Volltext: III. Jahrgang, 1898 (III. JG., 1898)

Nr- 4 ÖBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG. 
Seite 29. 
einer Oommunal-Oreditanstalt beschliesst, bei dieser, je 
doch nur nach Maßgabe des thatsächlichen Bedarfes 
aufzunehmen. 
Die Gemeindevertretung stellt sonach unter Anschluss 
einer beglaubigten Abschrift des Protokolls der Gemeinde¬ 
rathssitzung vom 26. Jänner 1898 die ergebene Bitte: 
Der hohe Landesausschuss geruhe 
1. den Beschluss des Gemeinderath.es der Landes¬ 
hauptstadt Linz vom 26. Jänner 1898, die Südbahn¬ 
hofgründe parcellenweise allmählich auf Grund 
künftiger besonderer Beschlüsse des Gemeinderathes 
zu veräussern, im Principe zu genehmigen, sofern der 
hohe Landesausschuss der Ansicht ist, dass ein der¬ 
artiger principieller Beschluss der hohen dortämtlichen 
Genehmigung bedarf; eventuell geruhe der hohe 
Landesausschuss die Ertheilung der Genehmigung 
für die auf Grund besonderer Gemeinderathsbeschlüsse 
abzuschliessenden Einzelkaufverträge, soweit der 
Kaufschilling 20.000 fl. übersteigt, principiell in Aus¬ 
sicht zu stellen; 
2. beim hohen Landtag noch in dieser Session den 
Gesetzentwurf betreffend die Aufnahme eines Dar¬ 
lehens bis zur Höhe von 185.000 fl. befürwortend 
in Vorlage zu bringen. 
Linzer Winterhafen-Ordnung. 
Anhang- zu dem Artikel „Der Winterhafen in Linz“ in voriger 
Kummer unseres Blattes. 
Bis zur Erlassung einer Winterhafen-Ordnung seitens 
der hohen k. k. Statthalterei in Linz gelten für die Be¬ 
nützung des Winterhafens bei Linz die Landesgesetze 
vom 28. August 1870 (Wasserrecht) und 9. October 1874 
(prov. Schiffahrts- und Strompolizei-Ordnung auf der 
Donau), sowie die bestehenden Polizeivorschriften. Im 
Besonderen werden, um eine Behinderung der Baudurch¬ 
führung hintanzuhalten, gleichzeitig aber einen einheit¬ 
lichen Vorgang bei Behandlung der verkehrenden Schiffe 
zu ermöglichen, nachfolgende Bestimmungen getroffen: 
1. Sämmtliche bei den im Winterhafen befindlichen 
und verkehrenden Fahrzeugen beschäftigten Personen 
haben den Anordnungen der k. k. Winterhafen-Bauleitung, 
insoweit dieselben sich auf die Unterbringung der Schiffe, 
auf die Aufrechthaltung der Ordnung im Winterhafen, 
oder auf die durch die Einstellung der Schiffe im Hafen 
hervorgerufenen Verhältnisse bei der Baudurchführung 
beziehen, unweigerlich Folge zu leisten. 
2. Die Oapitäne, Eigenthümer oder Führer eines 
Fahrzeuges, das in den Winterhafen einläuft, sind ge¬ 
halten, innerhalb 24 Stunden nach der Ankunft bei der 
k. k. Bauleitung hievon die Meldung zu erstatten, und 
wird der Aufstellungsort für das Fahrzeug von der k. k. 
Bauleitung angewiesen werden. 
Von jedem Fahrzeuge ist ein für die Fahrt erfor¬ 
derliches Document (Schiffspatent, Schifferpatent u. dgl.) 
bei der k. k. Bauleitung gelegentlich der Anmeldung zu 
deponieren. Dieses Document verbleibt bei der k. k. Bau¬ 
leitung und wird von derselben bei der Abfahrt des Fahr¬ 
zeuges und zwar erst dann ausgefolgt, wenn die während 
der Anwesenheit des Fahrzeuges erlittenen Strafen ge¬ 
leistet und die etwa verursachten Schäden an öffentlichen 
Bauten und Wasserwerken wieder gutgemacht, oder die 
Kosten hiefür vergütet sind. 
Ohne Abmeldung bei der k. k. Bauleitung darf kein 
Schiff den Hafen verlassen. 
