Volltext: V. Jahrgang, 1900 (V. JG., 1900)

Seite 146. 
ÖBERÖSTERREICHISCHE BAU ZEITUNG*. 
Nr. 19. 
schaffen. Aus diesem Becken gelangt das Wasser in ein 
• anstossendes Pumphäuschen, wird dort filtriert, sowie 
Yorgewärmt und fiiesst dann, vom Pumpwerk getrieben, 
in die Bassins des Schwimmbades. Es wird angenommen, 
dass die Bassins in drei Standen gefüllt sind. Sämmtliche 
Fundierungsarbeiten werden mittels Betonwänden von 
6*80 Meter Höhe ober Nullpunkt hergestellt. Die Stärke 
der Wände beträgt 45 bis 60 Centimeter. Die weitere 
Aufmauerung der Cabinen erfolgt mit Ziegelmauerwerk 
in Feldern zu je drei Cabinen vertheilt und 'geschieht 
der letzte Abschluss mit Holzvertäfelung. Der Fussboden 
in den Cabinen erhält Holzbelag. Bei den Herren- und 
Damenbädern befinden sich je drei Brausebäder und 
werden die Ecken der Schwimmbadanlage von kleinen 
Pavillons flankiert, deren Bestimmung aus der Grundriss- 
Zeichnung zu ersehen ist. Der gelungene Entwurf zu 
der Anlage wurde im Stadtbauamte ausgearbeitet, welches 
auch die Oberaufsicht über den Bau führt. Die Herstel¬ 
lung des ganzen Baues hat, wie wir bereits mittheilten, 
die „Oberösterreichische Baugesellschaft“ im Concurrenz- 
wege erstanden und zur Leitung des Baues ihren Polier 
namens Karl Schwamberger beigestellt. 
Wir haben noch anzuführen, dass die ganze Bade¬ 
anlage mit Falzziegel eingedeckt wird, dass die Canali- 
sierung daselbst, sowie die Lieferung von Betonstücken 
dem Cementwaren-Fabrikanten und Baumeister Herrn 
Josef Simon übertragen wurde, und dass wir die fer¬ 
neren Bauarbeiten erst dann namhaft machen können, 
wenn. dieselben an die betreffenden Unternehmer zur 
Vergebung gelangt sind. cl. r\ 
Zur Frage der Sicherstellung von 
Bauforderungen. 
(Aus dem „Wiener CommunalWatt“.) 
Vor einiger Zeit tagten in Kuttenberg die Baumeister 
Böhmens. Wie auf allen Baumeistertagen war die Frage 
der „Bauspeculation“, genannt „Bauschwindel“, der erste 
Gegenstand der Tagesordnung, und da empfahl der Re¬ 
ferent als wirksamstes Mittel den von der Regierung 
vorbereiteten Gesetzesentwurf, betreffend die Sicher¬ 
stellung von Bauforderungen, befürwortete aber gleich¬ 
zeitig, um der von den Geldinstituten befürchteten 
Einschränkung des Real- und Baucredites zu begegnen, 
die Annahme des Antrages der Prager Handels- und 
Gewerbekammer, welcher lautet: „Die Bewilligung zur 
Demolierung des Gebäudes, an dessen Stelle ein Neubau 
aufgeführt werden soll, kann nur unter Nachweis der 
Zustimmung sämmtlicher Hypothekargläubiger ertheilt 
werden. Jene Hypothekargläubiger, welche gegen die 
Demolierung des Gebäudes Einwendungen erheben und 
die zustimmende Erklärung verweigern, müssen die Be¬ 
zahlung ihres grundbücherlich sichergestellten Capitals 
auch dann annehmen, wenn ihre Forderung noch nicht 
fällig geworden ist.“ 
Dieser Antrag, welcher sich auf Umbauten bezieht, 
enthält die vollkommenste Sicherung der Pfandgläubiger 
einerseits, gleichzeitig aber einen wirksamen Schutz des 
. Bauherrn gegen hartnäckige Hypothekargläubiger. Wir 
können diesem Anträge umso freudiger beipflichten, als 
der demselben zu Grunde liegende Gedanke in dem Ge- 
setzesentwurfe enthalten ist, welchen der Verband der 
Wiener Bauinteressenten seinerzeit dem Justizminister 
überreichte und welcher den Anstoss zu dem Entwürfe 
der Regierung bildete, dort aber nicht nur auf Umbau¬ 
häuser, sondern auch auf Neubauten bezüglich der Be¬ 
