Volltext: XI. Jahrgang, 1906 (XI. JG., 1906)

Nr. 5. 
Oberösterreichische Bauzeitung. 
Seite 37. 
Bauwesen zutage, die den Bauhandwerker häufig genug 
um den wohlverdienten Lohn seiner Arbeit gebracht 
haben. Bereits in den 90 er Jahren des vorigen Jahr 
hunderts haben sich wiederholt einzelne Bundesregierungen 
um die Fertigstellung eines Gesetzentwurfes zur Sicherung 
der Bauforderungen bemüht, leider jedoch bis auf den 
heutigen Tage ohne greifbaren Erfolg. Der jetzt dem 
Reichstage vorliegende Entwurf lehnt sich an frühere 
Gesetzentwürfe an, ist jedoch nach mancher Richtung 
hin noch weitgehender und mehr nach dem praktischen 
Leben zugeschnitten. 
Der Hergang wird sich nach diesem Entwürfe etwa 
in folgender Weise abspielen. Wer bauen will, hat auf 
dem zuständigen Grundbuchamte darüber einen Bauver 
merk eintragen zu lassen. Der Bauvermerk kann unter 
bleiben, wenn Sicherheitsleistung gegen Geld oder Wert 
papiere in der Höhe von einem Fünftel der voraussichtlich 
entstehenden Baukosten hinterlegt wird. Ohne den Bau 
vermerk beziehungsweise ohne Sicherheitsleistung darf 
die baupolizeiliche Erlaubnis nicht erteilt werden; ebenso 
ist an die Erteilung der Bauerlaubnis die Voraussetzung 
geknüpft, daß die Belastungen der Baustelle, welche der 
Eintragung des Bauvermerkes vorangingen, den Wert 
der Stelle nicht überschreiten dürfen. Durch die Ein 
tragung des Bauvermerkes wird den Baugläubigern das 
Vorrecht auf Eintragung einer Bauhypothek für ihre 
Bauforderungen gewährt. Stehen nun der Ingebrauch 
nahme des Grundstücks baupolizeiliche Bedenken nicht 
entgegen, so ist die Baupolizeibehörde verpflichtet, eine 
entsprechende Bekanntmachung zue rlassen. Binnen zwei 
Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung 
können die Baugläubiger ihre Forderungen auf dem 
Grundbuchamte anmelden, das darüber eine Bescheinigung 
erteilt. Werden innerhalb dieser Frist keine Forderungen 
angemeldet, so wird der Bauvermerk gelöscht, im andern 
Falle werden die Forderungen als Sicherungshypothek 
auf das Grundstück eingetragen. Auf Antrag des Bau 
geldgebers ist ein Treuhänder zu bestellen, dessen 
Zahlungen der Vorrang vor der Bauhypothek zukommt. 
Ist Sicherheit hinterlegt, so haftet diese an Stelle des 
Grundstücks. 
Die gute Absicht des Gesetzentwurfes springt in die 
Augen. Es soll eben der wilden Bau- und Terrainspeku- 
lation nach Möglichkeit ein Riegel vorgeschoben werden. 
Auch ist der Entwurf dazu angetan, einen Teil der Hand 
werkerforderungen zu schützen, indem durch die gesetzlich 
vorgemerkte Eintragung des Bauvermerks vor Inangriff 
nahme des Baues die Baugläubiger einen Anspruch auf 
Eintragung einer Hypothek für ihre Bauforderungen er 
werben, während heute häufig genug die Bauhandwerker 
dem Bauenden, dessen Zahlungsunfähigkeit sich oft erst 
später herausstellt, auf Gnade oder Ungnade ausgeliefert 
wurden. Ferner will der Gesetzentwurf verhütet wissen, 
daß ein vollständig Besitzloser baut, wie dies heute häufig 
genug vorkommt. 
Der Gesetzentwurf als Ganzes hat denn auch in zahl 
reichen Kreisen der Bauhandwerker eine günstige Auf 
nahme gefunden, wenn auch einzelne Wünsche und Ab 
änderungsvorschläge dazu alsbald gemacht worden sind. 
