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XI. Jahrgang, Nr. 22.
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Linz, 15. November 1906.
Öberösterreichische Banzeitnng
Zeitschrift für Bauwesen
Organ des „Vereines der Baumeister in Oberösterreich“.
Redaktion und Administration: Buchdruckerei C. KOLNDORFFER, LINZ, Domgasse Nr. 5.
Man pränumeriert auf die OBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG:
I ganzjährig mit K 20.- . ganzjährig mit . K 16
Provinz [ halbjährig . . „ 10.- Wfcrig . . S
' vierteljährig „ 5.— I vierteljährig . . „ i
Erscheint am i. und 15.
Monat.
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INSERATE und OFFENER SPRECHSAAL laut aufgelegtem billigsten
Tarif werden angenommen: Bei der Administration der „Ober
österreichischen Bauzeitung“, Linz, Domgasse Nr. 5, ferner bei
allen größeren Annoncen-Expeditionen des In- u. Auslandes. Eventuelle
Reklamationen und Beschwerden direkt an uns erbeten.
Inhalt. Über das Submissionswesen. — Die Untersuchungen der
technischen Eigenschaften des Holzes. — Lokale Baunotizen. — Aus den
Gemeinderats-Sitzungen in Linz. — Vermischtes. — Patentliste. — Ver
gebung von Bauarbeiten und Lieferung von Baumaterialien. — Anmeldungen
für den Wasserbezug aus dem städtischen Wasserwerke. — Inserate.
Über das Submissionswesen.
Über das Submissionswesen, seine Entstehung und
Bedeutung erhalten wir von einem Leser unseres Blattes
folgende interessante Mitteilung:
Was ist Submission? Wörtlich übersetzt heißt Sub
mission nichts anderes, als Unterbietung; damit ist in
dürren Worten das ganze Wesen der Submission erklärt.
Im rechtlichen Sinne ist eine Submission die Vergebung
öffentlich ausgebotener Arbeiten, beziehungsweise Material
lieferungen an den wenigst Fordernden, auf Grund schrift
lich eingereichter geheimer Offerten. Dieselbe ist eine
Öffentliche unbeschränkte, wenn jedermann zum Mit
bewerbe zugelassen ist und eine beschränkte, wenn nur
einige wenige der in Frage kommenden Gewerbetreibenden,
beziehungsweise Lieferanten, zu einer Submission eigens
eingeladen werden.
Der Hauptzweck, insbesondere der öffentlichen Sub
mission, soll in erster Linie die Erzielung billiger Angebote
sein, denn das wird ja durch den Umstand, daß dem
Mindestfordernden für gewöhnlich der Zuschlag erteilt
werden soll, zur Genüge dargetan. Zum anderen soll durch
die Submission mit ihrer geheimen Offertabgabe jede
Parteilichkeit und Bevorzugung gewisser
Personen durch die vergebende Stelle vermieden werden;
es soll die sogenannte Günstlingswirtschaft hint
angehalten werden.
Das Submissionswesen an und für sich ist noch ver
hältnismäßig jung. Zu Anfang des XIX. Jahrhunderts
wußte man von einem Vergeben von öffentlichen Staats
und Kommunalarbeiten und Lieferungen auf dem Sub
missionswege noch gar nichts, das heißt wenigstens in
Deutschland. Den ersten Versuch zur Einführung des
Submissionswesens machte der bekannte französische
Finanzminister Jean Baptiste Colbert (1619 bis 1683).
Unter der heillosen Wirtschaft Ludwigs XIV. waren
natürlich die französischen Staatskassen auch stets leer,
nur Geld beschaffen war das Hauptgeschäft des Finanz
ministers. Dieser verfiel nun auf den Gedanken, die Be
wirtschaftung der französischen Domänen und Güter an
denjenigen zu vergeben, der es eben am billigsten tat.
Diese Idee fand indessen damals weiter keine Nach
ahmung. Erst in den Dreißigerjahren (durch Gesetz vom
31. Jänner 1833) wurde in Frankreich das Submissions
wesen eingeführt. Ebenso um diese Zeit auch in Deutsch
land. Im Mittelalter, zur Zeit der Zünfte, hätte ein solcher
Vergebungsmodus, wie ihn unser heutiges Submissions
verfahren darstellt, überhaupt keinen Eingang finden
können, denn in den mittelalterlichen Zünften war es
jedem Handwerker strenge verboten, die Preise eines
Kollegen herunterzubieten.
Es waren da für alle Arbeiten und Rohmaterialien
feste Taxen eingeführt. Diese waren von der Obrigkeit
genehmigt und anerkannt und ein etwaiges Unterbieten
dieser Normalpreise war ein sehr strafbares Vergehen.
Von den Zünften wurde auch eine sehr genaue Kontrolle
ausgeübt, daß für die anerkannt guten Preise auch gute
Arbeit geliefert wurde. Jede Zunft hatte ihre sogenannten
Sohaumeister, deren Aufgabe es war, die erwähnte
Kontrolle auszuüben und die die Pflicht hatten, jede
nicht richtig und reell ausgeführte Arbeit rücksichtslos
zu verwerfen.
Von öffentlichen Arbeiten fielen im Mittelalter nur
diejenigen der Städte den Zünften zu, während die Ar
beiten der Fürsten gewöhnlich von feudalen, sogenannten
Hofhandwerkern ausgeübt wurden. Staatsarbeiten und
Lieferungen im heutigen Sinne gab es damals noch nicht.
Auf diese Weise war die Ausführung öffentlicher Arbeiten
in der „guten alten Zeit“ geregelt. Diese Einrichtungen
entsprachen, wie gesagt, den alten Verhältnissen voll
ständig.
Als aber zu Ende des XVIII. und im Anfänge des XIX.
Jahrhunderts durch die gesteigerten Bedürfnisse die Ge-
werbefreihet sich Bahn zu brechen begann, erwiesen sich
dieselben als unzureichend und es regte sich das Bedürfnis,
für die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen die
freie und öffentliche Konkurrenz zuzulassen. Dieses Ver
fahren tat indes nicht lange gut. Bald riß die sogenannte
Günstlingswirtschaft ein, es wurden unter den Hand
werkern schwere Bedenken laut und vielfach Abänderungs
vorschläge gemacht. Man ging dann zur öffentlichen Ver
gebung über und es •enstanden die sogenannten Lizi
tationen. Bei diesem Verfahren wurden sämtliche bei der
Vergebung einer Arbeit in Betracht kommenden Hand
werker zu einem Termine geladen und die betreffende
Arbeit an den Wenigstnehmenden versteigert. Wer zuletzt
mit dem geringsten Gebot Sieger blieb, erhielt den Zu
schlag. Aber auch dieses Verfahren konnte nicht lange
standehalten. Es führte fortgesetzt zu den größten Un
zuträglichkeiten und man zog bald mit lauten Beschwerden
gegen dasselbe zu Feld. In den Fünfzigerjahren entstand
ein allgemeiner Sturm. In unzähligen Versammlungen,
Eingaben und Petitionen verlangten die Handwerker die