Volltext: XIV. Jahrgang, 1909 (XIV. JG., 1909)

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Organ des „Vereines der Baumeister in Oberösterreich“. 
Redaktion und Administration: Buchdruckerei C. KOLNDORFFER, LINZ, Pfarrplatz Nr, 17, 
Man pränumeriert auf die OBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG: 
ganzjährig mit K 20.- f ganzjährig mit . X 16 
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für die 1 
Provinz 1 
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Erscheint am 1. und 15. 
jedes Monat, 
INSERATE und OFFENER SPRECHSAAL laut aufgelegtem billigsten 
Tarif werden angenommen: Bei der Administration der „Ober¬ 
österreichischen Bauzeitung“, Linz, Pfarrplatz Nr. 17, ferner bei 
allen größeren Annoncen-Expeditionen des ln- u. Auslandes. Eventuelle 
Reklamationen und Beschwerden direkt an uns erbeten. 
Inhalt. Abschaffung des Vadiums. — Fürstendenkmäler einst und jetzt. 
(Schluß). — Ein Wort zur Aufstellung unserer Denkmäler. — Lokale 
Baunotizen. — Baunachrichten aus Salzburg, Tirol und Vorarlberg. — 
Aus den Gemeinderatssitzungen in Linz. — Vermischtes- — Anmeldung 
für Wasserbezug aus dem städtischen Wasserwerke. — Angesuchte Bau¬ 
lizenzen in Linz. — Inserate. 
Abschaffung des Vadiums. 
(Beschluß des Wiener Gemeinderates vom 19. Mai 1909.) 
Der von uns in Nr. 2 unserer diesjährigen Blätter 
nach dem „Wiener Kommunalblatt“ gebrachte Artikel: 
„Abschaffung des Vadiums“ bei Offertstellen für städtische 
Arbeiten und Lieferungen in Wien ist nun durch einen 
Beschluß des dortigen Gemeinderates zur Tatsache ge¬ 
worden. Das genannte Blatt schreibt darüber: 
Es ist nicht uninteressant, der historischen Ent¬ 
stehung des Vadiums nachzugehen. Der Staat vergab 
ursprünglich seine Arbeiten und Lieferungen im Wege 
der öffentlichen mündlichen Versteigerung. Jeder, der 
zur Feilbietung zugelassen werden wollte, mußte ein 
„Angeld“ erlegen. Mit dem Hofdekrete vom 20. April 
1821 wurde bestimmt, daß das Aerar die Wahl hat, töen 
Offerenten, welcher den bei der Feilbietung geschlossenen 
Kontrakt nicht einhält, entweder zur Erfüllung desselben 
zu verhalten oder auf dessen Kosten und Gefahr eine 
neuerliche Feilbietung vorzunehmen. 
Bei den Gemeindelieferungen diente das Vadium 
als Unterpfand dafür, daß der Offerent mit dem Offerte 
bis zum Zuschläge im Worte bleibt. Die rechtliche 
Natur des Vadiums bei der Gemeinde, ob dasselbe als 
„Angeld“ oder als „Pfand“ zu betrachten ist, war nie 
ganz klar, wurde auch im richterlichen Wege nicht fest¬ 
gestellt, weil nie der Fall eintrat, daß ein Kontrahent die 
ihm zugeschlagene Arbeit oder Lieferung verweigerte, 
andererseits das Vadium sofort nach Zuschlag in die 
„Kaution“ umgewandelt wurde. 
Für den. Beschluß des Gemeinderates, der mit der 
Abschaffung des Vadiums jedenfalls rge werbefreundliche 
Zwecke verfolgte, waren diese doch nicht in erster Linie 
die Ursache der Reform. Maßgebend waren eigentlich 
die durch den Erlag und die Aufbewahrung des Vadiums 
hervorgerufene Belastung des Kassenverkehres, die in 
der nächsten Zeit schon eine Vermehrung des Kasse- 
personales und die Schaffung neuer Panzerzimmer nach 
sich gezogen hätte. Im Jahre 1908 allein wurden 8,5 
Millionen an Vadien eingezahlt und solche in der Höhe 
von 7,5 Millionen wieder rückgestellt. Der Erlag eines 
Vadiums hatte aber noch einen zweiten, viel stärker ins 
Gewicht fallenden Nachteil für die Gemeinde. Der Ge¬ 
werbetreibende, welcher woohen-, ja monatelang auf die 
Rückstellung des Vadiums warten mußte, offerierte 
während dieser Zeit auch auf andere Arbeiten und 
Lieferungen, für die er ebenfalls ein Vadium jedesmal 
erlegen mußte. Nachdem er in den meisten Fällen über 
so viel Kapital nicht verfügte, mußte er sich das Geld 
oft gegen hohe Verzinsung beschaffen und diese Mehr¬ 
kosten bei der Offertstellung mitkalkulieren. Ja, es kam 
sogar vor, daß Banken den Erlag des Vadiums von der 
Beteiligung an dem Reingewinne abhängig machten. Der 
Wegfall des Vadiums wird demnach der Gemeinde inso- 
ferne auch Vorteil bringen, als günstigere Offerte einge¬ 
bracht werden dürften. 
Der Beschluß des Gemeinderates hat nachstehenden 
Wortlaut: 
„1. Der § 8 der „Bedingnisse für die Uebertragung 
der kurrenten Arbeiten nnd Lieferungen“ wird in seiner 
gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und hat 
folgendermaßen zu lauten: Der Bewerber, dessen Anbot 
angenommen worden ist, hat binnen 8 Tagen, von dem 
auf den Vertragsabschluß (§ 12) folgenden Tage an ge¬ 
rechnet, bei der städtischen Hauptkasse die im § 9 dieser 
Vorschrift für die Tarifnummer, auf welche sein Anbot 
sich bezieht, festgesetzte Kaution zu erlegen. Wird die 
Kaution in der vorbezeiohneten Frist nicht erlegt, so er¬ 
lischt der Zuschlag an den Säumigen und ist derselbe 
verpflichtet, der Gemeinde den ihr dadurch erwachsenen 
Schaden zu ersetzen. Die Kaution kann in Bargeld, in 
Einlagebüchern einer Wiener Sparkasse oder in in¬ 
ländischen pupillarsicheren Wertpapieren bestehen. Wert¬ 
papiere werden nach dem letzten, jedoch höchstens 
14 Tage alten Kurse der Wiener Börse und niemals über 
dem Nominalwert, bezw. dom Betrage des kleinsten 
Treffers angenommen. Die Kaution wird während der 
Haftzeit von der Gemeinde zurückbehalten und haftet 
derselben als Pfand zur Sicherstellung aller ihr gegen 
den Unternehmer zustbhenden Rechte. Die Kaution wird 
von der Gemeinde nur verwahrt, aber nicht verwaltet, 
eine in Bargeld erlegte Kaution wird nicht verzinst. 
Umtausch der Kaution ist nur mit Zustimmung der Ge¬ 
meinde zulässig. Wenn der Kurswert der als Kaution 
erlegten Wertpapiere so weit sinkt, daß sie nach dem 
erwähnten Maßstabe zur Kautionsleistung nicht mehr 
hinreichen, so ist der Unternehmer verbunden, über Auf¬ 
forderung der Gemeinde die Kaution nach den vor¬ 
stehenden Bestimmungen bis zur festgesetzten Höhe zu 
ergänzen. Ebenso hat er für die Ergänzung der Kaution 
im Falle der gänzlichen oder teilweisen Einziehung der¬ 
selben zu sorgen. 
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