Volltext: XI. Jahrgang, 1906 (XI. JG., 1906)

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XI. Jahrgang, Nr. 22. 
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Linz, 15. November 1906. 
Öberösterreichische Banzeitnng 
Zeitschrift für Bauwesen 
Organ des „Vereines der Baumeister in Oberösterreich“. 
Redaktion und Administration: Buchdruckerei C. KOLNDORFFER, LINZ, Domgasse Nr. 5. 
Man pränumeriert auf die OBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG: 
I ganzjährig mit K 20.- . ganzjährig mit . K 16 
Provinz [ halbjährig . . „ 10.- Wfcrig . . S 
' vierteljährig „ 5.— I vierteljährig . . „ i 
Erscheint am i. und 15. 
Monat. 
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INSERATE und OFFENER SPRECHSAAL laut aufgelegtem billigsten 
Tarif werden angenommen: Bei der Administration der „Ober 
österreichischen Bauzeitung“, Linz, Domgasse Nr. 5, ferner bei 
allen größeren Annoncen-Expeditionen des In- u. Auslandes. Eventuelle 
Reklamationen und Beschwerden direkt an uns erbeten. 
Inhalt. Über das Submissionswesen. — Die Untersuchungen der 
technischen Eigenschaften des Holzes. — Lokale Baunotizen. — Aus den 
Gemeinderats-Sitzungen in Linz. — Vermischtes. — Patentliste. — Ver 
gebung von Bauarbeiten und Lieferung von Baumaterialien. — Anmeldungen 
für den Wasserbezug aus dem städtischen Wasserwerke. — Inserate. 
Über das Submissionswesen. 
Über das Submissionswesen, seine Entstehung und 
Bedeutung erhalten wir von einem Leser unseres Blattes 
folgende interessante Mitteilung: 
Was ist Submission? Wörtlich übersetzt heißt Sub 
mission nichts anderes, als Unterbietung; damit ist in 
dürren Worten das ganze Wesen der Submission erklärt. 
Im rechtlichen Sinne ist eine Submission die Vergebung 
öffentlich ausgebotener Arbeiten, beziehungsweise Material 
lieferungen an den wenigst Fordernden, auf Grund schrift 
lich eingereichter geheimer Offerten. Dieselbe ist eine 
Öffentliche unbeschränkte, wenn jedermann zum Mit 
bewerbe zugelassen ist und eine beschränkte, wenn nur 
einige wenige der in Frage kommenden Gewerbetreibenden, 
beziehungsweise Lieferanten, zu einer Submission eigens 
eingeladen werden. 
Der Hauptzweck, insbesondere der öffentlichen Sub 
mission, soll in erster Linie die Erzielung billiger Angebote 
sein, denn das wird ja durch den Umstand, daß dem 
Mindestfordernden für gewöhnlich der Zuschlag erteilt 
werden soll, zur Genüge dargetan. Zum anderen soll durch 
die Submission mit ihrer geheimen Offertabgabe jede 
Parteilichkeit und Bevorzugung gewisser 
Personen durch die vergebende Stelle vermieden werden; 
es soll die sogenannte Günstlingswirtschaft hint 
angehalten werden. 
Das Submissionswesen an und für sich ist noch ver 
hältnismäßig jung. Zu Anfang des XIX. Jahrhunderts 
wußte man von einem Vergeben von öffentlichen Staats 
und Kommunalarbeiten und Lieferungen auf dem Sub 
missionswege noch gar nichts, das heißt wenigstens in 
Deutschland. Den ersten Versuch zur Einführung des 
Submissionswesens machte der bekannte französische 
Finanzminister Jean Baptiste Colbert (1619 bis 1683). 
Unter der heillosen Wirtschaft Ludwigs XIV. waren 
natürlich die französischen Staatskassen auch stets leer, 
nur Geld beschaffen war das Hauptgeschäft des Finanz 
ministers. Dieser verfiel nun auf den Gedanken, die Be 
wirtschaftung der französischen Domänen und Güter an 
denjenigen zu vergeben, der es eben am billigsten tat. 
Diese Idee fand indessen damals weiter keine Nach 
ahmung. Erst in den Dreißigerjahren (durch Gesetz vom 
31. Jänner 1833) wurde in Frankreich das Submissions 
wesen eingeführt. Ebenso um diese Zeit auch in Deutsch 
land. Im Mittelalter, zur Zeit der Zünfte, hätte ein solcher 
Vergebungsmodus, wie ihn unser heutiges Submissions 
verfahren darstellt, überhaupt keinen Eingang finden 
können, denn in den mittelalterlichen Zünften war es 
jedem Handwerker strenge verboten, die Preise eines 
Kollegen herunterzubieten. 
Es waren da für alle Arbeiten und Rohmaterialien 
feste Taxen eingeführt. Diese waren von der Obrigkeit 
genehmigt und anerkannt und ein etwaiges Unterbieten 
dieser Normalpreise war ein sehr strafbares Vergehen. 
Von den Zünften wurde auch eine sehr genaue Kontrolle 
ausgeübt, daß für die anerkannt guten Preise auch gute 
Arbeit geliefert wurde. Jede Zunft hatte ihre sogenannten 
Sohaumeister, deren Aufgabe es war, die erwähnte 
Kontrolle auszuüben und die die Pflicht hatten, jede 
nicht richtig und reell ausgeführte Arbeit rücksichtslos 
zu verwerfen. 
Von öffentlichen Arbeiten fielen im Mittelalter nur 
diejenigen der Städte den Zünften zu, während die Ar 
beiten der Fürsten gewöhnlich von feudalen, sogenannten 
Hofhandwerkern ausgeübt wurden. Staatsarbeiten und 
Lieferungen im heutigen Sinne gab es damals noch nicht. 
Auf diese Weise war die Ausführung öffentlicher Arbeiten 
in der „guten alten Zeit“ geregelt. Diese Einrichtungen 
entsprachen, wie gesagt, den alten Verhältnissen voll 
ständig. 
Als aber zu Ende des XVIII. und im Anfänge des XIX. 
Jahrhunderts durch die gesteigerten Bedürfnisse die Ge- 
werbefreihet sich Bahn zu brechen begann, erwiesen sich 
dieselben als unzureichend und es regte sich das Bedürfnis, 
für die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen die 
freie und öffentliche Konkurrenz zuzulassen. Dieses Ver 
fahren tat indes nicht lange gut. Bald riß die sogenannte 
Günstlingswirtschaft ein, es wurden unter den Hand 
werkern schwere Bedenken laut und vielfach Abänderungs 
vorschläge gemacht. Man ging dann zur öffentlichen Ver 
gebung über und es •enstanden die sogenannten Lizi 
tationen. Bei diesem Verfahren wurden sämtliche bei der 
Vergebung einer Arbeit in Betracht kommenden Hand 
werker zu einem Termine geladen und die betreffende 
Arbeit an den Wenigstnehmenden versteigert. Wer zuletzt 
mit dem geringsten Gebot Sieger blieb, erhielt den Zu 
schlag. Aber auch dieses Verfahren konnte nicht lange 
standehalten. Es führte fortgesetzt zu den größten Un 
zuträglichkeiten und man zog bald mit lauten Beschwerden 
gegen dasselbe zu Feld. In den Fünfzigerjahren entstand 
ein allgemeiner Sturm. In unzähligen Versammlungen, 
Eingaben und Petitionen verlangten die Handwerker die
	        
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