Volltext: XII. Jahrgang, 1907 (XII. JG., 1907)

Nr. 6. 
Oberösterreichische Bauzeitung. 
Seite 47. 
Derselbe ist der Vorgesetzte der sämtlichen im 
städtischen Baudienste befindlichen, dem Status des tech 
nischen Personales angehörigen Beamten und Bediensteten 
der Gemeinde, sowie der zur Verwendung beim Baudienst 
bloß zeitlich oder aushilfsweise bestellten Hilfskräfte. 
Ihm obliegt demgemäß insbesondere die unmittelbare 
Überwachung der dienstlichen Punktionen der Unter- 
abteilungsvorstände und die Leitung und Kontrolle aller 
dem Bauamte zugewiesenen Arbeiten. 
Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die ihm unter 
stellten Beamten auch mit jenen Zweigen des Stadtbau 
amtsdienstes vertraut gemacht werden, in denen sie nicht 
gerade beschäftigt sind. Die Erreichung dieses Zieles ist 
durch gemeinsame Besprechungen wichtiger einschlägiger 
Vorkommnisse und Einrichtungen anzustreben. 
Agenden besonders wichtiger Natur hat der Stadt 
baudirektor selbst zu bearbeiten. Hiezu gehört ganz vor 
züglich das Studium der für die Stadt Linz wichtigen 
Verkehrseinrichtungen und der in dieser Richtung bekannt 
gewordenen Projekte. 
§ 6. Stellvertretung des Stadtbauamtsleiters (Stadtbau 
direktors). 
Im Palle der Verhinderung des Stadtbauamtsleiters 
(Stadtbaudirektors) hat der rangälteste Unterabteilungs 
vorstand, wenn diesbezüglich keine andere Verfügung 
getroffen wird, die Leitung der Abteilung zu übernehmen. 
§ 7. Unterabteilungsvorstände. 
. a) In jeder der im § 3 angeführten vier Unter 
abteilungen führt ein technischer Konzeptsbeamter als 
Vorstand die unmittelbare Leitung der Geschäfte. Der 
selbe hat für die entsprechende Verteilung der Arbeiten, 
soweit sie nicht von ihm selbst zu besorgen sind, unter 
die ihm vom Stadtbauamtsleiter (Stadtbaudirektor) zu 
geteilten Beamten und Bediensteten zu sorgen, den Ge 
schäftsgang zweckmäßig zu leiten, die Erfüllung der 
Dienstesobliegenheiten dieser Beamten zu überwachen, 
auf die genaue Einhaltung der Dienstesinstruktion zu 
dringen und auf sorgsame und rasche Verrichtung der 
Geschäfte zu sehen, Lässigkeit im Dienste mit allen ihm 
zu Gebote stehenden Mitteln hintanzuhalten und w r enn 
dieselben sich nicht als ausreichend erweisen, die Anzeige 
zunächst an den Stadtbauamtsleiter (Stadtbaudirektor) 
zu erstatten. 
b) In jeder der vier Unterabteilungen sind die der 
selben zugewiesenen Beamten unmittelbar dem Vorsteher 
dieser Unterabteilung untergeordnet. 
c) Die Vorsteher der vier Unterabteilungen sind von 
einander unabhängig und unterstehen unmittelbar dem 
Stadtbauamtsleiter (Stadtbaudirektor). 
d) Die Stellvertretung der Unterabteilungsvorstände 
steht, wenn diesbezüglich vom Stadtbauamtsleiter (Stadt 
baudirektor) keine andere Verfügung getroffen wfird, dem 
rangältesten Beamten der betreffenden Abteilung zu. 
§ 8. Bearbeitung der Geschäftsstiicke in den Bauamts 
unterabteilungen. 
Die Gesohäftsstücke des Bauamtes werden den Vor 
ständen der einzelnen Bauamtsunterabteilungen sogleich 
nach ihrer Zuteilung vom Stadtbauamtsleiter (Stadtbau 
direktor) mittelst Zustellbuch zugewiesen, soferne er sich 
die Stücke nicht selbst vorbehält. Die Unterabteilungs 
vorstände haben vor der Bearbeitung und Erledigung be 
sonders wichtiger Geschäftsstücke die Weisung des Stadt 
bauamtsleiters (Stadtbaudirektors) über Art und Umfang 
einzuholen. 
