Nr. 5.
Oberösterreichische Bauzeitung.
Seite 37.
Bauwesen zutage, die den Bauhandwerker häufig genug
um den wohlverdienten Lohn seiner Arbeit gebracht
haben. Bereits in den 90 er Jahren des vorigen Jahr
hunderts haben sich wiederholt einzelne Bundesregierungen
um die Fertigstellung eines Gesetzentwurfes zur Sicherung
der Bauforderungen bemüht, leider jedoch bis auf den
heutigen Tage ohne greifbaren Erfolg. Der jetzt dem
Reichstage vorliegende Entwurf lehnt sich an frühere
Gesetzentwürfe an, ist jedoch nach mancher Richtung
hin noch weitgehender und mehr nach dem praktischen
Leben zugeschnitten.
Der Hergang wird sich nach diesem Entwürfe etwa
in folgender Weise abspielen. Wer bauen will, hat auf
dem zuständigen Grundbuchamte darüber einen Bauver
merk eintragen zu lassen. Der Bauvermerk kann unter
bleiben, wenn Sicherheitsleistung gegen Geld oder Wert
papiere in der Höhe von einem Fünftel der voraussichtlich
entstehenden Baukosten hinterlegt wird. Ohne den Bau
vermerk beziehungsweise ohne Sicherheitsleistung darf
die baupolizeiliche Erlaubnis nicht erteilt werden; ebenso
ist an die Erteilung der Bauerlaubnis die Voraussetzung
geknüpft, daß die Belastungen der Baustelle, welche der
Eintragung des Bauvermerkes vorangingen, den Wert
der Stelle nicht überschreiten dürfen. Durch die Ein
tragung des Bauvermerkes wird den Baugläubigern das
Vorrecht auf Eintragung einer Bauhypothek für ihre
Bauforderungen gewährt. Stehen nun der Ingebrauch
nahme des Grundstücks baupolizeiliche Bedenken nicht
entgegen, so ist die Baupolizeibehörde verpflichtet, eine
entsprechende Bekanntmachung zue rlassen. Binnen zwei
Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung
können die Baugläubiger ihre Forderungen auf dem
Grundbuchamte anmelden, das darüber eine Bescheinigung
erteilt. Werden innerhalb dieser Frist keine Forderungen
angemeldet, so wird der Bauvermerk gelöscht, im andern
Falle werden die Forderungen als Sicherungshypothek
auf das Grundstück eingetragen. Auf Antrag des Bau
geldgebers ist ein Treuhänder zu bestellen, dessen
Zahlungen der Vorrang vor der Bauhypothek zukommt.
Ist Sicherheit hinterlegt, so haftet diese an Stelle des
Grundstücks.
Die gute Absicht des Gesetzentwurfes springt in die
Augen. Es soll eben der wilden Bau- und Terrainspeku-
lation nach Möglichkeit ein Riegel vorgeschoben werden.
Auch ist der Entwurf dazu angetan, einen Teil der Hand
werkerforderungen zu schützen, indem durch die gesetzlich
vorgemerkte Eintragung des Bauvermerks vor Inangriff
nahme des Baues die Baugläubiger einen Anspruch auf
Eintragung einer Hypothek für ihre Bauforderungen er
werben, während heute häufig genug die Bauhandwerker
dem Bauenden, dessen Zahlungsunfähigkeit sich oft erst
später herausstellt, auf Gnade oder Ungnade ausgeliefert
wurden. Ferner will der Gesetzentwurf verhütet wissen,
daß ein vollständig Besitzloser baut, wie dies heute häufig
genug vorkommt.
Der Gesetzentwurf als Ganzes hat denn auch in zahl
reichen Kreisen der Bauhandwerker eine günstige Auf
nahme gefunden, wenn auch einzelne Wünsche und Ab
änderungsvorschläge dazu alsbald gemacht worden sind.
