Volltext: VII. Jahrgang, 1902 (VII. JG., 1902)

\ r. 10. OBBROSTERRE1UHISOHJB) BAUZEITUNG. Seite 85. 
Angaben thatsächlicher Art“ mit genügender Sicherheit 
den Unterschied zwischen zulässiger, ,wenn auch ein¬ 
seitiger und übertriebener Beurtheilung und der ver¬ 
botenen Angabe unrichtiger Thatsachen festzustellen, 
so wird das nach iVhs'erer Fassung „Thatumstände ge¬ 
schäftlicher Art“ noch ungleich schwieriger sein. 
Dagegen sprechen gegen die Entlehnung des § 3 des 
deutschen Gesetzes sehr triftige Gründe. Dieser Paragraph 
statuiert die Haftpflichtigkeit von Redacteur, Heraus¬ 
geber, Verleger, Drucker und Verbreiter einer periodischen 
Druckschrift, falls eine unrichtige Angabe durch die 
letztere erfolgt und sofern die obigen Personen die Un¬ 
richtigkeit kannten. Diese Schadenersatzpflicht ist theils 
eine ungerechte, theils von durchaus unklaren Voraus¬ 
setzungen abhängig. Der Vortragende entwickelt dies¬ 
bezüglicheinen Abänderungsvorschlag. Eine entschiedene 
Verbesserung unseres Entwurfes gegenüber dem deutschen 
Gesetz bedeute die Regelung der „Usurpation“, der An- 
massung des fremden Namens und fremder Kennzeich¬ 
nung. Den Stimmen, die gegen, die kasuistische Er¬ 
weiterung des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsge¬ 
heimnissen laut geworden, erklärt der Vortragende, sich 
nicht ausschliessen zu können, bis auf einen Punkt, der 
aus socialpolitischen Gründen bekämpft werden müsse. 
Man hat in Deutschland darüber gestritten, ob dem Be¬ 
diensteten eine Geheimnispflicht nach, dem Verlassen 
des Dienstes aufzuerlegen ist. Aus nur zu billigen Gründen 
ist das unterblieben. Auch unser Gesetzentwurf steht 
auf diesem Standpunkt — wenn dies auch nicht mit der 
Klarheit des deutschen zum Ausdruck kommt: aber eine 
Ausnahme ist hier statuiert, die der Ohicane Thür und 
Thor öffnet und es ermöglicht, dass gerade der anständige 
Dienstgeber einen Arbeiter, der sich gewisse Handgriffe 
oder Methoden eines bestimmten Betriebes angeeignet 
hat, nicht äiimimmt, um nicht etwa in den Verdacht 
illoyalen Wettbewerbes zu kommen. Dies kann tüchtigen 
Arbeitern aus besonders geschätzten Betrieben den 
Weg in andere anständige Betriebe versperren. Diese 
Bestimmung des Entwurfes sollte fallen gelassen 
werden. 
Der Vortragende begründet dann ausführlich, wes¬ 
halb er sich nicht der vielfach laut gewordenen Meinung 
anschliessen könne, dass es möglich wäre, das ganze 
Gesetz durch eine einzige Klausel, ähnlich dem § 1382 
des Gode Oevil in Frankreich, zu ersetzen und gibt zum 
Schlüsse der Hoffnung Ausdruck, dass der Entwurf, der 
glücklich insbesondere zwei Klippen vermieden: nämlich 
einerseits eine sclavische Anpassung an das deutsche 
Gesetz, andererseits ein unsachliches Streben nach 
Originalität baldmöglichst zum Gesetze heranreife. (Leb¬ 
hafter Beifall.) 
Dr. Bennies meinte, dass in erster Linie auf* das 
consumierende Publicum Rücksicht zu nehmen wäre. 
Trotz aller Bedenken müsse man mit Ungeduld das Ins- 
lebentreten des Gesetzes erwarten. — Dr. Munk theilte 
mit, dass die grossen Geschäftsleute nahezu ausnahmslos 
gegen, die kleinert für den Gesetzentwurf sind, wenn 
gleich letztere denselben noch schärfer gefasst wünschen. 
Man hat den Gesetzentwurf dem kleinen Mann zu Liebe 
gemacht. Redner wendete sich scharf dagegen, dass Ver¬ 
einigungen von Geschäftsleuten ein Klagerecht zustehen 
soll und besprach noch einige Bestimmungen des Gesetzes, 
worauf der Vorsitzende Hofrath von Philippowich die 
Versammlung schloss. jy yy j 
Ueber Strohdächer. 
