Volltext: Braunauer Heimatkalender 1931 (1931)

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Das Jahr 1931. 
Das Jahr 1931 ist nach dem Gregorianischen Kalender ein ge¬ 
meines Jahr von 365 Tagen. In demselben ist die goldene Zahl 13, 
die Spalten und Mondeszeiger XI, die Römerzahl 14, der Sonnen¬ 
zirkel 8. Von Weihnachten bis Aschermittwoch sind 54 Tage — 7 Wochen 
und 5 Tage. Faschingslänge 42 Tage = 6 Wochen. Die gebotenen 
Fasttage sind mit einem roten T bezeichnet. Die Evangelien sind nach 
dem Römischen Meßbuche angegeben. Sonntagsbuchstabe D. Sonn- 
nnd Feiertage zusammen 65. (Faktische Arbeitstage 300.) 
Bewegliche Feste. 
Septnagefimä den 1. Februar. Christi Himmelfahrt den 14. Mai 
Aschermittwoch den 18. Februar. Pfingstfest den 24. Mat. 
Palmsonntag den 29. März. Dreifaltigkeitsfest den 31. Mat. 
Osterfest den 5. April. Fronleichnamsfest den 4. Juui. 
Bittage den 11., 12. u. 13. Mai. 1. Adventsonntag den 29. November. 
Die vier Guatember;eiten. 
I. 25., 27. und 28. Februar. III! 16., 18. und 19. September. 
II. 27., 29. und 30. Mat. IV. 16., 18. und 19. Dezember. 
Die gebotenen Feiertage nach dem neuen Kirchenrecht. 
1. Kirchlich gebotene Festtage, an welchen die Gläubigen verpflichtet 
sind, die hl. Messe anzuhören und sich knechtlicher Arbeiten zu enthalten, 
sind alle Sonntage, ferner die Feste des Herrn: Weihnacht, 
Neujahr, Heil. Dreikönige, Christi Himmelfahrtstag und 
Fronleichnam; die Marienfeste: Unbefleckte Empfängnis und 
Mariä Himmelfahrt; endlich die hl. Feste Petrus und Paulus 
und Allerheiligen. In unserem Kalender sind auch jene Tage, 
welche seit dem Jahre 1918 nicht mehr kirchlich gebotene Festtage sind, 
deswegen in fettem Druck angeführt, weil sie bei unserer Land¬ 
bevölkerung noch als Festtage gefeiert werden. Weiters sei noch bemerkt, 
daß nach dem seit Pfingsten 1918 geltenden neuen Kirchenrecht die 
nachstehend angeführten Tage keine kirchlich gebotenen Festtage sind: 
Mariä Lichtmeß (2. Februar), Mariä Verkündigung (25. März), Oster¬ 
montag (6. April), Pfingstmontag (25. Mai), Mariä Geburt (8. Sep¬ 
tember) und Stephaustag (26. Dezember). Festtage resp. Bauernfeier¬ 
tage, die nicht streng kirchlich gefeiert werden, sind in Sperrdruck 
angegeben. Nach dem Bundesgesetze gelten der 2. Februar, 25. März, 
8. September und der 8. Dezember als Arbeitstage. Als gesetzliche 
Staatsfeiertage gelten der 1. Mai und 12. November. 
2. Wenn einer der gebotenen Feiertage auf einen Abstinenztag 
oder auf einen Abbruchstag trifft, so entfällt das Fastengebot, aus¬ 
genommen in der heiligen Faftenzett^SSSSh». 
3. Die Feste der LandespatroMMM^M>mehr gebotene Feiertage.
	        
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