Volltext: II. Jahrgang 1905 (II. Jahrgang 1905)

293 
Verwaltung der Klöster (Kremsmünster im Anfänge des 15. Jh.). 
In Schlägl erscheint ein Prälat als ein auf Widerruf bestellter Be¬ 
amter des Staates (1408). Das 15. Jh. erhält sein Gepräge durch 
das Eingreifen des Landesfürsten auch in rein geistliche Dinge. 
Das Bild, das der Verfasser über die Beziehungen von Staat 
und Kirche entwarf, wird vielleicht in manchen Punkten eine Er¬ 
gänzung erfahren, wenn die urkundliche Ueberlieferung vollstän¬ 
diger oder teilweise auch korrekter vorliegt. 
Doch werden Srbiks sorgfältige Erörterungen für jeden, der 
sich mit Arbeiten über unser älteres Kirchenwesen beschäftigt, 
immer einen dankenswerten Wegweiser bilden. Dr. F. Berger. 
R. Bartsch, Eheliches Güterrecht im Erzherzogtum 
Österreich Im 16. Jahrhundert. Leipzig, Veit & Comp., 1905. 
Preis 2 M. 60 Pf. 
Diese rechtshistorische Schrift ist mit großem Fleiße ge¬ 
arbeitet und umfaßt 92 Seiten. Auf dem Gebiete der Geschichte 
des ehelichen Güterrechtes Österreichs im 16. Jahrhunderte füllt 
sie eine Lücke aus, welche bisher bestanden hat.1) — Wie es in 
der Vorrede heißt, soll mit dieser Schrift nicht nur der ununter¬ 
brochene Zusammenhang älterer und jüngerer Rechtszustände her- 
gestellt, sondern auch Rücksicht genommen werden auf die Auf¬ 
nahme (Reception) des römischen Rechtes und seine Verschmelzung 
mit dem einheimischen. — Es wird uns in dieser Schrift auch ein 
reiches Material für die österreichische Privatrechts-Geschichte 
in Form von Gesetzentwürfen geboten. 
In § 1 werden uns die. Quellen angegeben, aus welchen das 
eheliche Güterrecht Österreichs im 16. Jahrhunderte zu entnehmen 
ist. Es wird erwähnt, wie diese Zeit in der Geschichte des Pri¬ 
vatrechtes eine doppelte Stellung einnimmt; halb gehört sie noch 
dem Mittelalter an, halb der neuen Zeit; halb ist sie von kräf¬ 
tigen nationalen Rechtsgedanken erfüllt, halb ordnet sie sich 
den Gedanken der in fremdem Rechte geschulten Rechtswissen¬ 
schaft unter; halb wahrt sie eifersüchtig jedes Titelchen über¬ 
kommener Privilegien, steigert die Macht der Stände, die Macht 
des Herkommens und der alten Gebräuche aufs äußerste, halb 
fördert sie das Wachsen der Fürstenmacht, den Ausbau zentra¬ 
listischer Staatseinrichtungen, die Bildung einer rechtsgelehrten 
Bureaukratie. — Das Privatrecht, das die Stürme politischer Ver¬ 
hältnisse sonst nur wenig berühren, wird in den Strudel mit¬ 
gerissen. — Nicht der stillen ausgleichenden Tätigkeit der Wissen¬ 
schaft und Praxis wird die Versöhnung der Gegensätze des ein¬ 
heimischen Landrechts mit dem rezipierten gemeinen Recht über¬ 
1) Für das Mittelalter hat R. Schröter (Geschichte des ehe¬ 
lichen Güterrechtes in Deutschland II, 1) auch für Österreich die 
Grundlage geschaffen, für das 17. Jahrh. ist Ogonowski (Öster¬ 
reichisches Ehegüterrecht 91—108) zu vergleichen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.