Sämtliche in einer Unterabteilung erledigten Ge 
schäftsstücke sind von dem Abteilungsvorstande zu unter 
fertigen. 
Alle Geschäftsstücke sind dem Stadtbauamtsleiter 
zur Approbation vorzulegen, soferne er dieselbe nicht 
durch eine allgemeine oder besondere Verfügung den 
Unterabteilungsvorständen überläßt. 
§ 9. Verantwortung fiir die Geschäftsgebarung. 
Der Stadtbauamtsleiter (Stadtbaudirektor) ist für die 
Geschäftsgebarung sämtlicher ihm unterstehenden Unter 
abteilungen, jeder Unterabteilungsvorstand für die Ge 
schäftsgebarung seiner Unterabteilung verantwortlich. 
Es haben daher die Unterabteilungsvorstände in allen 
wichtigen Angelegenheiten, insbesondere solchen von 
grundsätzlicher Bedeutung, dem Stadtbauamtsleiter (Stadt 
baudirektor) Bericht zu erstatten und zu den erforder 
lichen Anordnungen dessen Zustimmung einzuholen. Die 
der Unterabteilung zugeteilten Beamten haben den 
gleichen Vorgang ihrem UnterabteilungsVorstände gegen 
über einzuhalten. 
Pur schriftliche Ausfertigungen übernehmen die Unter 
zeichneten, somit der Unterabteilungsvorstand und der 
Stadtbauamtsleiter (Stadtbaudirektor) oder erster er allein 
(siehe § 8) die Verantwortung. 
Für mündliche Anordnungen übernimmt stets der 
Auftraggeber, für richtige und rechtzeitige Durchführung 
der Auftragnehmer die Verantwortung. 
§ 10. Bau- und Betriebsleitungen, Bauzulagen. 
Die Bau- beziehungsweise Betriebsleitung liegt 
für gewöhnlich in den Händen des Unterabteilungs 
vorstandes. 
Für größere Bauten und für größere dauernde Be 
triebe kann der Stadtbauamtsleiter (Stadtbaudirektor) 
über Vorschlag des betreffenden Unterabteilungsvor 
standes zur Unterstützung desselben ein Bau- beziehungs 
weise Betriebsaufsichtsorgan bestimmen. Dasselbe hat 
die Pflicht, den ihm zugeteilten Regiebau oder -Betrieb 
ständig zu überwachen und innerhalb des Rahmens des 
genehmigten Bauausführungsprogrammes, beziehungs 
weise der genehmigten Betriebsordnung die erforderlichen 
Verfügungen gegen nachträgliche Berichterstattung gegen 
über dem Unterabteilungsvorstande zu treffen. 
Handelt es sich um Gemeindearbeiten, welche an 
Unternehmer vergeben sind, so obliegt dem Aufsichts 
organe die Überwachung der in Betracht kommenden 
Ausführungsbestimmungen. 
Im Sinne des § 27, Absatz 2, der Dienstespragmatik 
haben namentlich die Leitung größerer Bauten und Be 
triebe, sowie umfangreiche Vermesssungsarbeiten, falls 
damit, wenn sie auch innerhalb des Amtsbezirkes gelegen 
sind, eine andauernde Beschäftigung über die festgesetzte 
Amtszeit verbunden ist, als eine außerordentliche dienst 
liche Verwendung zu gelten, für welche der Anspruch 
auf eine Entschädigung (Bau-, Betriebs-, Vermessungs 
zulage u. s. w.) gebührt. 
Die Berechnung der entfallenden Gebühren hat nach 
Maßgabe besonderer Bestimmungen zu erfolgen. 
§ 11. Abordnung zu Kommissionen. 
Der Stadtbauamtsleiter (Stadtbaudirektor) bestimmt, 
von welcher Bauamtsunterabteilung Beamte zu den Kom 
missionen abzuordnen sind. 
Die Auswahl des von einer Bauamtsunterabteilung 
zu Erhebungen, Konstatierungen, Kommissionen etc. ab
	        
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