Volltext: VII. Jahrgang, 1902 (VII. JG., 1902)

Seite 184. 
ÖBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG. 
Nr. 22. 
Angebote findet bei der Eisenbahn-Baudirektion am 
gleichen Tage um 2 Uhr nachmittags statt. Das Vadium 
beträgt für die Baulose 1 und 2 zusammen 200.000 K, 
für das Baulos 3 30.000 K und für das Baulos 4 und 5 
zusammen 185.000 K. 
Baunaclirichten aus Tirol, a) Strassenbau. Die 
Strassenbau-Kommission in Bregenz vergibt im Offert¬ 
wege die Bauarbeiten zur Herstellung der zweiten und 
dritten Teilstrecke der Jagdbergstrasse, und zwar der 
2050 Meter langen Strecke von Röns nach Schnifis, ver¬ 
anschlagt mit K 25.400 und der 5185 Meter langen 
Strecke von Schnifis nach Thüringerberg, veranschlagt 
mit K 88.500, entweder jede einzelne Strecke für sich 
oder beide Strecken zusammen. Die Pläne, Voranschläge 
etc. können beim Gemeindevorsteher in Schnifis ein¬ 
gesehen werden. Offerte sind bis 15. November d. J. 
bei der Strassenbau-Kommission in Bregenz einzubringen. 
Vadium K 1270 und K 4400. 
b) Drauregulierung. Die Regulierung der Drau 
oberhalb und unterhalb des Helmbaches bei Vierschach 
wurde an den Bauunternehmer Antonio Marchetti in 
Velden vergeben. 
c) Eisenkonstruktions-Arbeiten. Die Lieferung 
und Aufstellung der Eisenkonstruktion für die Forter- 
Etschbrücke bei Meran wurde an den Bauingenieur 
Wilhelm Faehnrich in Mödling bei Wien übertragen. 
d) Etsch-Regulierungsbauten. Die Etscli-Regu- 
lierungsbauten auf der Strecke Tschars-Staben und 
Naturs-Töll erhielt die Eisenbahnbau-Unternehmung Leo 
Am oldi. 
e) Turnhallebau. Vom Turnverein in Feldkirch 
wurde die Erbauung einer grosse Turnhalle beschlossen. 
Feuersichere Bauweise. Auf wie lange Zeit man 
rechnen kann, dass eine feuersichere Bauweise dem 
Feuer gegenüber bis zu dessen völligem Durchbruche 
standhält, darüber erzählt die Zeitschrift „Feuerpolizei“ 
in München folgendes interessante Vorkommnis: In 
einem hervorragenden amerikanischen Handelshause in 
Westen brach ein grosser Brand aus. Das Gebäude war 
vier Stockwerke hoch und besass einen schweren eisernen 
Unterbau. Die fünf Brennöfen waren von feuerfesten 
Backsteinen hergestellt, 30 Fuss hoch mit einer Grund¬ 
fläche von 18 bis 20 Fuss. Dieselben standen im vierten 
Stockwerke, erhoben sich zwischen dem vierten und 
fünften Stockwerke nach dem Dache zu und wog jeder 
derselben mit seinem Holzwerke und den dazu gehörigen 
Maschinerien über 200 Tonnen. Als Träger für diese 
Oefen dienten Stahlsäulenr welche drei Stockwerke und 
den Unterbau (50 Fuss) hoch waren und oben schwere 
Stahltragbalken besassen, auf welchen die Ofenmauern 
ruhten. Nach gepflogenen Erhebungen hatte das Feuer, 
als es entdeckt wurde, schon solch gewaltige Fortschritte 
gemacht, dass dessen Dämpfung nicht mehr möglich 
war. Das schwer gestützte Dach stürzte ein, die Ziegel¬ 
mauern der südlichen drei Stockwerke fielen nach aus¬ 
wärts und sämtliche Stockwerke wurden zerstört. Die 
Säulen und Tragbalken, auf welchen die Oefen ruhten, 
waren durch Zindermassen geschützt, auf einer Seite 
durch natürlichen Bergzement, auf den anderen Seiten 
durch Kohlenzinder. Diese Masse war mit Metallgitter¬ 
werk bedeckt und deren ganze Oberfläche mit einem 
starken Zementmörtelbewurfe versehen. Die weitero 
Untersuchung ergab, dass die Säulen noch immer ihre 
schwere Last tragen und die feuersichere Masse noch 
vollständig unversehrt ist, ausgenommen jene Stellen, 
wo das Gebälke eingefügt war und wo der hölzerne 
Stockwerkaufbau auf den verschiedenen Etagenflächen 
durch metallene Säulen gestützt war. Das Aeussere des 
Gebäudes war von gelbem Fichtenholz hergestellt mit den 
bereits erwähnten Ausnahmen. Demzufolge war das 
Feuer sehr heftig. Es brannte das ganze Innere aus, die 
1000 Tonnen Ziegehnauerwerk aber blieben, hoch in die 
Lüfte aufragend, stehen. Es ist hieraus wohl deutlich 
erkennbar, dass feuersichere Bauweise doch nicht gänz¬ 
lich in das Reich der Erdichtungen zu verweisen ist. 
