Ni*. 3.
Oberösterreichische Bauzeitung.
Seite 21.
ment, und wir haben im Rokoko das zweite große Grund
prinzip aller architektonischen Bildung: „Rahmen und
Füllung“. Das Rokoko ist ein echter „Rahmenstil“.
Und zwar ist es der Rahmen selbst, dessen Dekoration
die Erfindungskraft des Künstlers in Anspruch nimmt,
weit mehr als die Füllung, welche der .Rahmen umschließt..
In letzterem sehen wir ein Spiel der Linien, das, man ge
radezu für lebend halten möchte — keine Starrheit der
Formen mehr, sondern ein Schwellen und Treiben, ein
sich Begegnen und Ausweichen, ein organisches Um
schlingen und wieder ein neckisches Abspringen, kurz
eine poesievolle Sprache, die, wenn wir sie wieder völlig
verstehen lernen, uns einen hohen, ästhetischen Genuß
verspricht. Wenn wir sie in ihre Einzelheiten zu zerlegen
versuchen, gleichsam der Grammatik dieser Sprache nach
spüren, so begegnen uns drei Grundelemente, die freilich
oft in launenhaften Bildungen, in einander verschmelzen:
das Akanthusblatt mit seiner Ranke, die Muschel und
jene, schon der Spätrenaissance eigentümliche geschweifte
Schildform, welche man Kartusche nennt. Durchsetzt
finden sich diese drei Zierformen von naturalistischen
Bildungen, Blumen, Früchten, Vögeln, die scheinbar in
vollster Naivetät, aber immer am rechten Fleck erscheinen,
um auch den letzten Gedanken an Pedanterie aus einem
Stile ferne zu halten, mit dessen anmutig tändelndem
Charakter alles Pathetische, anspruchsvoll Geordnete, ja
selbst die allen anderen Stilen so heilige Symetrie so un
verträglich ist. F. Luttmer.
Lokale Baunotizen.
Todesfall. Am 28. Jänner 1. J. verstarb in Linz
der Ingenieur und Vertreter der Betonbauunternehmung
von G. A, Weiß & Co. in Wien, Herr; Julius Straß
burger, im 62. Lebensjahre. Der Verblichene war ein
tüchtiger Fachmann und hatte durch seine Leutseligkeit
sich in Oberösterreich viele Freunde erworben, was seinem
Geschäftshause nur von Nutzen sein konnte.
Eine Anfrage. Von einem Leser unseres Blattes,
der eine kleine Oekonomie besitzt, werden wir um An
gabe zur Herstellung wasserdichter Abortgruben ersucht.
Wir beantworten die Frage in folgendem: Zur Her
stellung wasserdichter Abortgruben genügt bis 2 Meter
Größe, bei gutem Klinkermauerwerk in reinem Zement
mörtel eine Wangenstärke von 25 Zentimeter. Die Sohle
stellt man am besten aus einer 30 Zentimeter starken
Stampfbetonschichte her. Unter der Betonsohle und um
die Grube herum ist eine fette, 20 Zentimeter starke,
guteingestampfte Tonschicht erforderlich, nachdem man
das Mauerwerk vorher mit einem starken Zement-Rapp-
putz (Mischung 1:1) versehen hat. Die Grube selbst ist
nnen, einschliesslich der Sohle, mit einem gutgeglätteten
2 Zentimeter starken Zementputz, in demselben Mischungs
verhältnis wie beim Rapp-Putz, zu versehen. Bei guter
Ausführung, wobei namentlich die Tonschicht unter der
Betonsohle sorgfältig und nicht zu trocken eingestampft
werden soll, genügen diese Verhältnisse vollkommen, so
daß man von dem Einbringen einer Tonschichte in der
weiteren Umgebung der Grube absehen kann. Bei
schlecht eingestampfter Sohle setzt sich das Mauer werk
der Grube bei bedeutendem Wasserdrücke. Das Mauer
werk und die Sohle wird dann brüchig und somit selbst
verständlich durchlässig. Vorstehendes Verfahren wurde
schon bei der Herstellung vieler wasserdichter Abort
gruben angewendet und kann daher bestens empfohlen
werden.
