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XI. Jahrgang, Nr. 16.
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Linz, 15. August 1906.
Öberösterreichische Banzeitung
Zeitschrift für Bauwesen
Organ des „Vereines der Baumeister in Oberösterreich“
Redaktion und Administration: Buchdruckerei C. KOLNDORFFER, LINZ, Domgasse Nr. S,
Man pränumeriert auf die OBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG:
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österreichischen Bauzeitung“, Linz, Domgasse Nr. 5, ferner bei
allen größeren Annoncen-Expeditionen des In- u. Auslandes. Eventuelle
Reklamationen und Beschwerden direkt an uns erbeten.
Inhalt. Ein gerechtes Urteil. — Die ältesten Blitzableiter. — Lokale
Baunotizen. — Vermischtes. — Patentliste. — Vergebung von Bauarbeiten
und Lieferung von Baumaterialien. — Offene Stellen. — Eingesendet. —
Bücherschau. — Inserate.
Ein gerechtes Urteil.
Bin Baumeister in Salzburg, wir wollen ihn N. nennen,
hatte es laut Vertrag übernommen, für Rechnung eines
dortigen Privaten ein Zinshaus besserer Art aufzuführen
und es war in dem Vertrage unter anderem auch bei
gesetzt, daß die Verputz- und Innenarbeiten binnen einer
Frist von 16 Wochen abgeschlossen sein müssen. Für
den Fall, daß der Baumeister diese Zeitgrenze nicht ein-
halten werde, sollte ihn eine Konventionalstrafe von
bestimmter Höhe treffen. Tatsache war nun, daß die
soeben bezeichneten Arbeiten erst 4 Wochen später, als
es an und für sich zu geschehen hatte, vollendet worden
waren und mit Rücksicht darauf verweigerte der Bau
herr dem Baumeister die Auszahlung desjenigen Teiles
des noch rückständigen Honorars, der der Strafsumme
gleichkommt. Der Baumeister strengte deshalb einen
Prozeß an, in welchem er die Herauszahlung auch dieser
Summe forderte. Daß eine Überschreitung der ihm vor
geschriebenen Zeitgrenze stattgefunden habe, stellte er
natürlich nicht in Abrede; er machte jedoch geltend,
daß nach Lage der Sache ihn an der Verzögerung kein
Verschulden treffe und daß daher auch die Voraus
setzungen nicht gegeben waren, unter denen die Kon
ventionalstrafe selbst als verfallen hätte gelten können.
Br führte weiter an, daß zur Zeit, als der Bau aus
geführt wurde, namentlich aber, als es sich darum han
delte, die Verputz- und Innenarbeiten vorzunehmen, stets
so starke Feuchtigkeit in der Luft herrschte, daß selbst
ununterbrochenes Heizen auch nicht annähernd denjenigen
Grad von Trockenheit herzustellen vermochte, ohne
welche Arbeiten erwähnter Art sich schlechterdings nicht
vornehmen lassen. Würde er, der Baumeister, diesen
Umstand außeracht gelassen haben, so hätte er ein Bau
werk von Vertrags- und ordnungsmäßiger Beschaffenheit
nimmermehr dem Bauherrn zur Verfügung stellen können.
Er sei also vor der Wahl gestanden, entweder den Ab
schluß der Arbeit länger hinauszuschieben oder aber
ein unbrauchbares Werk zu liefern. Daß er angesichts
dieser Alternative es vorgezogen habe, den Eintritt grö
ßerer Trockenheit abzuwarten, um die noch ausstehenden
Arbeiten in gehöriger Weise auszuführen und zu voll
enden, kann ihm unmöglich zum Vor würfe gemacht
werden, denn er hat damit in sehr viel höherem
Maße das Interesse des Bauherrn wahrgenommen, als
wenn er den entgegengesetzten Weg eingeschlagen
hätte. Dann hätte der Bauherr wohl rechtzeitig das
fertiggestellte Haus erhalten, bald aber zu seinem Schaden
einsehen müssen, daß die Arbeiten, um die es sich hier
handelt, wertlos seien. Dieser Auffassung hatte sich auch
das Landesgericht in Salzburg in seinem Erkenntnis an
geschlossen und deshalb der Klage des Baumeisters ent
sprochen. Das Gericht erklärte: Eine Konventionalstrafe
von der hier in Rede stehenden Art gilt nach dem Ge
setze nur dann als erwirkt, wenn der zu ihr Verpflichtete
die Schuld trägt, daß Leistungen, die ihm obliegen, unter
bleiben oder in nicht gehöriger Weise oder gehörigen
Zeit erfolgen. Es muß also überall dem verpflichteten
Teile, hier dem Baumeister, ein Verschulden nachgewiesen
werden und wenn es an einem solchen fehlt, so kann
folgerichtig auch nicht der Anspruch auf Zurückhaltung
der Zahlung erhoben werden. Die Umstände aber, die
hier der rechtzeitigen Vollendung der Arbeiten hindernd
entgegentraten, lagen außerhalb der Willensmacht des
Baumeisters ; er hat sie nicht herbeigeführt und war auch
ebensowenig in der Lage, sie abzuwenden oder auch nur
abzuschwächen
In dem Prozesse fehlt es an den gesetzlichen Vor
bedingungen, unter denen der Baumeister zur Zahlung
der Konventionalstrafe herangezogen werden kann, und
darum steht auch dem Bauherrn die Befugnis nicht zu,
die Herausgabe des Restbetrages der Bausumme dem
Baumeister zu verweigern, im Gegenteil, er hat auf güt
lichem Wege denselben abzubringen, daß er nicht auch
einen Ersatz für die Zeitversäumnis während des Pro
zesses und Perzente für sein zurückbehaltenes Kapital
sich zu fordern anschickt. L. M.
Wir können dieser gerichtlichen Entscheidung
vollends beipflichten und möchten nur wünschen,
daß auch in kleineren Orten, wo sich ähnliche Fälle er
eignen, die Auffassung der Gerichtsorgane bei solchen
Angelegenheiten eine gleiche sein möge, wie beim Landes
gericht in Salzburg. Die Redaktion.
Die ältesten Blitzableiter.
Wie wohl allgemein bekannt sein dürfte, war es bei
den alten Ägyptern Brauch, den Eingang zu den Heilig
tümern durch zwei hohe, festungsartig gebaute Türme
zu decken, deren Verbindung ein großes Tor, der so
genannte Pylon, bildete. Zur Rechten und zur Linken
des Pylon standen zwei Obelisken und Götter- oder
Königsbilder aus Stein, zwischen denen der Eintretende
seinen Weg nach dem Tempel nahm. Bis zum 15. Jahr
hundert v. Ohr. hinauf lassen die noch vorhandenen
Turmpaare auf ihrer Vorderseite je zwei von oben nach