Andererseits fehlt es jedoch in diesen Kreisen nicht an 
Stimmen, welche vor einer allzu optimistischen Auffassung 
der Sachlage warnen. Tatsächlich liegt denn auch unter 
Umständen die Möglichkeit vor, daß auch der kleine und 
mittlere Bauhandwerker geschädigt wird, indem das Bauen 
infolge der Kautelen des Bauvermerkes, der Schwierigkeit 
der Abschätzung des Bausteltenweftes u. s. w. ganz erheblich 
erschwert, verlangsamt und auch verteuert wird. Sehr 
wenig glücklich soheint auch die Definition des Begriffes 
„Neubau“ in dem Gesetzentwurf zu sein, unter dem man 
ein Gebäude auf einem in den letzten drei Jahren unbe 
bauten Grundstück versteht. Die große Zahl der Abriß 
bauten, die sich namentlich an größeren Plätzen finden, 
und die vielfach ebenfalls eine Sicherstellung der Bau 
forderungen erheischen, würden somit nicht unter das 
Gesetz fallen. 
Es sind dies Mängel und Lücken, welche dem neuen 
Gesetzentwurf noch anhaften. Zurzeit unterliegt der Gesetz 
entwurf, bevor noch der Reichstag sich damit befassen 
wird, der Begutachtung der berufenen Vertreter des Hand 
werkerstandes, der Handwerks- und Gewerbekammern, in 
denen auch die Bauhandwerker in grösserer Zahl vertreten 
sind, so daß den Männern der Praxis hinreichende Ge 
legenheit zur Mitarbeit gegeben ist. Eine größere Anzahl 
von Kammern hat sich bereits in sehr eingehender Weise 
mit dem Entwurf befaßt. Mögen die Arbeiten dieser 
Interessenvertretungen, wie auch die Arbeiten des Deut 
schen Reichstages den Gesetzentwurf nach Möglichkeit 
der ihm anhaftenden Mängel entkleiden und den Bau 
handwerkern so ein brauchbares Rüstzeug in die Hand 
geben, dessen sie sieh bei Durchsetzung berechtigter 
Ansprüche mit Erfolg bedienen können 1 
„Ofenindustrie und TöpferzeitungLeipzig. 
Fachliche Anleitung über Wasserleitungen 
im Innern der Häuser. 
Von der inneren Einrichtung in einem Hause ist 
die Wasserleitung die komplizierteste, weil, wenn sie 
nicht solid und fachgerecht ausgeführt wurde, am 
häufigsten kostspieligen Reparaturen unterworfen ist und 
noch dazu viel Verdruß und Arger im Hause hervor 
bringt. 
An dem Versagen der Wasserleitung ist außer der 
schlechten Legung auch das Material der Leitungs 
röhren Schuld. So z. B. Gußeisen rostet nicht leicht, 
ist sehr fest und billig, aber es lassen sich daraus nicht 
immer hinreichend dünne Röhren hersteilen und die 
selben gestatten wegen Starrheit nicht, den Linien 
bequem zu folgen. Schmiedeeisen ist billig, sehr wider 
standsfähig, frostsicher, rostet aber leicht; eine Ver 
zinkung der Röhren wird leicht vom Wasserstrom ab 
geschliffen und schützt dann gegen Rost nicht länger 
als gewöhnliche schmiedeeiserne Röhren. Bleiröhren, vor 
wiegend angewandt, sind biegsam und doch fest, die 
Verbindungen sind gut und bequem herzustellen bei 
hinreichend billigem Preise, die innere glatte Fläche er 
gibt einen geringen Reibungs- und Druckverlust. Als 
Nachteile, derselben sind hervorzuheben, die, leichte Zer 
störbarkeit durch einen eingeschlagenen Nagel, durch 
Ratten, Mäuse und Insektenfraß, die oft nicht gleich 
mäßige Wandstärke, so daß an den dünneren Stellen 
durch Wasserdruck oder Fraß Ausweitungen und Lecke 
entstehen; ferner gibt es Wasser, z. B. Kohlensäure und 
Chlornatrium enthaltende, welche die Auflösung des 
Bleies begünstigen und das Wasser gesundheitsschädlich 
machen können. Eine Innen Verzinnung der Röhren hilft 
wohl dagegen, so lange sie intakt ist, wenn nicht, so 
wird die Auflösung noch begünstigt. Im Allgemeinen 
ist die Meinung längst überwunden, daß die Anwendung 
des Bleirohres für Wasserleitungen gesundheitsschädlich
	        
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