3. Kein Fahrzeug, das im Hafen verankert oder ver- 
heftet ist, darf seinen Ort ohne Bewilligung ändern, ist 
aber verhalten, den Platz zu ändern, wenn es die k. k. 
Bauleitung für nothwendig erachtet. 
4. Ein im Hafen stationiertes Fahrzeug darf ausser 
seiner Schiffsmannschaft keiner anderen fremden Person 
eine Unterkunft geben. Die Oapitäne, Eigenthümer oder 
Führer sind verpflichtet, den behördlichen Organen jeder¬ 
zeit das Betreten der Objecte zu gestatten. 
5. Das eigenmächtige Einschlagen von Haftpflöcken 
aller Art ist verboten, ebenso das Einwerfen von Mist, 
Schutt, Schlacke, Asche u. dgl., überhaupt aller Sinkstoffe 
in den Hafen. Alle Abfälle sind in die zu diesem Zwecke 
bestimmten, von den den Hafen benützenden Interessenten 
herzustellenden Gruben zu entleeren, welche nach der 
Anfüllung mit Schotter zu bedecken sind. 
Ueberhaupt sind alle Handlungen verboten, wodurch 
Beschädigungen an den bestehenden Wasserbau- oder 
Uferanlagen, sowie eine Beeinträchtigung des ordentlichen 
Gebrauches der für die Zwecke des Winterhafens dienen¬ 
den Einrichtungen und Gegenstände herbeigeführt 
werden könnten. 
6. Alle Schiffahrtskundigen sind verpflichtet, wenn 
Gefahr im Verzüge ist, jene Dienste unweigerlich zu 
leisten, wozu sie von den zur Handhabung der Ordnung 
und Erhaltung der Bauwerke bestimmten Organen der 
Behörde aufgefordert werden. 
7. Jeder Capitän, Eigenthümer oder Führer eines 
Fahrzeuges muss gestatten, dass die Taue der Nachbar¬ 
schiffe über sein Schiff gezogen, oder dass diese Schiffe 
an das seinige angeheftet werden. Ebenso muss er den 
für die Ein- oder Ausladung nothwendigen Verkehr über 
sein Schiff hinweg erlauben. 
8. Wenn ein Fahrzeug aus was immer für einem Grunde 
ein Tau oder eipe Kette quer über das Wasser spannt, 
so muss das Tau oder die Kette sofort verlängert werden, 
wenn ein anderes Schiff selbe zu überschreiten sich zeigt. 
9. Jedes Schiff muss seine Taue so tief als möglich 
an den Pflöcken des Hafens anbinden, um denVerkehr 
nicht zu hindern und Vorkommnissen vorzubeügen, welche 
durch Ausserachtlassung dieser Anordnung entstehen 
können. Taue, besonders aber Ketten müssen an dem Grate 
des Hafenwerkes, aut welchem sie aufliegen, umwunden sein 
10. Es ist im allgemeinen verboten, Pech oder Theer 
im Innern des Hafens heiss zu machen. Für solche Ar¬ 
beiten, welche überhaupt nur bei Tage gestattet sind, 
werden eigene Plätze angewiesen werden. 
Um 9 Uhr abends sind Feuer und Lichter auszu¬ 
löschen; muss eine Feuerstefle nachts gehalten werden, 
so ist eine eigene Wache zu stellen. 
11. Das Wasser im Hafen darf zu Genusszwecken 
nicht verwendet werden. 
12. Bezüglich der Begegnung zweier Schiffe im Hafen 
hat folgende Ordnung zu gelten: 
Das aufwärts (in den Hafen) fahrende Schiff muss 
bei Sicht des Thalfahrers unterhalb der Einfahrt nach 
links ausweichen oder stehen bleiben und die Passierung 
des Thalfahrers, der ebenfalls nach links zu fahren hat, 
abwarten. Innerhalb der Hafeneinfahrt und des Hafens 
weichen beide Fahrzeuge nach links aus, und werden 
deshalb die den Hafen passierenden Schiffe ihre Fahrt 
schon im Hafen demgemäss einrichten, so dass der Thal¬ 
fahrer längs der Lände, der Bergfahrer längs des Werfte- 
ufers sich bewegt. Vorfahren im Hafen und in der Ein¬ 
fahrt ist verboten.
	        
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