Volltext: VIII. Jahrgang, 1903 (VIII. JG., 1903)

Seite 68. 
ÖBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG. 
Nr. 9. 
Pauschalkredites für Strombauten, welche für die Ver¬ 
besserung der Schiffahrtsrinne verwendet werden müssen. 
Es können nämlich gerade unter Rücksichtnahme 
auf das Gutachten Girardons alle Bauten, welche nach 
den früher angewendeten Grundsätzen nur zum Zwecke 
der Begradigung des Flusslaufes projektiert waren und 
alle hohen Leitwerke an den konvexen Ufern, aber auch 
manche der hohen Leitwerke am konkaven Ufer ent¬ 
fallen, insoweit deren Mitwirkung für eine zu erreichende 
allgemeine Eintiefung der Flussrinne nicht als notwendig 
erkannt wurde und insoweit sie nicht den Zweck haben, 
auf den Abgang des Eisstosses befördernd einzuwirken. 
Damit wird auch die Type der „Hufschlagsbauten“, 
die ja ohnedies mit dem Aufhören der durchgehenden 
Gegenzüge der Ruderschiffahrt ihre Bedeutung verloren 
haben, aus den weiteren Strombauten der Donauregulie- 
rungs-Kommission ausgeschieden werden können. 
Nur in ganz speziellen Fällen wird sich die Not¬ 
wendigkeit ergeben, einzelne der schon früher vor¬ 
gesehenen Bauten, welche für die Ausgestaltung einer 
der Ruderschiffahrt dienenden Lände oder zur Sicherung 
wertvoller Ufergründe nicht entbehrt werden können, 
nach dem ursprünglichen Programme auszuführen. 
Mehrere andere Strombauten werden in derselben Strecke, 
für welche sie schon früher in Aussicht genommen 
waren, aber in mehr oder minder veränderter, den 
Grundsätzen Girardons Rechnung tragender Detailan¬ 
ordnung hergestellt werden müssen. 
Bei der Abstandnahme von der Ausführung weiterer 
Mittelwasser-Regulierungsbauten muss auch noch darauf 
Rücksicht genommen werden, dass keinerlei berechtigte 
Ansprüche der Landeskultur durch die Nichtausführung 
des einzelnen Baues verletzt werden und ist es daher 
notwendig, namentlich zum Zwecke der Uferversicherung 
und der Verhinderung des Ausartens des Stromes, Teile 
der vorgesehenen Kredite für derartige Sicherungsarbeiten 
zurückzuhalten und nur den entbehrlichen Rest des Bau¬ 
kredites den neuen Bedürfnissen als Bedeckung zuzu¬ 
weisen. Unter den vorstehend erörterten Gesichtspunkten 
wurden nun die einzelnen Stromstrecken hinsichtlich 
der in denselben noch auszuführenden Strombauten 
technisch genau geprüft und ergab sich hiebei folgendes: 
Zur Fixierung des Mittelwasserbettes, Verhinderung 
von Ausartungen des Stromes und Befriedigung be¬ 
sonderer Lokalinteressen müssen noch Regulierungs¬ 
bauten im Bereiche der bestehenden Stromufer, be¬ 
ziehungsweise bereits ausgeführten Stromkorrektions¬ 
bauten mit einem Aufwande von rund 2,040.000 Kronen 
ausgeführt werden. 
Dieselben umfassen folgende Strecken: Ispermün- 
dung—Weins; Lände unterhalb Ybbs; Ybbsmündung— 
Sarling; Säusenstein—Wallenbach; die Uferstrecke ober¬ 
halb der Erlaufmündung; Klein-Pöchlarn—Urfahr; Melker 
Arm und Melker Au; Uferstrecke unterhalb Grimsing; 
Spitz—St. Michael; Wösendorf—Weissenkirchen; Dürn¬ 
stein—Loiben; Uferstrecke unterhalb Rossatzbach; Krems- 
Ausmündung; Thallern—Hollenburg; linkes Ufer gegen¬ 
über Hollenburg; Uferstrecke oberhalb der Kamp-Aus- 
mündung; linkes Ufer oberhalb und unterhalb Alten¬ 
wörth ; rechtes Ufer gegenüber und unterhalb Alten¬ 
wörth; rechtes Ufer am oberen Gänshaufen oberhalb 
Tulln; linkes Ufer am Weidenhaufen gegenüber Zeisel¬ 
mauer; linkes Ufer gegenüber Maria-Elend; Rekonstruktion 
der Regulierungsbauten am rechten Ufer oberhalb Regels¬ 
brunn und unterhalb Wildungsmauer, dann bei Petronell; 
linkes Ufer gegenüber Hamburg; rechtes Ufer unter¬ 
halb Hamburg; Ausgestaltung der March-Ausmündung. 