lastung des Baugrundes Anwendung fand. Die Regierung, 
eventuell der Reichsrath, wird auf diese Anregung zurück¬ 
kommen müssen, wenn der Realcredit nicht wirklich ge¬ 
schädigt werden soll. Denn kein Privatmann, auch kein 
Finanzinstitut, wird sich der im Entwürfe der Regierung 
normierten Bestimmung unterwerfen, dass der Baugrund, 
beziehungsweise das zum Umbau bestimmte Haus, welches 
auch nur als Baugrund zu betrachten ist, geschätzt 
werden und den eingetragenen Hypothekargläubigern 
der Vorrang nur bis zur Höhe des Schätzwertes gewahrt 
werden soll. Würde diese Bestimmung des Entwurfes 
der Regierung Gesetz, dann ist es ganz zweifellos, dass 
der Realcredit eine namhafte Einschränkung erfahren 
würde, weil niemand sein Geld von dem Schicksale einer 
zukünftigen Schätzung abhängig machen wird. Nur wenn 
den eingetragenen Hypothekargläubigern ein Einspruchs¬ 
recht gegen den Bau gewahrt bleibt und sie eventuell 
nur der einen Gefahr ausgesetzt sind, dass sie ihr Geld 
sammt Zinsen vor Ablauf der Darlehensfrist zurücknehmen 
müssen, kann eine Schädigung des Realcredits paralysiert 
werden. Es kann übrigens nur ein Lapsus des Regierungs¬ 
entwurfes sein, dass in demselben überhaupt nur von 
„Neubauten“ die Rede ist und der „Umbauten“ gar picht 
gedacht wird. 
Ein zweiter Antrag, welcher von dem Baumeister¬ 
tage in Kuttenberg angenommen wurde, geht dahin, „es 
werde gesetzlich, bestimmt, dass der Grundeigentümer, 
beziehungsweise der Bauunternehmer den von zur öffent¬ 
lichen Rechnungslegung verpflichteten Geldinstituten zur 
Bestreitung aufgenommenen grundbücherlich sicher- 
gestellten Baucredit ausschliesslich zur Bestreitung der 
Baukosten, und zwar im'Verhältnisse zu den ausgeführten 
Arbeiten und den gelieferten Materialien verwenden darf“. 
Die vom Baucredite erhobenen Gelder sollen als für die 
Arbeits- und Materiallieferanten anvertrautes Gut an¬ 
gesehen werden, so dass der Bauunternehmer, falls .er 
dieselben anderweitig verwendet, strafgerichtlich ver¬ 
folgt werden könnte. * 
Mit Ausnahme der Bestimmung über eine eventuelle 
strafgerichtliche Verfolgung rennt dieser Antrag eine 
offene Thüre ein, der Regierungsentwurf sagt nämlich 
im § 4: Als Bauforderungen gelten: A. Die Geldforde¬ 
rungen, welche den Baugewerbetreibenden als Vergütung 
für Arbeiten (sollte richtiger heissen: für Arbeiten und 
Lieferungen) zustehen etc., und B. die im Grundbuche 
eingetragenen Baugelderhypotheken, insoferne die Ein¬ 
tragung in einem vor der Anmerkung der Benützungs- 
Bewilligung vorhandenen Zeitpunkte stattgefunden hat 
und die Baugelder sodann zur Tilgung von Bauforde¬ 
rungen der unter lit. A erwähnten Art verwendet worden 
sind. Nachdem der Gesetzesentwurf nur von „Baugelder¬ 
hypotheken“ im allgemeinen spricht und für solche Bau¬ 
credite, welche von zur öffentlichen Rechnungslegung 
verpflichteten Geldinstituten gegeben werden, keine Aus¬ 
nahme statuiert, ist es wohl selbstverständlich, dass der 
angeführte § 4 auch auf die letzteren Bezug hat. 
Diese Frage hat aber auch eine principielle Seite, 
welche im Verbände der Wiener Bauinteressenten sehr 
eingehend erwogen wurde. Als die allgemeine Frage, 
durch welche Vorkehrungen die Baugewerbetreibenden, 
welche durch ihre Arbeiten und Lieferungen einen neuen 
Wertgegenstand — das Haus — geschaffen haben, gegen 
Schwindel geschützt und mit ihren Forderungen sicher¬
	        
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