Volltext: Braunauer Heimatkalender 1921 (1921)

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K 
über 20 K bis einschließlich 100 K —.10 
über 100 K bis einschließlich 1000 K ' . —.20 
über 1000 K —.50 
Die Stempelmarke ist als nicht vorhanden anzusehen: 
1. Wenn von der Stempelmarke ein Teil fehlt; 
2. wenn Markenbestandteile getrennt und wieder zusammengesetzt worden 
find, sie mögen von derselben Stempelmarke herrühren oder nicht; 
3. wenn die Stempelmarke nicht vorschriftsmäßig befestigt tfi; 
4. wenn die Stempelmarke in Fällen, in welchen dieselbe überschrieben 
werden muß, nicht oder nicht auf die vorgeschriebene Art über¬ 
schrieben ist; 
5. wenn in anderen Fällen die nicht überfchriebene Stempelmarke von 
einer Behörde oder einem Amte nicht überstempelt wurde und die 
Partei ohne Beanständung der unterlassenen Ueberstempelang die 
Schrift annimmt. 
8. Stempel- mi GeMbreatarif 
von Schritten und Urkunden, welche einer ketten, tkalamSSigen oder PerzentualgebUbr 
unterliegen. 
Abschriften: K 
Gerichtliche, welche der Partei auf ihr Verlangen erteilt werden, 
und zwar: 
a) im Streit- und Exekutionsverfahren bei einem Werte des 
Streitgegenstandes bis 100 K, von jedem Bogen . . . 1.— 
bei einem höheren Werte des Streitgegenstandes per Bogen 4.— 
b) sonst von jedem Bogen 4.— 
Anstellungsgesuche von jedem Bogen 4 — 
Aufkündigungen, außergerichtliche, von jedem Bogen . . 4.— 
Aufkündigungen von Wohnungen nnd anderen Bestand¬ 
verhältnissen, gerichtliche, wenn die Kündigungsfrist einen 
Monat nicht überschreitet, von jedem Bogen .... . —.60 
sonst von jedem Bogen ............ 2.— 
Wird die Wohnungsaufkündigung mehrfach überreicht, Unter¬ 
liegt jedes Pare demselben Stempel wie die erste Ausferti¬ 
gung; außergerichtliche für jeden Bogen 4.— 
Bürgerrechts», erleihungs-Gesuche, vom 1. Bogen 16.— 
von den folgenden Bogen je . . . . . . ° - - > 4. 
Dien st Verleihungen, Verträge hierüber: 
a) Anstellungen bei Privaten und Behörden an andere Personen 
als Arbeiter, Gehilfen, Lehrlinge und dergleichen, insoweit 
diese Bedienstungen nicht der Diensttaxe unterliegen und 
wenn sie gegen Jahresbezüge erfolgen, Skala III; hiebei 
ist es gleichgiltig, ob die jährliche Entlohnung mit einem 
Jahresbetrage oder mit Monats-, Wochen-, Tagesbeträgen
	        
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