Aus dem nach Befriedigung der vorstehend an¬ 
gegebenen Bedürfnisse sich ergebenden Reste des 
Pauschalkredites für Strombauten im Betrage von rund 
4,200.000 Kronen kann ein Teil jener Kosten gedeckt 
werden, welche aufgewendet werden müssen, um der 
Schiffahrt im niederösterreichischen Donaugebiete eine 
auch bei den kleinsten zur Zeit der Ausübung der 
Schiffahrt eintretenden Wasserständen benützbare Fahr¬ 
rinne zu sichern. 
Die Strecken, welche einen Eingriff in dieser 
Richtung erfordern, sind folgende; unterhalb der Ybbs¬ 
mündung bei Sarling; von oberhalb Marbach bis unter¬ 
halb Krummnussbaum; an der Einmündung des Erlauf¬ 
flusses oberhalb Pöchlarn; die Strecke Klein-Pöchlarn bis 
Urfahr; von Hundsheim bis unterhalb Krems; unterhalb 
Altenwörth an der Bergau; von oberhalb Zwentendorf 
bis Klein-Schönbichl; von Tulln bis zur Kuchelau; von 
Fischamend bis Deutsch-Altenburg. 
Die Kosten für die Ausgestaltung der Fahrrinne in 
allen vorstehend angeführten Stromstrecken nach den 
Grundsätzen Girardons sind mit 11,300.000 Kronen zu 
veranschlagen. 
Mit den verfügbaren Mitteln können also nur einzelne 
der schlechten Strecken verbessert werden und werden 
für die gänzliche Durchführung der notwendigen Arbeiten 
der Donauregulierungs-Kommission seitens der Regierung 
neue Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, was 
durch den Umstand, dass die Ausgestaltung der Fahr¬ 
rinne durch die Wasserstrassenaktion dringend und unab- 
weislich geworden ist, vollständig gerechtfertigt erscheint. 
Um einerseits der Regierung in ihren diesbezüglichen 
Dispositionen nicht vorzugreifen, und um anderseits eine 
Störung im Haushalte der Donauregulierungs-Kommission 
innerhalb ihrer gesetzmässigen Wirkungsperiode, das ist 
bis zum 31. Dezember 1911 hintanzuhalten, sind die von 
der Kommission aus ihrem Pauschalkredite für Strom¬ 
bauten auszuscheidenden und speziell nunmehr für 
Niedrigwasser-Regulierungswerke gewidmeten Summen 
von rund 4,200.000 K derart zu verwenden, dass zu¬ 
nächst in sich geschlossene Stromstrecken verbessert 
werden und keine zwingende Notwendigkeit geschaffen 
wird, schon vor dem 31. Dezember 1911 weitere Mittel für 
die Niedrigwasser-Regulierung in Anspruch zu nehmen. 
Nach dem Beschlüsse der Plenarsitzung vom 5. Februar 
1903, in welcher die vorstehenden Anträge der Strom¬ 
baudirektion nach eingehender Beratung mit den Stimmen 
aller drei Kurien angenommen wurden, wird mit den 
Niedrigwasserwerken schon im heurigen Jahre begonnen, 
und zwar in den bisher ungünstigsten drei Strecken der 
Donau. 
Bei Feststellung dieses neuen Bauprogramms für die 
Strombauten hat sich die Donauregulierungs-Kommission 
auch den von Girardon ganz besonders betonten und 
oben erwähnten Grundsatz, derlei Strombauten langsam 
und allmählich, gleichsam etappenweise durchzuführen, 
vor Augen gehalten. 
Demnach wurde für die erwähnten Niedrigwasser¬ 
werke im Jahre durchschnittlich ein Betrag von 420.000 K 
zur Verbauung präliminiert. Ein Betrag in dieser Höhe 
gelangt schon 1903 zur Verbauung. 
In der erwähnten Plenarsitzung wurde aber auch 
der einstimmige Beschluss gefasst, der Regierung neuer¬ 
lich mitzuteilen, dass die Donauregulierungs-Kommission
	        
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