Bau von sanitätswidrigen oder feuergefährlichen
Objekten in der Nähe von Kasernen und sonstigen
militärischen Etablissements. Das Reichs-Kriegsmini
sterium hat in einem Erlasse folgendes verlautbart: „In
neuerer Zeit wurde wiederholt die Wahrnehmung gemacht,
daß gelegentlich der Erteilung von Baubewilligungen an
Private oder Körperschaften die Interessen der Heeres
verwaltung als Nachbar, Anrainer oder sonst an dem
betreffenden Baue interessierten Faktor nicht in aus
reichendem Maße gewürdigt wurden, beziehungsweise
auf Grund der Bestimmungen der bezüglichen Bau- und
Gewerbeordnungen nicht entsprechend gewahrt werden
konnten. Auf diese Weise wurde es zum Beispiel in
einzelnen Fällen möglich, daß die erteilten Bewilligungen
zum Baue von sanitätswidrigen oder feuergefährlichen
Objekten in der Nähe von Kasernen oder sonstigen mili
tärischen Etablissements nicht nur zustande gekommen
sind, sondern daß auch die dagegen gerichteten Rekurse
erfolglos blieben. Um ähnliche Vorkommnisse für die
Zukunft womöglich hintanzuhalten, findet das. Reichs-
Kriegsministerium folgendes zu bemerken : Nach § 25 der
Gewerbeordnung ist die Genehmigung der Betriebsanlage
unter anderem bei allen Gewerben notwendig, welche
durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicher
heit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder
durch ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft zu
gefährden oder zu belästigen geeignet sind. Der § 26
der Gewerbeordnung schreibt vor, dass für Kirchen?
Schulen, Krankenhäuser und andere öffentliche Anstalten
und Gebäude aus derlei Gewerbsanlagen keine Störung
erwachsen dürfe. Wenn nun auch hier der Kasernen
und sonstigen Etablissements der Heeresverwaltung nicht
besonders Erwähnung geschieht, so dürfte es wohl keinem
Zweifel unterliegen, daß diese unter „die anderen Öffent
lichen Anstalten und Gebäude“ zu subsumieren sind.
In der Praxis werden die von Mietern und Pächtern der
in der Sphäre der projektierten Anlage befindlichen
Liegenschaften erhobenen Einwendungen anstandslos
der meritorischen Ueberprüfung zugeführt. Da weiters
nach allen geltenden Bauordnungen überhaupt nur in
sanitätspolizeilicher Beziehung vollkommen einwandfreie
Bauten aufgeführt und in feuerpolizeilicher Hinsicht die
Herstellung der Bedachung mit nicht feuersicherem
Material nur unter der Bedingung angewendet werden
darf, daß für die Nachbargebäude daraus keine Gefahr
entstehen kann, so erscheint in allen Fällen die Hand
habe geboten, die in Betracht kommenden Interessen der
Heeresverwaltung wirksam zu vertreten.“ Das Korps
kommando hat die Kasernen- (Haus-, eventuell Militär-
stations-)Kommanden daher angewiesen, der Ausführung
von Bauten und der Errichtung von der gewerbebehörd-
lichen Genehmigung unterliegenden Betriebsstätten,
welche der Nachbarschaft und daher auch dem Kommando
zumeist schon im vorhinein bekannt sein müssen, die
notwendige Aufmerksamkeit zuzuwenden und gegebenen
falls dem Korpskommando rechtzeitig die Meldung zu
erstatten.
Elektrische Beleuchtung. Die Bierbrauerei von
Lehn er, Grub er und Konsorten in Enns beabsich
tigt, in ihren Fabrikslokalitäten die elektrische Beleuch
tung einführen zu lassen. Zu dieser Anlage müßte aber
die Gemeindeverwaltung die Erlaubnis erteilen, da die
Stromführung auch städtisches Gebiet in Anspruch nimmt