Die Strohdächer gehören für landwirtschaftliche Ge¬ 
bäude zu den dichtesten, zweckmässigsten und aller¬ 
wohlfeilsten, ihre Anfertigung und Ausbesserung erfordert 
bei der Einfachheit der Arbeit keine grosse Geschick¬ 
lichkeit, so dass in jedem Dorfe, wo diese Art Dächer 
noch vorkommt, passende Arbeiter dazu sich finden. 
Diese Strohdächer sind leicht und kann deshalb der 
Dachverband auch schwächer sein. Sie halten im Sommer 
kühl und im Winter warm, auch ist das Material allent¬ 
halben zur Stelle. Sie würden also allen Anforderungen 
entsprechen, wenn sie nicht so feuergefährlich wären. 
Aus letzterem Grunde sind sie in den Städten polizeilich 
verboten und wurden alle möglichen harten Dachungen 
eingeführt. Es wurde damit erreicht, dass die Gebäude 
in einer billigeren Gefahrenclasse gegen Feuer ver¬ 
sichert wurden. Für den Inhalt der Gebäude erweisen 
sich die harten Bedachungen nicht praktisch. Es ist 
bekannt, da,ss unter Stein, Gement oder ähnlicher Be¬ 
dachung das Getreide, Heu, Klee u. s. w. stets feucht 
liegen. 
Soll ein früher weichgedecktes Gebäude ein hartes 
Dach erhalten, so ist eine durchgreifende Reparatur 
eventuell Erneuerung des Dachstuhles erforderlich. 
Um nun Dächer feuersicher herzustellen und 
gleichzeitig eine vollkommene Ventilation zu schaffen, 
hat Herr W. Element, Dachdeckermeister in Teterow 
in Meklenburg naöh vielen. Versuchen ein Dach con- 
struiert, welches allen Anforderungen völlig genügt und 
auf jedes Strohdachgebäude ohne irgend welche Ver¬ 
änderung des Dachstuhles gelegt werden kann. Das vom 
Erfinder zum Patent angemeldete Strohdach wird da¬ 
durch feuersicher gemacht, dass das Strohdach vor der 
Eindeckung mit einer eisenoxydhaltigen Erdart, der ein 
bestimmter Zusatz von Ammoniakkalkwasser beigemengt 
ist, imprägniert wird. Das Stroh wird hierdurch dauer¬ 
hafter, die Imprägnierung ist leicht mit den überall vor¬ 
handenen Stoffen ausführbar. Die Eindeckung geschieht 
mittels Strohgeflechtplatten, circa 70 Centimeter im 
Quadrat und 4 bis 6 Centimeter stark, mittels verzinktem 
Drahtes oder getheerten Bindfadens. Diese Platten 
können im Winter auf Vorrath gefertigt werden. Kurz 
vor dem Gebrauch werden die Platten nach vorstehend 
aufgeführter Methode imprägniert und auf jeder Lattung 
bis 35 Centimeter Weite von der Traufe an beginnend 
mit verzinktem Draht befestigt und zwar so in Verband, 
dass stets die erste Platte die dritte um reichlich 10 Centi¬ 
meter überdeckt und der Bindedraht überdeckt wird. 
Probeversuche haben ergeben, dass diese Dachung 
durch Anhalten von Feuerzündern überhaupt nicht in 
Brand gesetzt werden kann. Auf dem Dache selbst an¬ 
gezündete Feuer haben nicht die geringste Wirkung, 
so dass Flugfeuer keine Gefahr bringt. Ein im Innern 
angelegtes Feuer entzündete das Dach unter keinen 
Umständen; das Dach stürzt nach innen zusammen, 
wenn der Dachstuhl durchgebrannt ist. Nach aussen 
fällt nie etwas von der Dachung. Ein wie grosser Vor¬ 
theil für landwirtschaftliche Gebäude hierdurch entsteht, 
liegt auf der Hand, da ein Niederstürzen des brennenden 
Daches unmöglich ist. Es kann bei dieser Dachung 
z. B. Vieh gerettet werden, so lange das Gebäude steht. 
Dies ist ein so immenser Vortheil gegenüber anderen 
Dachungen, dass hiedurch allein schon Millionen Capital 
dem Lande erhalten werden können.
	        
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