Volltext: I. Jahrgang, 1896 (I. JG., 1896)

ÖBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG. 
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass eine planmässige, Art. 4. Das zur Prüfung bestimmte Material ist franco 
umfassende Untersuchung unserer Nutzhölzer in Bezug in die Anstalt einzuliefern. Hinsichtlich der Form, Ab- 
auf die im Vorstehenden berührten Fragen von grossem messungen und Anzahl der Probekörper hat man sich 
praktischen Wert sein könnte und vom Techniker ge- vorher mit dem Vorstande ins Einvernehmen zu setzen, 
radezu gefordert werden sollte. („Baumaterialienkunde.“) Sämmtliche aus mangelhafter Bearbeitung oder Beschä¬ 
digung auf dem Transporte erwachsenden Kosten fallen 
in allen Fällen dem Auftraggeber zur Last. Bei Einsen¬ 
dung unbearbeiteter Probestücke werden dem Antrag¬ 
steller für die Anfertigung der Versuchskörper die der 
Anstalt erwachsenden Selbstkosten berechnet. 
Art. 5. Auf Grund der infolge eines Antrages aus¬ 
geführten Untersuchungen wird ein Certificat ausgefer¬ 
tigt, welches nur Prüfungsergebnisse enthalten darf. Etwa 
gewünschte Gutachten sind gesondert auszustellen und 
zu honorieren. 
Art. 6. Wenn von Seite des Auftraggebers innerhalb 
vier Wochen vom Datum der Ausfertigung des Certi¬ 
ficates gegen eine allfällige Publication der Versuchs¬ 
resultate kein ausdrücklicher Vorbehalt gemacht wird, 
so wird angenommen, dass dieselben benützt und ver¬ 
öffentlicht werden dürfen. 
Art. 7. Die Prüfungsanstalt für Bausteine führt fol¬ 
gende Untersuchungen um die nebenstehenden Gebüren- 
beträge aus: 
Bestimmung des specifischen Gewichtes .... fl. 3.— 
„ der Porosität „ 10.— 
. der Fähigkeit der Wasseraufnahme 
und des Erweichens im Wasser „ 10.— 
„ - der Wasserdurchlässigkeit . . . . . 10.— 
„ der Wetterbeständigkeit, der Dach- 
schiefer 10.— 
„ der Frostbeständigkeit . . . . . . „ 10.— 
„ der Zugfestigkeit (pro Sorte) . . . „ 10.— 
„ der Druckfestigkeit (pro Sorte) . . „ 10.— 
a der Bruchfestigkeit (pro Sorte) . . „ 10.— 
„ des Widerstandes gegen Abnützung n 10.— 
Für die Ausfertigung des Certificates erwachsen dem 
Antragsteller keine weiteren Kosten. 
Art. 8. Ueber die Thätigkeit der Anstalt ist jährlich 
Bericht zu erstatten. d. r. 
PrUfungsanstalt für natürlicüe und künstliche 
Bausteine 
an der k. k. Staatsgewerbeschule in Wien. 
Seit einer Reihe von Jahren besteht an der unter 
der hervorragenden Leitung des k. k. Regierungsrathes 
Camillo Sitte stehenden Staatsgewerbeschule in Wien 
(I. Schillinggasse 13) ein „bautechnisches Laboratorium“, 
welches nunmehr durch das k. k. Ministerium für Cultus 
und Unterricht mit dem Oeffentlichkeitsrechte ausgestattet 
und zu einer „Prüfungsanstalt für natürliche und künst¬ 
liche Bausteine“ erweitert worden ist. 
Die Leitung dieser neuen, auch für die Entwicklung 
der österreichischen Ziegel- und Cement-Industrie einen 
nicht zu unterschätzenden Factor bildende neue Prü¬ 
fungsanstalt, wurde dem durch seine gründlichen, fach- 
gemässen und überaus gewissenhaften Untersuchungen 
der Bausteine unserer Monarchie, als hervorragende 
Autorität in diesem Fache rühmlichst bekannten Ingenieur 
und Professor August Hanisch übertragen. 
Wie wir schon eingangs erwähnten, ist die Schaffung 
dieser neuen Prüfungsanstalt .auch für die österreichische 
Ziegelindustrie von einer eminenten Wichtigkeit, und es 
ist wohl zu beachten, dass die Gutachten dieser Anstalt, 
welche unter der Leitung eines solchen hervorragenden 
Fachmannes steht, durch ihren officiellen Charakter Ge¬ 
währ dafür bieten, dass sowohl Behörden, als auch Pri¬ 
vate die Prüfungsergebnisse über die einzelnen zur Unter¬ 
suchung eingesendeten Baumaterialien unwiderruflich 
respectieren werden. 
Weiter sei auch noch bemerkt, dass die Gebüren für 
die einzelnen Untersuchungen, wenn die auf die Prüfung 
anzuwendende minutiöse Sorgfalt in Betracht gezogen 
wird, als verhältnismässig billige genannt werden müssen 
und können wir daher die Benützung dieser Anstalt den 
Interessenten aus unserem Leserkreise nur auf das 
Wärmste empfehlen. 
Nachstehend lassen wir nunmehr das Programm und 
den Tarif dieser Prüfungsanstalt folgen: 
Programm und Tarif des b a u g e w e r b 1 i c h e n 
Laboratoriums, Prüfungsanstalt für natür¬ 
liche und künstliche Bausteine. 
(Genehmigt mit hohem Ministerial-Erlass vom 4. August 1896, 
Z. 3746). 
Art. 1. Die Prüfungsanstalt bietet Behörden, Indu¬ 
striellen und Gewerbetreibenden Gelegenheit, Untersu¬ 
chungen der im Bauwesen angewendeten Bausteine aus¬ 
führen zu lassen. 
Art. 2. Die Anstalt bildet eine Abtheilung der k. k. 
Staatsgewerbeschule im I. Bezirk in Wien und soll es den 
Schülern derselben ermöglichen, die physikalisch-mecha¬ 
nischen Eigenschaften der verschiedenen Bausteine aus 
eigener Anschauung kennen zu lernen. 
Art. 3. Aufträge von Behörden und Privaten zur 
Ausführung der Prüfung von Bausteinen sind schriftlich 
an den Vorstand der Anstalt zu richten. 
Vorschriften über Berechnung der Belastung 
und Inanspruchnahme von Baumaterialien und 
Bauconstructionen für Hochbauten. 
(Schluss.) 
5. Zulässige Belastung des Baugrundes. 
Belastung in 
Kilogramm 
pro Quadrat¬ 
meter 
Lehm und Tegel, sehr feucht, dann 
Sand von mindestens Im Mächtigkeit, 
jedoch gegen Ausweichen geschützt 
Sandiger Schotter, fest, von geringer 
Mächtigkeit oder wechselnder ge¬ 
neigter Lagerung, dann Lehm und 
Tegel, trocken, jedoch stehend oder 
theilweise stehend und gegen Aus¬ 
weichen geschützt ....... bis 
T) Ist solcher Baugrund von einzelnen Wasseradern durch¬ 
zogen, so ist das Fundament hei gleicher Stärke der Mauern in 
seiner Höhe derart anzunehmen, dass eine gleichmässige Vertheilung 
der zu tragenden Lasten auf die Fundamentsohle erreicht wird.
	        
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