Andererseits fehlt es jedoch in diesen Kreisen nicht an
Stimmen, welche vor einer allzu optimistischen Auffassung
der Sachlage warnen. Tatsächlich liegt denn auch unter
Umständen die Möglichkeit vor, daß auch der kleine und
mittlere Bauhandwerker geschädigt wird, indem das Bauen
infolge der Kautelen des Bauvermerkes, der Schwierigkeit
der Abschätzung des Bausteltenweftes u. s. w. ganz erheblich
erschwert, verlangsamt und auch verteuert wird. Sehr
wenig glücklich soheint auch die Definition des Begriffes
„Neubau“ in dem Gesetzentwurf zu sein, unter dem man
ein Gebäude auf einem in den letzten drei Jahren unbe
bauten Grundstück versteht. Die große Zahl der Abriß
bauten, die sich namentlich an größeren Plätzen finden,
und die vielfach ebenfalls eine Sicherstellung der Bau
forderungen erheischen, würden somit nicht unter das
Gesetz fallen.
Es sind dies Mängel und Lücken, welche dem neuen
Gesetzentwurf noch anhaften. Zurzeit unterliegt der Gesetz
entwurf, bevor noch der Reichstag sich damit befassen
wird, der Begutachtung der berufenen Vertreter des Hand
werkerstandes, der Handwerks- und Gewerbekammern, in
denen auch die Bauhandwerker in grösserer Zahl vertreten
sind, so daß den Männern der Praxis hinreichende Ge
legenheit zur Mitarbeit gegeben ist. Eine größere Anzahl
von Kammern hat sich bereits in sehr eingehender Weise
mit dem Entwurf befaßt. Mögen die Arbeiten dieser
Interessenvertretungen, wie auch die Arbeiten des Deut
schen Reichstages den Gesetzentwurf nach Möglichkeit
der ihm anhaftenden Mängel entkleiden und den Bau
handwerkern so ein brauchbares Rüstzeug in die Hand
geben, dessen sie sieh bei Durchsetzung berechtigter
Ansprüche mit Erfolg bedienen können 1
„Ofenindustrie und TöpferzeitungLeipzig.
Fachliche Anleitung über Wasserleitungen
im Innern der Häuser.
Von der inneren Einrichtung in einem Hause ist
die Wasserleitung die komplizierteste, weil, wenn sie
nicht solid und fachgerecht ausgeführt wurde, am
häufigsten kostspieligen Reparaturen unterworfen ist und
noch dazu viel Verdruß und Arger im Hause hervor
bringt.
An dem Versagen der Wasserleitung ist außer der
schlechten Legung auch das Material der Leitungs
röhren Schuld. So z. B. Gußeisen rostet nicht leicht,
ist sehr fest und billig, aber es lassen sich daraus nicht
immer hinreichend dünne Röhren hersteilen und die
selben gestatten wegen Starrheit nicht, den Linien
bequem zu folgen. Schmiedeeisen ist billig, sehr wider
standsfähig, frostsicher, rostet aber leicht; eine Ver
zinkung der Röhren wird leicht vom Wasserstrom ab
geschliffen und schützt dann gegen Rost nicht länger
als gewöhnliche schmiedeeiserne Röhren. Bleiröhren, vor
wiegend angewandt, sind biegsam und doch fest, die
Verbindungen sind gut und bequem herzustellen bei
hinreichend billigem Preise, die innere glatte Fläche er
gibt einen geringen Reibungs- und Druckverlust. Als
Nachteile, derselben sind hervorzuheben, die, leichte Zer
störbarkeit durch einen eingeschlagenen Nagel, durch
Ratten, Mäuse und Insektenfraß, die oft nicht gleich
mäßige Wandstärke, so daß an den dünneren Stellen
durch Wasserdruck oder Fraß Ausweitungen und Lecke
entstehen; ferner gibt es Wasser, z. B. Kohlensäure und
Chlornatrium enthaltende, welche die Auflösung des
Bleies begünstigen und das Wasser gesundheitsschädlich
machen können. Eine Innen Verzinnung der Röhren hilft
wohl dagegen, so lange sie intakt ist, wenn nicht, so
wird die Auflösung noch begünstigt. Im Allgemeinen
ist die Meinung längst überwunden, daß die Anwendung
des Bleirohres für Wasserleitungen gesundheitsschädlich