Bekämpfung von Uebelständen im Bauweseu. Auch 
für hiesige Baukreise dürfte nachstehender Erlass des 
Wiener Magistratsdirektors M. Preyer, vom 24. Sep¬ 
tember 1902 datiert, von Interesse sein. Der Erlass lautet; 
„Behufs leichterer Bekämpfung der Uebelstände, die sich 
auf dem Gebieto des Bauwesens in letzterer Zeit be¬ 
sonders bemerkbar machten und in erster Linie auf die 
unbefugte Bauausführung durch die sogenannten Bau¬ 
unternehmer und den Missbrauch, den die konzessionierten 
Baugewerbetreibenden mit ihrer Konzession treiben, in¬ 
dem sie ihren Namen zur Deckung einer solchen un¬ 
erlaubten Bauführung hergeben, zurückzuführen sind, 
finde ich auf Grund der Plenarbeschlüsse des Magistrates 
vom 13. November 1900, Z. 66.171/99, M.-Abt. XVII und 
vom 24. Juli 1902, Z. 24.931/01, M.-Abt. XVII, sowie auf 
Grund des Erlasses der k. k. niederösterreichischen Statt¬ 
halterei vom 1. September 1902, Z. 81.609, zum Zwecke 
der leichteren Eruierung strafbarer Tatbestände und ent¬ 
sprechender Evidenzhaltung der ihre Konzession miss¬ 
brauchenden Baugewerbetreibenden und Bauunternehmer 
nachstehendes anzuordnen: 1. Die Genossenschaft der 
Bau- und Steinmetzmeister hat ihrem Wirkungskreise 
entsprechend ihre Mitglieder hinsichtlich deren gewerb¬ 
licher Tätigkeit zu überwachen «-und allfällige Ungehörig- 
keiten zur Kenntnis der kompti hntt . Behörde zu bringen. 
2. Von jedem rechtskräftigen Straferkenntnisse wegen 
unbefugter Bauführung beziehungsweise Deckung des 
unbefugten Betriebes eines Baugewerbes sind sämtliche 
magistratischen Bezirksämter, der Magistrat (Abt. XIV) 
und die Genossenschaft der Bau- und Steinmetzmeister 
zu verständigen. Die magistratischen Aemter werden 
verpflichtet, einen Index für die laufenden Anzeigen an- 
zulegen und stets in Evidenz zu führen. 3. Bei Straf¬ 
amtshandlungen und bei der Behandlung von Bau¬ 
gesuchen ist stets auf den vorerwähnten Index Bedacht 
zu nehmen und sind die bereits vorbestraften Individuen 
unter schärfere Kontrolle zu stellen. 4. Konzessionierte 
Baugewerbetreibende, welche ihre Berechtigung zur 
Deckung des unbefugten Baugewerbebetriebes Dritter 
missbrauchen, sind schon bei der ersten Bestrafung auf 
die Bestimmung des § 16 des Gesetzes vom 26. De¬ 
zember 1893, R.-G.-Bl. Nr. 193, aufmerksam zu machen; 
bei der zweiten gleichen Uebertretung ist nebst der Ver¬ 
hängung einer entsprechenden Geldstrafe sofort auch 
mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung auf be¬ 
stimmte Zeit oder für immer vorzugehen. Was die Be¬ 
strafung von Inhabern von Bauunternehmer-Gewerben 
betrifft, so ist gegen dieselben nach den Bestimmungen 
der Gewerbeordnung beziehungsweise nach § 17 und f. 
des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, R.-G.-Bl. Nr. 193,. 
vorzugehen und im zutreffenden Falle nach § 138 b Ge¬ 
werbeordnung auch die Entziehung der Gewerbeberechti¬ 
gung auszusprechen.
	        
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