Volltext: XIV. Jahrgang, 1909 (XIV. JG., 1909)

Nr. 12. 
die Grundstücke sind, desto weniger entbehrlich sied die 
Zugangsgassen. 
Für die Wahl der Blocklänge ist die Lage und der 
Verkehr entscheidend; 400 Fuß engl, scheint eine passende 
Länge zu sein. Bezüglich der Frage, ob die breiteren oder 
engeren Straßen in der Richtung der Blocklänge zu legen 
sind, ist zu bemerken, daß beide Fälle Vorkommen. Häuser, 
welche ihre Front den breiteren Straßen zukehren, haben 
mehr Luft und Licht; die Straßen selbst haben ein 
besseres Aussehen. Hier benutzen Menschen und Zugvieh 
die Straßen, nach denen die Häuserfronten hin liegen, 
mehr als die Seitenstraßen. Es gibt jedoch auch einen 
Fall, in welchem es von Vorteil sein kann, die breiteren 
Straßen an den Seiten der Häuser anzuordnen. Man könnte 
nämlich auf diesen Straßen die Geleise der Straßenbahnen 
anordnen und würde die vorderen Straßen mehr entlasten 
und für den sonstigen Straßenverkehr frei machen; auch 
würden die Vorderstraßen aus diesem Grund weniger 
geräuschvoll und staubfreier werden, dagegen würden sie 
für die Menschen weniger bequem sein. Die größere 
Bequemlichkeit dürfte indessen die genannten Vorteile 
kaum aufwiegen. Zusammenfassend kann man darnach 
sagen, daß für die Herstellung von Straßenblöcken Ab¬ 
messungen von 220X400 Fuß engl, als geeignet erscheinen, 
wobei Zugangsgassen von 20 Fuß engl. Breite und Straßen 
von 70—80 Fuß engl, an den Langseiten anzulegen sind, 
während die Straßen an den kurzen Seiten nur 60—66 
Fuß engl, zu betragen brauchen. 
Rudolf Seidel’s Formziegel-Balkondecken. 
Der vor kurzem aus der „Oberösterreichischen Bau¬ 
gesellschaft“ ausgetretene Direktor Herr Rudolf Seidel 
hat beim Wiener Magistrate um die Zulassung seiner 
armierten Formziegel-Balkondecken angesucht und lautet 
der vom Wiener Magistrate am 14. April 1909 darüber 
erlassene Bescheid folgendermaßen: 
In Erledigung des Ansuchens des R. Seidel in Linz 
wird die Verwendung der von ihm zur Genehmigung 
vorgeschlagenen armierten Formziegel-Balkondecken bei 
Hochbauten im Gemeindegebiete von Wien unter folgen¬ 
den Bedingungen als zulässig erklärt: 
1. Die beabsichtigte Ausführung ist in den Bauplänen 
auszuweisen, welche auch die zur Beurteilung der Konstruk¬ 
tion erforderlichen Detailzeichnungen enthalten müssen. 
2. Diese Deckenkonstruktion ist nur bis zu einer 
freien Spannweite von höchstens 5 Meter zulässig. Die 
Nutzlast darf 250 Kilogramm auf 1 Quadratmeter nicht 
übersteigen. Falls die Konstruktion abweichend von dem 
vom Stadtbauamte überprüften Normalprofile ausgeführt 
wird, ist jedem Baugesuche eine statische Berechnung 
beizuschließen. 
3. Die Baupläne und Detailzeichnungen sind von 
einem behördlich autorisierten Zivil- oder Bauingenieur, 
behördlich autorisierten Zivilarchitekten oder von einem 
Baumeister zu unterfertigen, welcher die Herstellung, 
den Transport und das Versetzen der Balken zu leiten 
und zu überwachen und für die der Berechnung ent¬ 
sprechende Tragfähigkeit der Decke auch nach deren Ein¬ 
fügung in den Bau die volle Haftung zu übernehmen hat. 
4. Auf die vorliegende Deckenkonstruktiou hat die 
mit Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. No¬ 
vember 1907 genehmigte Vorschrift über die Herstellung 
von Tragwerken aus Stampfbeton oder Betoneisen bei 
Hochbauten sinngemäß Anwendung zu finden. Für die 
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statisohe Berechnung sind. die Ziegelsteine durch Beton 
ersetzt zu denken. Für die Ziegelsteine sind die gleichen 
Beanspruchungen zulässig wie für den Beton. 
