Volltext: XIV. Jahrgang, 1909 (XIV. JG., 1909)

Seite 120. 
Oberösterreichische Bauzeitung. 
Nr. 15. 
machung der dortigen Verhältnisse, um Fremde zur An¬ 
siedelung heranzuziehen, sonst weiter nichts. Man frage 
nur die Herren Baumeister in jenen Orten, ob sie mit 
ihrem diesjährigen Geschäftsgang zufrieden sind und sie 
werden der Mehrzahl nach antworten „durchaus nicht, 
denn die Ausführung von 2—3 öffentlichen Bauten, 
einigen Privathäusern und Gewölbslokale-Herstellungen 
verdienen nicht in der Öffentlichkeit als lebhafte Bau¬ 
tätigkeit bezeichnet zu werden.“ Die Bautätigkeit ist im 
heurigen Jahr sowie in allen anderen Ländern Öster¬ 
reichs auch in Oberösterreich eine so schwache, wie sie 
nur nach der Schwindelepoche 1893 vorgekommen ist. 
Eine Abhilfe des betrübenden Umstandes erhoffen die 
Baugewerbetreibenden nur vom Staate zu erhalten, denn 
sie glauben, daß derselbe die vielen Bauprojekte, die 
bereits fertig ausgearbeitet in seinen Ämtern liegen, be- 
müssigt sein wird, recht bald der Verwirklichung zuzu¬ 
führen. 
Verwertung der Wasserkräfte des Ennsflusses. Der 
Wiener Stadtrat beschloß auf Grund dos vorliegenden, 
von der Direktion der städtischen Elektrizitätswerke ver¬ 
faßten Projektes für die Verwertung der Wasserkräfte 
des Ennsflusses zur Erzeugung elektrischer Energie um 
die zu dessen Ausführung erforderliche wasserrechtliche 
Bewilligung einzuschreiten. Der Statthalterei in Graz 
liegen bereits 5 Projekte über die Ausnützung des Enns¬ 
gefälles zur wasserrechtlichen Verhandlung vor, von 
welchen 3 der Gemeinde Wien angeboten, jedoch ab¬ 
gelehnt wurden. Mit dem vorliegenden Anträge will die 
Gemeinde sich die Möglichkeit sichern, die Kraftanlage 
der Enns für ihre Zwecke zu verwerten. Die Ausführ¬ 
barkeit des Projektes kann erst heute beurteilt werden, 
wenn die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist 
und deren Bedingungen bekannt sind und wenn ein 
Detailprojekt ausgearbeitet ist, auf Grund dessen die 
Kosten- und Rentabilitätsfrage beurteilt werden kann. 
Die Baukostensumme wird mit 62 Millionen Kronen ver¬ 
anschlagt. 
Kanalisier ungsprojekt. Die Stadtgemeinde Wels 
vergibt die Lieferung eines generellen Projektes für die 
Kanalisation ihres ganzen Stadtgebietes. Offerte sind bis 
1. September an die Stadtgemeindevorstehung Wels ein¬ 
zusenden. Bedingungen gegen Erlag von 2 K daselbst 
erhältlich. 
Konkurrenz für Anstreicherarbeiten. Wie weit es 
schon mit der Unterbietung bei Offertverhandlungen ge¬ 
kommen ist, beweist folgender Vorfall: Für die von der 
Stadtbehörde Wels ausgeschriebenen Fenster-Anstrich¬ 
arbeiten an der Kaiser Franz Josef-Schule, veranschlagt 
mit 2000 K, wurden nachstehende Offerte eingereicht: 
Firma Ängsten & Heinz K 1385*80, Firma Johann Karger 
K 1198*45, Firma Theresia Garstelsberger K 1068*12, 
Firma Karl Wagner K 786*—. Die Kommission über¬ 
trug dem letzteren Offerenten die Arbeit mit . dem Be¬ 
merken, daß dieselbe nicht auf Kosten der Solidität zur 
Herstellung gebracht werden dürfe. 
Berechtigung zur Führung des Baumeistertitels. 
