Mt zu machen,
Jahren, höchst
treffen, z. SS-
ober hie über
tost genug Ge-
fo stemm. Ber¬
bern Gebühren
Allerlei Praktisches und slützlidies.
U)as muh man vom üestamentmadien willen?
Fähigkett zum Testamentmachen.
3. Personen unter 14 Jahren, Blödsinnige, Geistesgestörte unb
Betruniene finb zum Testamentmachen gesetzlich unfähig; 2. Minder-
jahriae zwischen 14 unb 18 Jahren sönnen nur vor Gericht
vor einem Notar ein giltiges Testament errichten; 3. Perionen,
wegen Berfchtoenbung unter Kuratel sind, können nur über
Hälfte ihre? Vermögens burichi ein Testament verfugen; 4. alle
übrigen Erwachsenen über 18 Jahre sind zum Testamentmachen ge¬
setzlich' befähigt.
Form des Testaments.
Mit Ausnahme von Ehegatten bürfen nicht mehrere Personen
ein gemeinsames Testament errichten. Das Testament kann gericht¬
liche unb außergerichtlich gemacht werben.
Das gerichtliche Testament.
Bor Gericht ober vor einem Notar bas Testament
ist abgesehen von beti Minderjährigen unter 18
ratsam für jene, bie außerordentliche Bestimmungen
ein Kinb enterben, eine Stiftung errichten sollen,
ein großes Vermögen verfügen, falls sie jW
setzeskenntnis zutrauen. Testamente vor Gericht sind
mögliche Personen wenben sich an einen )cotar,
zn zahlen sind.
D a s a u ßi e r g e r i cht liche Testa m
sann schriftlich ober mündlich gemacht werben.
Das schriftliche Testament. Die Testamentsurkunbe ist
stemvelsrei Es gtol zwei Arten: a) Ohne Zeugen, »er mn
fkwnetii von Anfang Es zum Ende selbst schreibt unb unterschreibt,
SSfwner Beugen. Das Datum' beizusetzen ist sehr ratsam -
i x oyjii oeuaen Sebes nicht eigenhänbig geschriebene Testament be
darf zu Einer MÜigkeit anher der Unterschrift bes Testator anch
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ftens zwei Zeuge, müssen zur Unterschrift anwesend sein.