Volltext: V. Jahrgang, 1900 (V. JG., 1900)

Nr. 19. 
0 B E ROSTE RR E LUH1SCH E BAUZEITUNG. 
Seite 147. 
gestellt werden könnten, im Verbände zur Discussion 
stand, machten sich zwei diametrale Anschauungen 
geltend. Die eine gieng dahin, dass ein solcher Schutz 
nur durch ein Gesetz geschaffen werden könne, welches 
die Forderungen der Baugewerbetreibenden für Leistungen 
oder Lieferungen, welche sie für ein bestimmtes Gebäude 
machten, von vornherein durch Gewährung einer pfand¬ 
rechtlichen Sicherstellung auf dieses Object deckt, während 
eine andere Anschauung dahin gieng, man bedürfe dieser 
pfandrechtlichen Sicherstellung gar nicht, wenn gesetzlich 
bestimmt würde, dass der hypothekarisch 'sichergestellte 
Baucredit im Executionsfalle oder im Fallendes Verkaufes 
aus freier Hand vor vollständiger Abwicklung der Bau¬ 
forderung nur mit jenem Betrage zum Zuge kommt, 
welcher effectiv- für Arbeiten und Lieferungen für jenes 
Gebäude verwendet wurde, welches diesem Baucredit 
als hypothekarische Grundlage dient. Würde dies gesetz¬ 
lich bestimmt, sagten die Vertreter dieser Anschauung, 
dann müsste im Falle einer Uebertragung des Objectes 
in das Eigenthum eines Dritten der über den Baucredit 
hinaus frei verfügbare Wert des Hauses zum mindesten 
die nicht bezahlten Baukosten decken. Allerdings müsste 
dann noch gesetzlich bestimmt werden, dass den Bau¬ 
forderungen für ein bestimmtes Object sowohl im Exe¬ 
cutionsfalle, als auch im Falle der Intabulation fremder 
Forderungen durch ein gerichtliches Urtheil, somit unter 
allen Umständen, die Rangordnung unmittelbar hinter 
dem Baucredite eingeräumt würde. Es wäre dies ein 
Vorgang, der einerseits den soliden Bauunternehmer nicht 
tangieren, dem unsoliden -gegenüber auch zum Ziele 
führen würde, schon deshalb, weil die Schädigung der 
'Baugewerbetreibenden meistentheils dadurch erfolgt, dass 
der Baucreditnehmer einen Theil, oft einen sehr grossen 
Theil der als Baucredit erhaltenen Gelder zu anderen 
Zwecken als zur Bezahlung der Bauforderungen für jenes 
Gebäude verwendet, auf welchem der Baucredit. sicher¬ 
gestellt erscheint, und schliesslich nicht mehr die Mittel 
auf bringt, die Bauforderungen voll zu bezahlen. Nach 
sorgfältiger Erwägung aller für die eine und die andere 
Anschauung sprechenden Momente entschied man sich, 
die Schaffung eines Gesetzes zu befürworten, welches 
die Bauforderungen durch Gewährung einer pfandrecht¬ 
lichen Sicherstellung von vornherein deckt, in das Gesetz 
aber gleichzeitig die Bestimmung aufzunehmen, dass Bau¬ 
credite nur mit jenem Betrage zu Recht bestehen sollen, 
mit welchem sie zur Schaffung des neuen Objectes ver¬ 
wendet wurden. Das ist' die Geschichte des oben er¬ 
wähnten § 4 des Regierungsentwurfes, und aus dem 
Gesagten geht wohl auch hervor, dass gesetzlich kein 
Unterschied gemacht werden kann, ob der Baucredit 
von einem Privaten oder von einem zur öffentlichen 
Rechnungslegung verpflichteten Geldinstitute gegeben 
wurde. 
Wenn über die Sicherstellung der Bauforderungen 
verhandelt wird, reiht sich stets gleichsam als integrie¬ 
render Bestandtheil dieser Angelegenheit die Erwägung 
an, wie den „Bauunternehmern“ beizukommen wäre, und 
da ist der Baumeistertag in Böhmen auf folgendes Mittel 
verfallen, welchem jedenfalls Originalität nicht abzu¬ 
sprechen ist. Die Ertheilung von Gewerbescheinen für 
Bauunternehmer ist einzustellen (auch für Eisenbahnbau- 
Unternehmer?) und ein Gesetz zu erlassen, in welchem 
das Bauunternehmer-Gewerbe definiert und der Berichti¬ 
gungsumfang dieses Gewerbes begrenzt wird. Das Bau¬ 
unternehmer-Gewerbe soll in Zukunft, nicht als freies 
Gewerbe, sondern als „Unternehmung von Privatgeschäfts- 
Vermittlungen“ aufgefasst und infolge dessen die Be¬ 
willigung zum Betriebe des Bauunternehmer-Gewerbes 
nicht von den Gewerbebehörden erster Instanz, sondern 
von den politischen Landesbehörden ertheilt werden. 