Das Handelsministerium in Wien hat mit Erlaß vom 
5. Februar 1909 über die Beschwerden der Genossenschaft 
der Bau- und Steinmetzmeister „Uralte Haupthütte“ in 
Wien und des Vereines der Baumeister in Niederöster¬ 
reich gegen die hierämtliche Entscheidung vom 22. Fe¬ 
bruar 1908, mit welcher ein Einschreiten gegen A. S. 
wegen angeblich nicht befugter Führung der Bezeichnung 
„Stadtbaumeister“ auf dessen Wohnungstafel abgelehnt 
wurde, diese Entscheidung von amtswegen behoben und 
ausgesprochen, daß S. nach dem Ergebnisse der durch¬ 
geführten Erhebungen nicht berechtigt ist, diese Be¬ 
zeichnung im öffentlichen Verkehre, wozu auch die er¬ 
wähnte Verwendung gehört, zu führen, daher letztere 
sofort einzustellen hat. Für diese Entscheidung waren 
die nachstehenden Erwägungen maßgebend. Die Be¬ 
zeichnung „Baumeister“ bildet die gesetzliche Benennung 
des betreffenden Gewerbeberechtigten, also des Inhabers 
einer Baumeisterkonzession. Hiemit steht im Einklänge, 
daß auch bei handwerksmäßigen Gewerben der Meister¬ 
titel historisch, wie nach der allgemeinen Verkehrsauf¬ 
fassung als Attribut des ausübenden Gewerbetreibenden 
gilt, daher bei diesen Gewerben auch der Titel eines 
geprüften Meisters nicht schon durch die erfolgreiche 
Ablegung der Meisterprüfung erworben wird, sondern 
erst im Falle der selbstständigen Ausübung des^Gewerbes 
geführt werden kann. Die zur Erlangung der Bau¬ 
meisterkonzession erforderliche Prüfung bildet lediglich 
eine der verschiedenen Bedingungen für die Erlangung 
der Baumeisterkonzession, das Bestehen dieser Prüfung 
berechtigt, sohin noch keineswegs zur Führung einer 
gesetzlich dem Gewerbetreibenden vorbehaltenen Be¬ 
nennung. Da die Bezeichnung „Baumeister“ durch ihre 
gesetzliche Festlegung auch gesetzlichen Schutz genießt, 
ist die Gewerbebehörde auf Grund des ihr nach der 
Gewerbeordnung zustehenden Aufsichtsrechtes nicht nur 
befugt, sondern verpflichtet, gegen den Gebrauch dieser 
Bezeichnung seitens hiezu nicht Berechtigter von amts¬ 
wegen einzuschreiten. Dies trifft im vorliegenden Falle 
deshalb zu, weil A. S. nach eigenen Angaben sich ledig¬ 
lich auf die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für das 
Baumeistergewerbe im Jahre 1891 beruft, jedoch nicht 
den Besitz einer Konzession für dieses Baugewerbe nach¬ 
zuweisen vermag. 
Hausschwamm. Von einem Baumeister in der Provinz 
werden wir ersucht, ihm ein wirksames Mittel gegen den 
Hausschwamm anzugeben. Wir empfehlen jedem Bau¬ 
meister und Hausbesitzer folgendes Büchlein: „Der 
Hausschwamm (merulius lacrimans) von S. Langenberger. 
Verlag G. Oallvay, München.“ Ein alter Praktiker gibt 
in diesem Büchlein wertvolle Ratschläge zur Verhütung 
und Bekämpfung des unliebsamen Gastes. Wir werden 
über seine Eigenschaften, die Bedingungen seines Auf¬ 
tretens, seines Wachstums und seiner Fortpflanzung 
belehrt; mit eingehender Begründung und kritischer 
Unterscheidung sind die Vorbeugungs- und Bekämpfungs¬ 
maßregeln beim Auftreten des Schwammes in Neubauten 
und in bewohnten Häusern dargestellt, so daß der Gegen¬ 
stand nach jeder Seite hin als erschöpfend gelten kann. 
Preis des Büchleins 50 Pfennig. 
„Oberösterreichische Bauzeitung“. 
Zeitschrift für Bauwesen 
Organ des „Vereines der Baumeister 
:—--■ in Oberösterreich“ ■ 
Erscheint am 1. und am 16. jedes Monate 
Redaktion u. Administration: Buchdruckerei C. Kolndorffer, Linz.
	        
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