5. Das Mischungsverhältnis des Betons darf nicht 
magerer sein als 470 Kilogramm Portlandzement zu 
1 Kubikmeter Kiessandgemenge (1 Raumteil Zement und 
“ 3 Raumteile Sand und Schotter), die Ziegelsteine müssen 
eine Druckfestigkeit von mindestens 300 Kilogramm auf 
1 Kubikzentimeter besitzen. 
6. Das Zumessen der Materialien bei Herstellung des 
Betons hat mittelst entsprechender Maßgefäße zu er¬ 
folgen; die Ziegelsteine sind vor ihrer Verwendung gründ¬ 
lich zu durchnässen. 
7. Auf den Balken muß in unverwischbarer Weise 
an auch nach dem Versetzen sichtbaren Flächen ein 
Fabrikszeichen, das Datum der Herstellung, die zulässige 
freie Spannweite und Nutzlast und die normale Lage des 
Balkens (oben, unten) angezeichnet werden. 
8. Es ist vom Bauführer um die bauamtliche Be¬ 
sichtigung und Überprüfung der Balken nach der Zu¬ 
fuhr zur Baustelle vor deren Versetzung anzusuchen. 
Anläßlich der vorzunehmenden Rohbeschau wird auch 
die Decke einer Besichtigung unterzogen. Es bleibt dem 
Stadtbauamte Vorbehalten, die einwandfreie Herstellung, 
den erreichten Härtegrad und die Tragfähigkeit durch 
besondere, entsprechend den mit Erlaß des k. k. Mini¬ 
steriums des Innern vom 15. November 1907 genehmigten 
Vorschriften auszuführenden Erprobungen festzustellen, 
und zwar: a) durch Belastungsproben, b) durch stich¬ 
probenweise Bruchproben, c) durch Festigkeitsproben 
des Betons, des Eisens und der Formziegel, welche von 
einer amtlichen Prüfungsanstalt vorzunehmen sind. Der 
Bauführer hat behufs rechtzeitiger Herstellung von Er¬ 
satzstücken nach Erteilung der Baubewilligung beim 
Stadtbauamte anzufragen, ob und inwieweit Bruchproben 
beabsichtigt werden. Die Kosten der Erprobung hat der 
Bauführer zu tragen. Fallen die Erprobungen ungünstig 
aus, so sind die betreffenden Balken, beziehungsweise 
wenn es das Stadt bauamt verlangt, alle bei dem Bau 
verwendeten Balken zu entfernen und durch tragfähigere 
zu ersetzen oder es ist, wenn dies in fachgemäßer Weise 
möglich ist, die Decke entsprechend zu verstärken. 
9. Es ist vom Bauführer Vorsorge zu treffen, daß 
die Decke bei dem inneren Ausbau des Gebäudes nicht 
geschwächt oder beschädigt wird (zum Beispiel durch 
Einstemmen von Löchern und Schlitzen für Rohrleitungen 
u, dgl. an ungeeigneter Stelle). Bei Wohngebäuden haben 
die Decken unter dem Fußbodenbelage eine Überschüt¬ 
tung von mindestens 8 Zentimeter Höhe oder eine hin¬ 
sichtlich Druckverteilung und Schalldichtigkeit gleich¬ 
artige Schichte aus einem anderen feuerbeständigen 
Material zu erhalten. 
10. Die Auflagerlänge der Balken ist so zu bemessen, 
daß die zulässigen Pressungen der Materialien nicht über¬ 
schritten werden; sie darf jedoch nicht unter 15 Zenti¬ 
meter betragen. 
11. Die Abänderung und Ergänzung, beziehungsweise 
Zurücknahme dieser Bewilligung nach den Ergebnissen 
der praktischen Erfahrungen bleibt Vorbehalten. 
Fürstendenkmäler einst und jetzt. 
Von Georg Voss. (Fortsetzung.) 
Doch die wenigen erhaltenen Reiterstandbilder des 
Altertums, also namentlich die niemals verschüttet 
Oberösterreichische Bauzeitung.
	        
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