Volltext: VIII. Jahrgang, 1903 (VIII. JG., 1903)

Seite 42. 
ÖBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG. 
Nr. 6. 
B. Land- und forstwirtschaftliche Ausstellung*, 
welche folgende Gruppen umfasst: 
a) Feld- und Gartenprodukte; 
b) Obst- und Obsterzeugnisse ; 
c) Tierausstellung, Pferde, Rinder, Schweine etc. 
d) Geflügelausstellung; 
e) Gartenbauausstellung; 
f) Geräte und Erzeugnisse der Bienenzucht; 
g) Fische, Fischerei- und Jagdgeräte; 
h) landwirtschaftliche Maschinen; 
i) forstwirtschaftliche Produkte. 
C. Rohstoffe, Produkte des Bergbau- und Hütten¬ 
wesens. 
D. Lehrlingsarbeiten-Ausstellung. 
§ 3. 
Ausgeschlossen von der Ausstellung sind leicht ent¬ 
zündliche Gegenstände sowie alle Sprengpräparate. 
§ 4. 
Die Leitung und Verwaltung der Ausstellung erfolgt 
ausschliesslich durch den Ausschuss für die Oberöster¬ 
reichische Landesausstellung. Der Ausschuss besteht 
aus Delegierten des Gemeinderates in Linz, des Ober¬ 
österreichischen Gewerbevereines, der Handels- und Ge¬ 
werbekammer, der k. k. Landwirtschafts-Gesellschaft, des 
Landeskulturrates, der Sektion Linz des Bundes öster¬ 
reichischer Industrieller, des Vereines der Industriellen 
in Oberösterreich und Salzburg, des Öberösterreichischen 
Fischereivereines, des Trabrennvereines, des Landes¬ 
verbandes zur Hebung des Fremdenverkehrs, der Direktion 
der k. k. Handwerkerschule, des Bienenzüchter-, Geflügel¬ 
zucht- und Vereines der Gärtner und Gartenfreunde, 
oberösterreichischer Gemeinden und Gewerbevereine und 
weiteren kooptierten Mitgliedern. Diese Delegierten 
bilden in ihrer Gesamtheit den leitenden Ausschuss für 
die Oberösterreichische Landesausstellung, welcher einen 
Vollzugsausschuss bestimmt. Diesem Vollzugsausschüsse 
steht das Recht zu, über auftauchende Beschwerden und 
die Zulassung von Ausstellungsgegenständen zu ent¬ 
scheiden. 
§ 
Zur Beurteilung der ausgestellten Objekte, Produkte 
und Tiere werden Fachmänner als Preisrichter berufen, 
über deren Vorschlag hervorragende Leistungen der Aus¬ 
steller mit Preisen, bestehend in Medaillen und Diplomen, 
eventuell Staatspreisen, öffentlich und in feierlicher 
Weise beteilt werden. 
Von den Ausstellern selbst können nur solche als 
Preisrichter fungieren, welche mit ihren Objekten, Tieren 
u. s. w. ausser Preisbewerbung bleiben. 
§ 6- 
Die Tiere und Produkte der landwirtschaftlichen Ab¬ 
teilung sind bis zu dem im Spezialprogramme der land¬ 
wirtschaftlichen Ausstellung festzusetzenden Termine, die 
übrigen Ausstellungsgegenstände bis zum 31. Juli 1903 
beim Ausschüsse für die Landesausstellung, Linz, Franz 
Josefplatz 9 (Rathaus), mit Benützung bestimmter Formu¬ 
larien in zwei gleichlautenden Exemplaren anzumelden. 
In letzterem ist der in Anspruch genommene Raum 
entweder im Metermasse oder durch Angabe der Anzahl 
und Gattung der Tiere anzugeben. 
Früher einlangende Anmeldungen wären sehr er¬ 
wünscht und würden zur Erleichterung der Vorarbeiten 
wesentlich beitragen, daher sämtliche Aussteller im 
eigensten Interesse, und zwar wegen Zuweisung günstiger 
Plätze, dringend ersucht werden, die Anmeldungen 
möglichst vor dem obgenannten Termin einzusenden. 
Anmeldungen, welche nach dem festgesetzten Termine 
einlaufen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn 
es die Verhältnisse gestatten. 
Der Vollzugsausschuss entscheidet über das jedem 
Aussteller zugewiesene Flächenmass. 
§ 7- 
Die Platzmiete wird mit 1 K per Quadratmeter 
Boden- oder Wandfläche in der grossen Halle bemessen. 
Die Platzmiete für den im freien Raum zugewiesenen 
Platz’wird in jedem einzelnen Falle bestimmt. 
Die diesbezüglichen Bestimmungen für die landwirt¬ 
schaftliche Ausstellung, die Fischerei- und Geflügel- 
ausstellüng erfolgen durch die Spezialprogramme. 
. § s! 
Die Ausstellungsgegenstände sind auf Kosten der 
Aussteller unter der Adresse „An den Ausschuss für die 
Oberösterreichische Landesausstellung in Linz“ ein¬ 
zusenden. 
Der Ausschuss wird jedoch Sorge tragen, für den 
Transport der Ausstellungsobjekte und -Tiere Preis- 
ermässigungen der Gebühren und sonstige Erleichterungen 
bei den Verkehrsanstalten zu erwirken. 
§9- 
Die Zufuhr, Auspackung, Aufstellung und Rücknahme 
der ausgestellten Gegenstände und Tiere haben die Aus¬ 
steller auf ihre Gefahr und Kosten selbst oder durch 
Bevollmächtigte zu vollziehen. 
Die hiesige Fasszieher-Kompagnie, welcher die Zu¬ 
fuhr vom Landungsplätze der Donau-Dampfschiffährts- 
Gesellschaft und von den Bahnhöfen übertragen wurde, 
ist auch bereit, für jene Aussteller, welche nicht selbst 
die Ausstellung besuchen, die Aufstellung und Rück¬ 
sendung zu besorgen. 
§ io. 
Eine Versicherung gegen Feuersgefahr geschieht nur 
auf besonderen Wunsch und auf Kosten des Ausstellers. 
Der Ausschuss haftet weder für Beschädigung noch 
für den Verlust der ausgestellten Gegenstände und Tiere, 
wird aber für entsprechende Ueberwachung Sorge tragen. 
§ 11- 
Verkäufliche Gegenstände müssen mit der Bemerkung 
„Verkäuflich“ bezeichnet sein, dürfen jedoch, sowie über¬ 
haupt alle Ausstellungsobjekte, während der Dauer der 
Ausstellung aus dieser nicht entfernt werden. 
§ 12. 
Die Besucher der Ausstellung entrichten ein vom 
Ausstellungsausschusse festzusetzendes Eintrittsgeld. Die 
Aussteller sind von der Entrichtung desselben befreit. 
Personen, welche zur Beaufsichtigung oder Erklärung 
der Gegenstände, sowie für Bedienung der Tiere und 
Maschinen bestimmt sind, erhalten Freikarten. 
§ 13. 
Am letzten Ausstellungstage findet eine Verlosung 
von Gewinsten statt. 
Nach Schluss der Ausstellung findet über Wunsch 
der Aussteller eine Versteigerung derjenigen Objekte 
statt, welche von den Eigentümern infolge Schwierig¬ 
keiten des Rücktransportes oder aus anderen Gründen 
hiezu bestimmt werden sollen.
	        
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