Gegen die Verfolgung unreeller Bauunternehmer 
durch eine Aenderung der Gesetze wird ein vernünftiger 
Mensch, der das Getriebe des Bauwesens kennt, umso¬ 
weniger etwas einwenden können, als diese factisch den 
Ruin vieler gewerblicher Existenzen herbeigeführt haben; 
warum aber gerade diese Unternehmungen generalisiert 
und der solide Bauunternehmer, welcher im Gegensätze 
zu seinem unredlichen Geschäftsgenossen viele gewerb¬ 
liche Existenzen nährt und grosszieht,, von gegen den 
Schwindel gerichteten Massnahmen mit getroffen werden 
soll, ist geradezu unerfindlich. Ebensogut könnte eine 
Action gegen das freie Gewerbe der Architekten gerecht¬ 
fertigt werden, gibt es doch genug ehemalige Bauschreiber 
und Bauzeichner, welche sich nicht nur kühn „ Architekten“ 
nennen, sondern auch ohne jede wissenschaftliche oder 
künstlerische Berechtigung, insoweit dieselbe durch 
Prüfungen nachzuweisen ist, das freie Gewerbe des 
Architekten ausüben. Und wenn nach dem Wunsche der 
böhmischen Baumeister im Wege des Gesetzes morgen 
aus den Bauunternehmern „Inhaber von Privatgeschäfts- 
Vermittlungen“ würden, so brauchten sie nur an ihrer 
Kanzleithür ein Täfelchen mit dem Worte „Architekt“ 
anzubringen, um ihr Geschäft ruhig fortführen zu können. 
Auf diese Weise wird dem Bauschwindel schwerlich 
beizukommen sein, es gibt da nur ein Mittel und das 
heisst.: Sicherstellung. der Bauforderungen. Damit wird 
das Uebel an der Wurzel gefasst, der Bauschwindel’ver¬ 
liert seine Basis, und ist er nicht mehr rentabel, so hört 
er von selbst auf. Und das ist ja das Ziel, welches so¬ 
wohl von den Baumeistern und den Bauinteressenten 
als auch, von Staatswegen erreicht werden muss. Die 
gewerbliche Berechtigung gehört in ein anderes Capitel. 
Berichte Uber neue Erfindungen. 
Aufgestellt durch das Patent- und technische Bureau 
von A. Rohr b ach & Co. in Berlin. NW. 6, Marienstrasse 28, 
Erfurt und Cassel. 
Auf „Wand- und Deckenbekleidungen aus email¬ 
lierten, lackierten, bedruckten Metallplatten“ hat Herr 
E. S chmidt in Xanten am Rhein den Musterschutz 
verliehen erhalten. Die neue Befestigungsart besteht im 
wesentlichen aus Platten, welche vermittelst eines Platten¬ 
ausschnittes und Schraube an die Verschalung oder direct 
auf das Maüerwerk angebracht werden. Die Verdichtung 
der Plätten geschieht mittelst eines besonderen Kittes ? 
welcher hinter den Metallausschnitten gestrichen wird, 
so dass derselbe an allen vier Seiten die Stossfugen der 
runden Bleche ausfüllt. Hierdurch wird erzielt, dass 
Feuchtigkeit weder von vorn oder hinten hereindringt 
und zerstörend auf die Rückseite der Platten wirken kann. 
Die Platten können emailliert, bedruckt, lackiert oder 
galvanisiert sein. 
Auf „Einen in Mauern einzulegenden Deckenanker“ 
hat Herr Karl Erb in Freiburg im Breisgau den 
Musterschutz verliehen erhalten. Dieser Deckenanker 
besteht aus spiralförmig oder schräg gebogenen Eisen¬ 
oder Stahleinlagen mit hinten maschenartig durchge¬ 
stecktem Eisen und senkrechten Splinte. Derselbe wird 
in Oementmörtel senkrecht zur Wirkung der Mauer-, re- 
spective Dachlast eingelegt und bildet so die Last der
	        
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