auch der VI. österreichische Städtetag hat sich mit 
jenem Entwürfe eingehend beschäftigt und eine Reihe 
von Abänderungen im Interesse der Gemeinden für un¬ 
erläßlich erklärt. Den Wünschen des St.ädtetages ist aber 
in dem neuen Entwürfe nur teilweise Rechnung getragen, 
wie im folgenden näher dargelegt werden soll. Ein llaupt- 
bedenken des Städtetages richtete sich gegen die Be¬ 
stimmung des Entwurfes über die Baufreijahre, wonach 
die Steuerfreiheit der Neubauten von 12 auf 6 Jahre 
herabgesetzt, dafür aber in eine, Befreiung auch von 
allen autonomen Zuschlägen ausgedehnt werden sollte. 
Diese Bestimmung, durch welche die Kosten der Steuer¬ 
reform fast zur Gänze den autonomen Verbänden aufge¬ 
bürdet würden, wurde vom Städtetag mit Rücksicht auf 
die finanzielle Lage der Gemeinden als unannehmbar 
bezeichnet. Es wurde ferner darauf hingewiesen, daß die 
Veranlagung einer staatlichen Idealzinssteuer während 
der Baufreijahre für die Gemeinden als Grundlage ihrer 
Mietzinsumlagen unentbehrlich sei. In Würdigung dieser 
Bedenken verfügt nun der § 137 des' neuen Entwurfes, 
daß während der Baufreijahre eine Vorschreibung der 
staatlichen Gebäudesteuer für Zwecke etwaiger Zuschlags¬ 
erhebungen, jedoch höchstens mit 50°/o der im Pralle der 
Steuerpflicht entfallenden Steuer und nur dann statt¬ 
zufinden habe, wenn die Zuschlagserhebung durch die 
Landesgesetzgebung ausdrücklich angeordnet wird. Der 
dritte Absatz dieses Paragraphen verfügt, daß, soweit 
eine ideelle Steuervorschreibung stattfinden muß, die Be¬ 
stimmungen über die staatliche Gebäudesteuor auch schon 
während der Baufreijahre sinngemäß Anwendung finden. 
Und der vierte Absatz besagt wörtlich: „Die Bestimmung 
des dritten Absatzes ist sinngemäß auch in jenen Fällen 
anzuwenden, in welchen die Grundlagen für die Bemessung 
von Zinshellern beschafft werden müssend 
In materieller Hinsicht ist das Zugeständnis, welches 
mit diesem Paragraphen den autonomen Interessen ge¬ 
macht wird, vollständig ungenügend. Die Gemeinden und
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.