Volltext: II. Jahrgang 1905 (II. Jahrgang 1905)

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Aus dieser Tabelle erkennen wir, in welcher Rich¬ 
tung die Lehrer die künftige Generation beinflußten. 
Sie waren mit wenigen Ausnahmen Anhänger der neuen 
Lehre und Beförderer utraquistischer Bestrebungen. Da¬ 
her suchte Albrecht V. eine strengere Überwachung des 
Unterrichtes durchzuführen. Nach den Beschlüssen der 
Mühldorfer Synode hatte „der Pfarrer die Schulen 
zu visitieren und Vorgefundene Mängel sofort abzu¬ 
stellen.a Die Lehrer sollten verpflichtet werden, die 
Jugend „auf die Ehre Gottes, den Gehorsam der hei¬ 
ligen christlichen Kirche zu weisen“; sie dürften in der 
Schule keinen anderen als den verordneten Kate¬ 
chismus gebrauchend) Aber die Geistlichen selbst 
hatten, wie die Visitation von 1558 zeigte, bezüglich 
der Schulen ihre Pflicht nicht erfüllt. Auch die Verord¬ 
nung bezüglich des Katechismus (minor, von Mainz) 
war von den Lehrern in keiner Weise befolgt worden. 
Die Visitatoren fanden, daß man durchwegs den kleinen 
Katechismus Luthers zur Unterweisung der Kinder be¬ 
nützt hatte, wenn überhaupt eine solche erfolgt war.2) 
ln Braunau gaben die Lehrer an, daß jedes Kind ein 
Evangelien- und Psalmenbuch habe. In Schärding stellte 
der Schulmeister jeden Samstag einen auf, der die andern 
im Katechismus auszufragen hatte. 
Die Bestellung der Lehrer erfolgte vielfach durch 
die Gemeinde.3) War diese der neuen Lehre günstig ge¬ 
sinnt, so nahm sie nur einen ebenso gesinnten Schul¬ 
meister auf.4) 
9 Ygl. Knöpfler, Kelchbewegung 9—13, 177 ff. Bereits die 
erste Schulordnung Bayerns, die Herzog Wilhelm IV. 1548 er¬ 
ließ, war in demselben Geiste gehalten gewesen, hatte aber für die 
Praxis eine sehr geringe Bedeutung gehabt. Riezier, Gesch. Bay¬ 
erns VI 280 ff. 
2) Bei Mauerkirchen und Altheim wird ausdrücklich erwähnt, 
daß der Lehrer keinen Katechismus gelesen habe. 
3) In Schärding, Braunau, Ried und Uttendorf. In Altheim 
nahm Tüemayr zu Mühlheim den Lehrer auf, in Raab die Ge¬ 
meinde im Einverständnis mit dem Pfarrer; in Mauerkirchen hatte 
der Kirchherr das Recht, „den Schulmeister auf- und abzusetzen“. 
4) Vgl. die Beschwerde des Bischofs Urban von Passau im 
Jahre 1589, daß die Schulmeister ohne Rücksicht, ob sie katholisch
	        
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