Volltext: V. Jahrgang, 1900 (V. JG., 1900)

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V. Jahrgang, Nr. 9. 
Linz, 1. Mai 1900. 
Öberösterreichische Banzeitnng 
Zeitschrift für Bauwesen 
Organ des „Vereines der Baumeister in Oberösterreich“ 
Redaction und Administration: LINZ, Mozarztstrasse 28. — Herausgeber und Verleger: EDUARD KORNHOFFER. 
Man pränumeriert auf die ÖBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG: 
ganzjährig mit K 20.- ^ i ganzjährig mit . K 16 
halbjährig . . „ 10 — j halbjährig . . . ,, 8 
vierteljährig . „ 5.— I vierteljährig . . „ 4 
für die 
Provinz 
Erscheint am 1. und 15. 
Monat. 
INSERATE und OFFENER SPRECHSAAL laut aufgelegtem billigsten 
Tarif werden angenommen: Bei der Administration der „Ober¬ 
österreichischen Bauzeitung“, Linz, Mozartstrasse 28, ferner bei 
allen grösseren Annoncen-Expeditionen des In- u. Auslandes. Eventuelle 
Reclamationen und Beschwerden direct an uns erbeten. 
Inhalt. Zur Regelung des Submissionswesens. — Städtische Lebens- 
mittel-Untersuchungsanstalt und chemisches Laboratorium in Linz. — 
Die Bauarbeiten am Simplontunnel. — Aus den Gemeinderaths-Sitzungen 
in Linz.* - Local-Baunotizen. — Technische Neuigkeiten. — Briefkasten. — 
Ausweis über die Umschreibung von Immobilien in Linz. — Anmeldungen 
für Wasserbezug. — Angesuchte Baulicenzen in Linz. — Inserate. 
Zur Regelung des Submissionswesens. 
Bekanntlich stellte Gemeinderath Böheim in der 
Gemeinderaths-Sitzung der Landeshauptstadt Linz vom 
11. April 1. J. folgenden Dringlichkeitsantrag: 
In der Erwägung, dass bei Vergebung von Arbeiten 
seitens der Stadtgemeinde in neuerer Zeit häufig Offerte 
einlaufen, die von der Veranschlagssumme so weit¬ 
gehende Nachlässe einräumen, dass ausser einer 
unreellen Entwertung der Arbeit noch zu befürchten 
ist, dass die Beschaffenheit derselben darunter leidet, 
beantragen die Gefertigten, dass der Versuch unter¬ 
nommen wird, eine Form zu finden, welche den Grund¬ 
satz, die Lieferung nur an den billigsten Offerenten 
zu geben verlässt, und trotzdem jede Willkür ausschliesst. 
Hiezu dürfte die Berechnung der Durchschnittsziffer und 
Vergebung an denjenigen, der dieser Ziffer am 
nächsten.kommt und genügende Vertrauenswürdigkeit 
besitzt, die Grundlage bilden. Mit Rücksicht darauf, 
dass ein ähnlicher Vorgang in vielen, namentlich 
deutschen Städten beobachtet werden soll, wird 
der Herr Bürgermeister gebeten, bei einer Anzahl 
Landeshauptstädte und Corporationen diesbezüg¬ 
lich Erkundigungen einholen zu lassen und das hie¬ 
durch gewonnene Material sodann einer geschäfts- 
ordnungsmässigen Behandlung zuzuführen. 
Da dieser Antrag namentlich für die Bauindustrie 
ein hohes Interesse besitzt, so glauben wir, dass auch 
unsere Zeitschrift berufen sein dürfte, derartige Be¬ 
schlüsse von Gemeinden und Oorporationen des Aus¬ 
landes zur Verlautbarung zu bringen, und beginnen 
daher mit der Bekanntmachung von Bestimmungen, wie 
sie im vorigen Monate von der Handels- und Gewerbe¬ 
kammer in Oberbaiern in puncto Regelung des 
öffentlichen Submissionswesens gefasst wurden, 
und nach der „Allgemeinen Baugewerbe-Zeitung“ 
in Wien folgendermassen lauten: 
Was zunächst im Allgemeinen die verschiedenen 
Arten der Submission anbelangt, so ist zu wünschen, dass 
a) die sogenannte Generalentreprise grundsätzlich 
nur da zur Anwendung kommt, wo örtliche Verhältnisse 
oder Mangel an entsprechenden Geschäftsleuten für die 
Einzelvergebung oder andere, ganz besondere Gründe 
eine andere Art der Vergebung absolut unmöglich er¬ 
scheinen lassen; besonders kurze Herstellungs- oder 
Lieferungstermine sollen indessen nicht als Gründe dafür 
gelten; 
b) die beschränkte Submission nur dann berechtigt 
ist, wenn es sich um Arbeiten und Lieferungen handelt, 
die besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern oder 
an ein Patent gebunden sind und dergleichen; 
c) alle Arbeiten und Lieferungen im Betrage von 
über 500, eventuell über 1000 Mark in allgemeiner öffent¬ 
licher Submission vergeben werden. 
Was die allgemeinen Submissionsbedingungen 
anbelangt, so wären bei der Revision der jetzigen, schon 
etwa 35 Jahre alten Bedingungen folgende Vorschläge 
zu berücksichtigen: 
1. Bei den allgemeinen sowohl als bei den speciellen 
Bedingungen ist auf grösste Kürze, Einfachheit und Klar¬ 
heit zu sehen und alle Redewendungen, die mehrfache 
Auslegungen erfahren könnten, sind zu vermeiden. 
2. Die Zusammenlegung mehrerer ihrer Natur nach 
nicht zusammengehöriger Arbeiten oder Leistungen ist 
unstatthaft, beispielsweise sind in den Kostenanschlägen 
bei Bauarbeiten besondere Positionen einzustellen für 
Einplankungen, Bauhütten, Wasserbeschaffung, Schutz¬ 
gerüste und Gerüste für andere Handwerker, Abort- 
anlagen für die Arbeiter und deren Entleerung, Herstellung 
von Zufahrtsstrassen, Strassenreinigung, Reinigen und 
Putzen etc., Arbeiten, welche durchwegs bisher ohne die 
geringste Entschädigung geleistet werden mussten. Kurz, 
es dürfte nicht mehr wie recht und billig sein, für jede 
verlangte Leistung eine entsprechende Entschädigung zu 
gewähren. 
3. Alle zum Verständnisse der Leistungen gehörenden 
Zeichnungen, Modelle, Muster etc. müssen bei der. Aus¬ 
schreibung vollständig fertig und jedem Submittenten 
zugänglich sein; insbesondere ist in den Kostenanschlägen 
eine beliebte Redensart: „nach Zeichnung und Angabe“ 
unzulässig. 
4. Zwischen Ausschreibung und Eröffnung der Offerten 
muss ein genügend langer Zwischenraum liegen. Die 
Submissionsunterlagen müssen jedem Reffectanten zu¬ 
gänglich, eventuell käuflich zu erwerben sein. Die Namens¬ 
nennung bei Erholung dieser Unterlagen hat zu unter¬ 
bleiben. 
5. Die Lieferfristen müssen genügend lang bemessen 
werden.
	        
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